Spezieller Fall - Vergleich nach Eigenbedarfskündigung - Mieter zieht dennoch wegen Corona nicht aus

14. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Spezieller Fall - Vergleich nach Eigenbedarfskündigung - Mieter zieht dennoch wegen Corona nicht aus

Guten Abend,

ich befinde mich mit meiner Familie zwar bereits in Rechtsberatung durch einen RA, aber ich möchte hier gerne weitere Meinungen einfangen. Zum Thema:

Wir haben ein Haus, das auf unserem Grundstück befindlich ist, an eine einzelne Person (50 Jahre, ledig, Privatier durch Erbe) vermietet. Wir kamen im Frühjahr 2018 mit ihm in einen Streit. Dieser Streit äußerte sich so, dass er sich durch eine Aktion in seiner Ehre gekränkt gefuhlt hat. Daraufhin hat er diverse Mängel (zum Teil auch erfunden) in etlichen, elendslangen Schreiben dargelegt, um uns möglichst zu Nerven. Im Sommer 2019, nachdem er sich dann mit Außenstehenden anlegte und auch diese seine "Schreiblust" zu spüren bekommen haben, haben wir ihm auf Eigenbedarf gekündigt. Ich gehe nicht auf Details ein, aber es ist wirklich sehr unangenehm für alle Beteiligten. Er hat widersprochen und hat das Angebot unterbreitet, einen Vergleich zu schließen, da er ohnehin schon im Winter ausgezogen sein wollte. Wir haben seinen Auszug prämiert mit einer Abstufung. Er hätte somit zum Ende April 3000€, zum Ende Mai 2000€ und zum Ende Juni 1000€ erhalten. Der finale Auszugstermin, auf den beide Parteien sich geeinigt haben, wäre am 31.08.2020. Er hat im April in Schreiben gefordert, dass der Vergleich abgeändert werden müsse aufgrund der Corona-Krise. Wir sind hier standhaft geblieben und haben uns nicht weiter auf seine Forderungen eingelassen. Er hätte auch während Hochphase im März, April auf Wohnungsbesichtigungen gehen können. Den finalen Auszugstermin hätte er gerne zum Ende des Jahren abgeändert gesehen.
Er schreibt nun, dass er angelblich ganz entspannt auf die Räumungsklage wartet, die uns ja sehr viel teurer zu stehen kommen würde, als auf seine Abänderungsforderungen einzugehen. Er habe jetzt etwa ein Jahr Zeit um sich in aller seelenruhe eine neue Wohnung zu suchen, und sich nicht durch die Corona-Krise "stressen zu lassen". Außerdem wolle er sich nicht aus dem Haus vertreiben lassen, wie einst seine jüdischen Vorfahren (ja das hat er tatsächlich geschrieben (auch Antisemitismus wurde uns bereits in Schreiben vorgeworfen)).
Verwunderlich ist außerdem, dass er aufgrund seiner Rechtserfahrung, da er praktisch sein Leben lang in Prozesse verwickelt ist und dies auch noch als Arbeit bezeichnet, selbst unserem Anwalt antwortet. Er macht offenbar bisher keinen Gebrauch von seiner Rechtschutzversicherung, die er immer wieder erwähnen muss (vermutlich um einzuschüchtern). Würde er einen Anwalt beauftragen, würde dieser ihm doch wohl sicher mitteilen, dass die Corona-Krise schlussendlich nichts an dem außergerichtlichen Verlgeich ändert und er für die Räumungsklage zahlen müsste, die doch eigentlich sicher für uns gut ausgehen müsste.

Wie sind die Chancen bei der Räumungsklage? Wie lange kann sich das Hinziehen? Wird es vergleichsweise schnell gehen, da wir eine Vereinbarung über den Auszug bereits mit dem Mieter getroffen haben und dieser sich widrig verhält?

Ich bin für jede Einschätzung dankbar.

Grüße

-- Editiert von saskiawasser am 14.07.2020 00:08

-- Editiert von saskiawasser am 14.07.2020 00:09

-- Editiert von saskiawasser am 14.07.2020 00:11

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von saskiawasser):
Wird es vergleichsweise schnell gehen, da wir eine Vereinbarung über den Auszug bereits mit dem Mieter getroffen haben

Was war das denn für eine Vereinbarung? Privater Aufhebungsvertrag? Gerichtlicher Vergleich?

Wurde da der Auszug verbindlich geregelt? Oder eher doch unverbindlich?



