Eine Sozialwhg. wurde öfters bei einer Ortsabwesenheit über mehrere Monate gem. §553 BGB
untervermietet um die Kosten zu decken (nicht um Gewinn zu generieren). Der Mietvertrag enthält eine Klausel zur Untervermietung, das diese Genehmigt werden muss und welcher Zuschlag zu zahlen ist.
Die Untervermietung wurde dem Vermieter stets mitgeteilt und es wurde laut Mietvertrag ein Untermietzuschlag gezahlt. Die ersten 2x erhielt der Mieter auch eine Bewilligung vom Vermieter, die darauffolgenden Jahre nicht mehr.
Seit ca. 2 Jahren ist die Sozialförderung ausgelaufen ($$$) und der Vermieter moniert nun, das die frühere Untervermietung unberechtigt war (wegen der sozialen Förderung) und geht gegen den Mieter juristisch vor.
a) Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Untervermietung verboten, wenn der Vermieter diese ja selbst bewilligt hat und Zuschläge kassiert?
b) Hätte der Vermieter den Untermietzuschlag nicht an die Behörde zum sozialen Ausgleich weitergeben müssen?
c) Kann die fehlende Bewilligung der vergangenen Jahre ein Problem darstellen? Es wurde auch nicht widersprochen und für 1-2 Wochen fehlte der Untermietzuschlag und wurde angemahnt und nachgezahlt.
Randbemerkung: 2018 drückte der Vermieter aus, das er keine Untervermietung mehr möchte, gab dieses aber nicht schriftlich an die Hand (wurde mit Fristsetzung vom Mieter gefordert um das rechtlich klären zu können), da er sicherlich wusste, dass er gegen §553 BGB
verstößt.
-- Editiert von Moderator am 24.01.2019 14:07
-- Thema wurde verschoben am 24.01.2019 14:07
Sozialwohnung wurde untervermietet - was spricht dagegen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Parallelthread hierzu im Mietforum:
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Wer-hat-das-Recht-auf-die-Namensanbringung-am-Briefkasten-Gerichtsbescheid-__f549074.html#last-reply
Und nun sehe ich so langsam den Tunnel am Ende des Lichts ...
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Sie haben einen WBS? Wobei die mE keine Rolle spielt, da hier wohl § 540 BGB greifen würde ...
ZitatHat der jeweilige Untermieter einen Wohnberechtigungsschein gehabt? :
Zitat:da er sicherlich wusste, dass er gegen §553 BGB verstößt.
Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung greift § 553 BGB nicht unbedingt. Das kann sich auch nach § 540 BGB richten.
Es ist eine TEILWEISE Untervermietung auf Zeit. Somit BGB §553. Habe ich wohl falsch ausgedrückt. Seit etwas 2 Jahren ist es ohnehin keine Sozialwhg. mehr. Neumieter zahlen erheblich mehr...
-- Editiert von showme am 24.01.2019 14:34
ZitatParallelthread hierzu im Mietforum: :
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Wer-hat-das-Recht-auf-die-Namensanbringung-am-Briefkasten-Gerichtsbescheid-__f549074.html#last-reply
Und nun sehe ich so langsam den Tunnel am Ende des Lichts ...
Ja, wäre zu komplex gewesen und m.E: zwei unterschiedliche Themen/Bereiche.
ZitatEs ist eine TEILWEISE Untervermietung auf Zeit. Somit BGB §553. Habeich wohl falsch ausgedrückt. :
Ne eben nicht, aber das habe ich im anderen Thread geschrieben
ZitatSie haben einen WBS? Wobei die mE keine Rolle spielt, da hier wohl :§ 540 BGB greifen würde ...
Seit 2 Jahren ist es keine Sozialwohnung mehr. Und was ist mit §553 BGB ? Ein Teil der Whg. wurde auf Zeit vermietet. Zudem wurde es schriftlich nicht verboten sondern die ersten Jahre bewilligt.
Es wohnen ja andere Mieter im Haus, die mal mit WBS eingezogen sind und längst anständige Gehälter verdienen. Es wurde vom VM nur bei Einzug überprüft, danach wohl nie wieder.
Sorry wenn Antworten doppelt kommen, ich wusel mich da Schritt für Schritt durch.
-- Editiert von showme am 24.01.2019 14:44
Ohne Genehmigung untervermietet.
bei Ortsabwesenheit teilweise untervermietet.
Fehlt nur noch das das Jobcenter die Miete überwiesen hat.
Noch nen Thread und wir sind im Strafrecht.
ZitatOhne Genehmigung untervermietet. :
bei Ortsabwesenheit teilweise untervermietet.
Fehlt nur noch das das Jobcenter die Miete überwiesen hat.
Noch nen Thread und wir sind im Strafrecht.
Anfangs Genehmigungen erhalten - hat man dann kein "Gewohnheitsrecht"?
Untermietzuschlag jedes einzelne mal bezahlt und vom Vermieter nicht als "Überzahlung" gewertet.
Und Letzteres trifft nicht zu.
