Wir wohnen in einer Wohnanlage bestehend aus 3 Wohnblöcken. Zwischen den Blöcken gibt es eine Tiefgarage auf der das spielen bisher immer erlaubt war. Jetzt hat der Vermieter einfach einen Zaun bauen lassen mit der Begründung der Verkehrssicherungspflicht. Freigeben will er die Wiese nicht mehr weil sich 2 Mietparteien über Kinderlärm beschwert haben. 2 von über 60 Mietparteien. Daher meine Frage: Darf so ohne weiteres den Kindern die Spielfläche genommen werden ???
Wäre dankbar über entsprechende Antworten
Raliri
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Spielfläche einfach abschliesen ??
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wenn ich das richtig verstehe ist nicht von einem Spielplatz die Rede, sondern vom Dach der Tiefgarage, auf dem gespielt wurde.
Nun, es gibt kein Gewohnheitsrecht im Mietrecht. Wenn etwas eine zeitlang erlaubt war, begründet das kein Anrecht darauf, dass es immer erlaubt bleiben muß.
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Wie genau ist die Spielfläche in den mietvertraglichen Vereinbarungen denn erwähnt?
War es überhaupt eien ausgewiesene Spielfläche oder wurde fremdes Eigentum einfach nur ohne Erlaubnis genutzt?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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Zum Thema Spielplatz und Wohnanlage habe ich hier was gefunden. Nutzt aber nur außerhalb von Niedersachsen.
http://www.die-seiten.de/Hausnahe-Spielpl%C3%A4tze/rechtmaessige-nutzer-hausnaher-spielplaetze.html
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Hallo danke schon mal für die bisherigen Antworten.Ich muss dazu sagen das die Grünfläche schon seit Jahren als Spielfläche genutzt wird und seit 1 Jahr sogar mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters und erst jetzt nach den Beschwerden von 2 Mietern die auch noch gelogen waren fällt ihm plötzlich das Thema Verkehrssicherungspflicht ein und daher der Zaunbau. Deshalb ist diese Massnahme für uns alle nicht nachvollziehbar. Wenn also jemand noch nen Tipp dazu hat bin für jeden Hinweiß oder Link dankbar
Raliri
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@raliri, bitte häng dich nicht an der Begründung " Verkehrssicherungspflicht" auf. Der Vermieter hätte auch schreiben können... " das betreten der Grünfläche ist ab... verboten.
Handelt es dagegen um einen seit längerer Zeit ausgewiesenen Spielplatz, dann hätte er ihn zum zwecke der Herstellung der Verkehrssicherungspflicht kurzzeitig sperren lassen können.
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Wenn ein Vermieter die Benutzung nicht mitvermieteter Flächen erlaubt, dann ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.
Rechtlich gesehen leihweise Überlassung. Solche "Rechte" können grundlos und kurzfristig wieder beendet werden und haben keinerlei Kündigungsschutz.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:<hr size=1 noshade>und seit 1 Jahr sogar mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters <hr size=1 noshade>
Und die lautet wie genau?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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