Hallo,
Folgende Situation.
Vermietetes Mehrfamilienhaus (im Besitz von 1 Eigentümer) wird verkauft als aufgeteilte Einzelwohnungen. Neue Eigentümer melden Eigenbedarf an.
Nun wird den Mietern (Mietdauer 4-15 Jahre) gesagt, dass die Kündigungssperrfrist (3 Jahre) nicht gilt, da das Haus bereits vor Mietbeginn aufgeteilt wurde in Eigentumswohnungen. Mit Aufteilungsplan und -erklärung.
ABER alle Wohnungen im Haus gehören von Anfang an (20 Jahre) demselben Vermieter.
Ist das rechtens?
Oder gilt die Aufteilung dann erst als vollzogen, wenn wirklich unterschiedliche Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden?
Sperrfrist Eigenbedarfskündigung
27. Januar 2025
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Frage vom 27. Januar 2025 | 14:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sperrfrist Eigenbedarfskündigung
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#1
Antwort vom 27. Januar 2025 | 14:18
Von
Status: Unbeschreiblich (33927 Beiträge, 17624x hilfreich)
Ist das rechtens?Ja.
Oder gilt die Aufteilung dann erst als vollzogen, wenn wirklich unterschiedliche Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden? Nein. Allerdings muss ein Eigentümer im Grundbuch stehen, um wirksam kündigen zu können.
-- Editiert von User am 27. Januar 2025 14:29
#2
Antwort vom 27. Januar 2025 | 15:07
Von
Status: Unbeschreiblich (49305 Beiträge, 17343x hilfreich)
ZitatIst das rechtens? :
Ja
ZitatOder gilt die Aufteilung dann erst als vollzogen, wenn wirklich unterschiedliche Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden? :
Relevant ist der Zeitpunkt, an dem vom Grundbuchamt einzelne Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt wurden.
Dass bei jeder Wohnung der gleiche Eigentümer eingetragen war, spielt dagegen keine Rolle.
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#3
Antwort vom 27. Januar 2025 | 15:33
Von
Status: Senior-Partner (6135 Beiträge, 816x hilfreich)
Ich hatte mal iwie gelesen, dass Mieter ein Vorkaufsrecht hätten nach der Umwandlung (während des lfd. Mietverhhältnisses) in Eigentumswohnungen (577 BGB)?
#4
Antwort vom 27. Januar 2025 | 15:49
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41022x hilfreich)
ZitatIch hatte mal iwie gelesen, dass Mieter ein Vorkaufsrecht hätten nach der Umwandlung (während des lfd. Mietverhhältnisses) in Eigentumswohnungen (577 BGB)? :
Richtig.
Aber ...
Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, ...
erleidet das gleiche Schicksal wie die Sperrfrist ...
#5
Antwort vom 27. Januar 2025 | 18:29
Von
Status: Senior-Partner (6135 Beiträge, 816x hilfreich)
ZitatAber ... :
Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, ...
also ist der § 577 (1) wech?
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
#6
Antwort vom 27. Januar 2025 | 19:51
Von
Status: Student (2385 Beiträge, 1105x hilfreich)
Zitatnach der Überlassung an den Mieter :
Hier ist das ja vor der Überlassung passiert, also nicht einschlägig.
#7
Antwort vom 27. Januar 2025 | 21:35
Von
Status: Senior-Partner (6135 Beiträge, 816x hilfreich)
ZitatHier ist das ja vor der Überlassung passiert, also nicht einschlägig. :
Ok, hast Recht, das habe ich überlesen.
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