ZitatHat der jeweilige Untermieter einen Wohnberechtigungsschein gehabt? :
Zitat:da er sicherlich wusste, dass er gegen §553 BGB verstößt.
Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung greift § 553 BGB nicht unbedingt. Das kann sich auch nach § 540 BGB richten.
- Die Untermieter hatten vermutlich keinen WBS, wurde aber vom VM auch nie gefordert. Im WBS steht nicht derartiges drin. Zudem wurde angenommen, das der vertraglich geforderte Untermietzuschlag als "Sozial-Ausgleich" dient.
- Es wurde nicht die gesamte Whg untervermietet. Ein Zimmer blieb mit persönlicher Habe verschlossen. Somit dürfte doch §553 BGB greifen, oder?
Zitathat man dann kein "Gewohnheitsrecht"? :
Gewohnheitsrecht gibbet nicht ...
Also ich habe meine Wohnung teiluntervermietet und mich dabei auf §553 BGB
berufen. Auch mein Vermieter hat auf meine Anfragen nicht geantwortet. Habe dann trotzdem teil-untervermietet und er hat gekündigt. Habe das Verfahren gewonnen, durch 2 Instanzen. Dafür ist der §553 ja da, daß man eine Wohnung halten kann, während man ortsabwesend ist, man das aber nicht bezahlen kann, also ein Untermieter die Kosten trägt.
Auch mein Vermieter hat immer das Briefkastenschild getauscht, allerdings das des Untermieters abgerissen. Da ich im EG wohne konnte ich das mit einer Notiz im meinem Fenster überbrücken.
Allerdings wird die Gerichtspost eben an der Meldeadresse zugestellt. Da musste mich mein Untermieter anrufen und hat mir die Post an meine Adresse nachgeschickt. Anders wüsste ich nicht wie das funktionieren kann. Zu den meisten Dingen muss man innerhalb einer Frist Stellung nehmen, das kann man auch vom Ausland aus. Ich vermute, sonst hängen die das aus und man kassiert ein Versäumnisurteil, was man ja auch nicht will.
ZitatAlso ich habe meine Wohnung teiluntervermietet und mich dabei auf :§553 BGB berufen. Auch mein Vermieter hat auf meine Anfragen nicht geantwortet. Habe dann trotzdem teil-untervermietet und er hat gekündigt. Habe das Verfahren gewonnen, durch 2 Instanzen. Dafür ist der §553 ja da, daß man eine Wohnung halten kann, während man ortsabwesend ist, man das aber nicht bezahlen kann, also ein Untermieter die Kosten trägt.
Auch mein Vermieter hat immer das Briefkastenschild getauscht, allerdings das des Untermieters abgerissen. Da ich im EG wohne konnte ich das mit einer Notiz im meinem Fenster überbrücken.
Allerdings wird die Gerichtspost eben an der Meldeadresse zugestellt. Da musste mich mein Untermieter anrufen und hat mir die Post an meine Adresse nachgeschickt. Anders wüsste ich nicht wie das funktionieren kann. Zu den meisten Dingen muss man innerhalb einer Frist Stellung nehmen, das kann man auch vom Ausland aus. Ich vermute, sonst hängen die das aus und man kassiert ein Versäumnisurteil, was man ja auch nicht will.
Danke, das ist sehr hilfreich. Hattest Du eine Rechtsschutz-Versicherung oder hast Du das über einen Mieterschutzverein gemacht? Evtl das Urteil dazu?
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ZitatAlso ich habe meine Wohnung teiluntervermietet und mich dabei auf :§553 BGB berufen. Auch mein Vermieter hat auf meine Anfragen nicht geantwortet. Habe dann trotzdem teil-untervermietet und er hat gekündigt. Habe das Verfahren gewonnen, durch 2 Instanzen. Dafür ist der §553 ja da, daß man eine Wohnung halten kann, während man ortsabwesend ist, man das aber nicht bezahlen kann, also ein Untermieter die Kosten trägt.
Auch mein Vermieter hat immer das Briefkastenschild getauscht, allerdings das des Untermieters abgerissen. Da ich im EG wohne konnte ich das mit einer Notiz im meinem Fenster überbrücken.
Allerdings wird die Gerichtspost eben an der Meldeadresse zugestellt. Da musste mich mein Untermieter anrufen und hat mir die Post an meine Adresse nachgeschickt. Anders wüsste ich nicht wie das funktionieren kann. Zu den meisten Dingen muss man innerhalb einer Frist Stellung nehmen, das kann man auch vom Ausland aus. Ich vermute, sonst hängen die das aus und man kassiert ein Versäumnisurteil, was man ja auch nicht will.
Danke, das ist sehr hilfreich. Hatten Sie eine Rechtsschutz-Versicherung oder hatten Sie das über einen Mieterschutzverein gemacht? Wie lange hatte das gedauert durch die 1. & 2. Instanz? Evtl das Urteil dazu?
Woanders wurde gesagt, der VM wäre bei Verweigerung schadenersatzpflichtig, deshalb hätte man keine schriftliche Ablehnung bekommen.
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