Zitat (von saskiawasser):
Wird es vergleichsweise schnell gehen,

Derzeitiger Stand: Corona + 6 - 24 Monate, je nach Auslastung des örtlichen Gerichtes und der Bereitschaft durch alle Instanzen zu gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vereinabrung hat im wesentlichen den Mietvertrag zum 31.08.2020 beendet. Wäre der MIeter früher ausgezogen, hätte er eine Prämie von 3000€ bis Ende April, 2000€ bis Ende Mai und 1000€ bis Ende Juni erhalten. Wir haben den Vergleich, den auch der Mieter unterschrieben hat, geschloßen, um Streitigkeiten über den Eigenbedarf gerichtlich zu umgehen. Jetzt sagt er, er hätte aufgrund der Corona-Krise nichts Neues suchen können und der finanzielle Anreiz auszuziehen, wäre verflogen; somit lohne sich sein eigentlich für Winter 2020 angekündigter Auszug nicht mehr.

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#3
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von saskiawasser):
Wird es vergleichsweise schnell gehen, da wir eine Vereinbarung über den Auszug bereits mit dem Mieter getroffen haben

Was war das denn für eine Vereinbarung? Privater Aufhebungsvertrag? Gerichtlicher Vergleich?

Wurde da der Auszug verbindlich geregelt? Oder eher doch unverbindlich?



Zitat (von saskiawasser):
Wird es vergleichsweise schnell gehen,

Derzeitiger Stand: Corona + 6 - 24 Monate, je nach Auslastung des örtlichen Gerichtes und der Bereitschaft durch alle Instanzen zu gehen.


Die Vereinabrung hat im wesentlichen den Mietvertrag zum 31.08.2020 beendet. Wäre der MIeter früher ausgezogen, hätte er eine Prämie von 3000€ bis Ende April, 2000€ bis Ende Mai und 1000€ bis Ende Juni erhalten. Wir haben den Vergleich, den auch der Mieter unterschrieben hat, geschloßen, um Streitigkeiten über den Eigenbedarf gerichtlich zu umgehen. Jetzt sagt er, er hätte aufgrund der Corona-Krise nichts Neues suchen können und der finanzielle Anreiz auszuziehen, wäre verflogen; somit lohne sich sein eigentlich für Winter 2020 angekündigter Auszug nicht mehr.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von saskiawasser):
Die Vereinabrung hat im wesentlichen den Mietvertrag zum 31.08.2020 beendet.

Mal wieder am Anwalt gespart ... ?

Entweder der Mietvertrag wird beendet oder nicht. Ein "halb" oder zu "7 3/4" beendeter Mietvertrag ist wohl als nicht beendet zu werten, zumindest wenn es Wohnraum betrifft.

Der Mietvertrag wurde also im worst case nicht beendet - man wird also vor der Räumungsklage erst mal wirksam kündigen oder einen neuen Aufhebungsvertrag schließen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von saskiawasser):
Die Vereinabrung hat im wesentlichen den Mietvertrag zum 31.08.2020 beendet.

Mal wieder am Anwalt gespart ... ?

Entweder der Mietvertrag wird beendet oder nicht. Ein "halb" oder zu "7 3/4" beendeter Mietvertrag ist wohl als nicht beendet zu werten, zumindest wenn es Wohnraum betrifft.

Der Mietvertrag wurde also im worst case nicht beendet - man wird also vor der Räumungsklage erst mal wirksam kündigen oder einen neuen Aufhebungsvertrag schließen müssen.


Es wurde ja zuvor schon ordentlich gekündigt. Punkt 1 der Vereinbarung sagt klar, dass das Mietverhältnis zum 31.08. endet.

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Im Sommer 2019, nachdem er sich dann mit Außenstehenden anlegte und auch diese seine "Schreiblust" zu spüren bekommen haben, haben wir ihm auf Eigenbedarf gekündigt


Aha!
Und wie habt Ihr den Eigenbedarf begründet? Etwa mit der Schreiblust?

Zitat:
Es wurde ja zuvor schon ordentlich gekündigt.


Ohne die Details der Begründung zu kennen - ich vermute diese Kündigung ist schlichtweg unwirksam.

Zitat:
Punkt 1 der Vereinbarung sagt klar, dass das Mietverhältnis zum 31.08. endet.


Also handelt es sich um einen Mietaufhebungsvertrag?

Zitat:
Wird es vergleichsweise schnell gehen, da wir eine Vereinbarung über den Auszug bereits mit dem Mieter getroffen haben und dieser sich widrig verhält?


Das kommt auf den genauen Wortlaut dieser Vereinbarung an.

Räumungsklagetechnisch könnt Ihr vor dem 31.08.2020 eh nichts machen.

Im schlimmsten Fall betrachtet ein Gericht Eure Eigenbedarfskündigung als unwirksam an + die Vereinbarung als unverbindlich an. Ihr habt damit ein großes Risiko, dass Ihr das Gerichtsverfahren verlieren werdet.



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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von saskiawasser):
Punkt 1 der Vereinbarung sagt klar, dass das Mietverhältnis zum 31.08. endet.

Das ist schön - allerdings kann diese eindeutige Aussage durch weitere Texte die danach folgen wieder revidiert werden.

Müsste also geprüft werden.


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#8
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann man Bilder einfügen? Falls nein, werde ich das morgen abtippen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.

Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imgbb.com/ oder https://imgur.com/upload das Foto ins Internet stellen.

Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.

Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.


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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ihr seid anwaltlich vertreten. Ihr solltet dem Anwalt vertrauen.

Nur zur Sicherheit: Sollte der Eigenbedarf vorgetäuscht oder zumindest jetzt nicht mehr vorhanden sein, dann ändert der Aufhebungsvertrag in der Regel daran nichts. Der gekündigte Mieter kann dann dennoch nach seinem Auszug Schadensersatz geltend machen, siehe BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07.

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#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Räumungsklagetechnisch könnt Ihr vor dem 31.08.2020 eh nichts machen.
oh doch: wenn der Mieter eindeutig aussagt, dass er nach Ende des Mietvertrages nicht ausziehen wird, geht das auch jetzt schon. Man muss nur nachweisen dass der das wirklich so plant.

Da es ein Aufhebungsvertrag ist (den euer Anwalt hoffentlich geprüft und für gültig befunden hat), greift auch der Mieterschutz nicht. Es bleibt nur der allgemeine Räumungsschutz bei besonderen Härten. Da sind im Sachverhalt keine erkennbar.

Freut euch dass der Typ offenbar Geld hat. Man kann ihn ja noch mal darauf hinweisen dass sein Vermögensvorteil bei vertragsgemäßem Verhalten jetzt darin besteht, dass ihr nichts für Schadenersatz wegpfänden lasst.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Da es ein Aufhebungsvertrag ist (den euer Anwalt hoffentlich geprüft und für gültig befunden hat), greift auch der Mieterschutz nicht.
Wegen BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07 würde ich darauf bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf nicht unbedingt wetten. Aber natürlich hast du Recht, dass ein Widerspruch wegen besonderer Härte nach § 574 BGB nicht mehr möglich ist. In Corona-Zeiten wäre ein solcher Widerspruch nicht unwahrscheinlich gewesen. Das sollte sich aber mit dem Aufhebungsvertrag erledigt haben. Wenn der Eigenbedarf wirklich vorlag, dann sollte eigentlich alles in trockenen Tüchern sein.

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#13
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zusammengefasst: " Wir haben ein Haus, Wir kamen im Frühjahr 2018 mit ihm in einen Streit, Daraufhin hat er diverse Mängel ... dargelegt und schließlich: Im Sommer 2019, nachdem er sich dann mit Außenstehenden ... haben wir ihm auf Eigenbedarf gekündigt".

Ansonsten kein Wort zum Grund der Eigenbedarfskündigung, nur immer wieder Andeutungen was für eine unmögliche Person dieser Mieter doch ist.

Dem Schreiben des TE nach handelt es sich demnach um eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung und der TE bewegt sich damit im Bereich einer möglichen Straftat (Betrug).

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#14
 Von 
saskiawasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Zusammengefasst: " Wir haben ein Haus, Wir kamen im Frühjahr 2018 mit ihm in einen Streit, Daraufhin hat er diverse Mängel ... dargelegt und schließlich: Im Sommer 2019, nachdem er sich dann mit Außenstehenden ... haben wir ihm auf Eigenbedarf gekündigt".

Ansonsten kein Wort zum Grund der Eigenbedarfskündigung, nur immer wieder Andeutungen was für eine unmögliche Person dieser Mieter doch ist.

Dem Schreiben des TE nach handelt es sich demnach um eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung und der TE bewegt sich damit im Bereich einer möglichen Straftat (Betrug).


Kein vorgeschobener Eigenbedarf - Dieser besteht tatsächlich und ist trotz mieterseitigen Widerspruchs weiter gut zu begründen. Du solltest vorsichtig mit solchen Vermutungen sein und nützlich ist deine "Antwort" hier auch nicht, Praktikant.




-- Editiert von saskiawasser am 20.07.2020 22:37

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#15
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

"nützlich" ist ja auch ein weites Feld, die einen sagen so und die anderen so.

Und da sie, wie sie in ihrem Eingangpost erwähnten ja auch RA- mässig beraten weren, brauchen sie ja ohnehin keine Ratschläge mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von saskiawasser):
Kein vorgeschobener Eigenbedarf - Dieser besteht tatsächlich und ist trotz mieterseitigen Widerspruchs weiter gut zu begründen.

Ich sehe derzeit nur keine gerichtsfeste Begründung dafür.

Was sind denn die gut zu begründen Gründe?



Im Hinblick auf die Vorgeschichte und die durchweg mieterfreundlichen Gerichte besteht halt die nicht nur latente Gefahr, das das Urteil "vorgeschobene Eigenbedarfskündigung" lautet - mit allen Folgen.


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