Spontan abgesagte Kündigung - rechtens?

24. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
mornowa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Spontan abgesagte Kündigung - rechtens?

Hallo Zusammen,
ein befreundeter Vermieter V hat folgendes Problem. Sein Mieter M hat ihm fristgerecht gekündigt, die Kündigung hat M von V akzeptiert und die Suche nach einem Nachmieter N wurde angestoßen.
Unmittelbar bevor V einem N die Nachmiete zusagen möchte, meldet sich M (ohne den Fortschritt des Prozesses zu kennen) und würde gerne weiterhin in der Wohnung wohnen.

Für eine bessere Übersicht sind die Daten unten tabellarisch aufgelistet:
01.11.2001 Mietvertrag wird zwischen V und M geschlossen, unbefristet, kein Kündigungsverzicht
17.03.2002 M teilt per Telefonat mit, dass er die Wohnung kündigen möchte
02.04.2002 Kündigungsschreiben vom 30.03.2002 per Handeinwurf am 02.04.2002 von M
02.04.2002 V bestätigt das Kündigungsschreiben per Post und Messanger
30.06.2002 Mietverhältnis endet, M möchte gerne zum 01.05.2002 ausziehen
04.04.2002 Neue Mietersuche beginnt
18.04.2002 mehrere Zusagen von potenziellen Nachmietern
25.04.2002 Zieltermin für Zusage eines ausgewählten Nachmieters
24.04.2002 Telefonat mit M, M möchte Wohnung weiterhin mieten (Persönliche Probleme)

Hier stellen sich für V mehre Fragen:
Ab wann greift die Kündigung von M? Bei der Bestätigung seitens V? Ist M berechtigt weiterhin in der Wohnung zu wohnen?
Wie geht man mit angefallenen Kosten/Zeitaufwänden für Besichtigungstermine um?
Falls M die Zusage bekommt, besteht der alte Mietvertrag? Können neue Vereinbarungen in den alten Mietvertrag aufgenommen werden? Kündigungsverzicht?
Kann man bei einem neuen Mietvertrag aufsetzen, mit angepasster Miete, Kündigungsfrist, Übergabeprotokoll? Wie lange kann ein Kündigungsverzicht ausgedehnt werden?

Vielen Dank im Voraus! Liebe Grüße,
Mono

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15817 Beiträge, 9081x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
Ab wann greift die Kündigung von M?

M hat gekündigt, d.h. das Mietverhältnis endet an dem Tag, zu dem M gekündigt hat - also zum 30.6.

Zitat:
Ist M berechtigt weiterhin in der Wohnung zu wohnen?

Bis zum 30.6 ja, danach nein.

Zitat (von mornowa ):
Wie geht man mit angefallenen Kosten/Zeitaufwänden für Besichtigungstermine um?

Das ist das Geschäftsrisiko des Vermieters. Darauf bleibt er sitzen.

Zitat (von mornowa ):
Falls M die Zusage bekommt, besteht der alte Mietvertrag?

Ja

Zitat:
Können neue Vereinbarungen in den alten Mietvertrag aufgenommen werden? Kündigungsverzicht?

Gegen den Willen von M: nein
V muss M aber halt auch nicht zusagen, er kann sich auch neue Mieter suchen.

V sollte sich entscheiden,
- ob er neue Mieter aufnehmen will (die Kosten und Zeitaufwände für Suche hat er ja schon gehabt) und darauf besteht, dass der bisherige Mieter M auszieht.
- oder ob er die Kündigungsrücknahme von M akzeptiert, und der bisherige Vertrag weiterläuft.

Von der "Zwischenlösung" (M darf weiter wohnen, aber mit neuem Vertrag zu neuen Konditionen) rate ich ab.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
24.04.2002
Der Streit schwelt schon 20 Jahre??

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
mornowa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@Anami das Szenario wurde einfach nur deformiert

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#4
 Von 
hausaufgmx
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
@Anami das Szenario wurde einfach nur deformiert


Damit musst Du leben.... Es gibt hier sehr spezielle User, die immer wieder gerne die eigentlich Frage in den Hintergrund stellen und Nebenkriegsschauplätze eröffnen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
Ab wann greift die Kündigung von M?

Ab dem Zugang beim Vermieter.



Zitat (von mornowa ):
Spontan abgesagte Kündigung

Man kann keine Kündugung "absagen".



Das Mietverhältnis endet zum 30.06.2002. Der Vermieter ist frei darin, welchem Mieter er ab dann die Wohnung vermietet.
Dem alten Mieter zum alten Vertrag zu vermieten dürfte die unproblematischste Lösung sein.
Dem alten Mieter mit neuem Vertrag zu vermieten würde ich nicht ohne anwaltliche Begleitung machen.
Dem neuen Mieter mit neuem Vertrag zu vermieten würde ich aufgrund der Risiken erst machen, wenn ich die Wohnung wieder in Besitz habe, nicht früher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mornowa
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wieso wird nicht empfohlen, dem alten Mieter die Wohnung mit neuem Vertrag zu vermieten?
Wenn der Vertrag endet, muss man doch mit einem neuen Vertrag aufsetzen - weshalb dann keine keine neuen Konditionen?

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#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
Wieso wird nicht empfohlen, dem alten Mieter die Wohnung mit neuem Vertrag zu vermieten?
Wird durchaus empfohlen.

Zitat (von mornowa ):
Wenn der Vertrag endet, muss man doch mit einem neuen Vertrag aufsetzen
Der Vertrag endet nicht etwa kraft Gesetzes, sondern aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen.

Darum bestehen beide Möglichkeiten:
- M und V vereinbaren schriftlich, dass die Kündigung des Mietvertrags zurück genommen ist und der bisherige Mietvertrag besteht unverändert fort
- V bietet M an, die Wohnung weiter mieten zu können, aber mit neuem Vertrag

Die Entscheidung liegt rein beim Vermieter, denn dass der bisherige Mietvertrag endet, kann der Mieter einseitig nicht mehr abwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von mornowa ):
Wieso wird nicht empfohlen, dem alten Mieter die Wohnung mit neuem Vertrag zu vermieten?

Weil die Mieterfreundlichen Rechtsprechung da einen Rechtsmissbrauch des Vermieters sehen könnten.



Zitat (von mornowa ):
Wenn der Vertrag endet, muss man doch mit einem neuen Vertrag aufsetzen

Nö. man kann sich ja darauf einigen, das man den alten Vertrag fortführt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15817 Beiträge, 9081x hilfreich)

Weil der Vermieter relativ dumm da steht, wenn der bisherige Mieter einerseits nicht auszieht und andererseits den neuen Vertrag einfach nicht unterschreiben will.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Der Vertrag endet nicht etwa kraft Gesetzes, sondern aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen.

Das eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, sollte einem ja nun doch schon bekannt sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil die Mieterfreundlichen Rechtsprechung da einen Rechtsmissbrauch des Vermieters sehen könnten.


Wenn der M kuendigt und es sich dann anders ueberlegt, soll ein neuer Vertrag Rechtsmissbrauch seitens des VM sein?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn der M kuendigt und es sich dann anders ueberlegt, soll ein neuer Vertrag Rechtsmissbrauch seitens des VM sein?
Das würde ich auch verneinen.
Denn es wäre insoweit zum Nachteil des bisherigen Mieters, als der Vermieter "gezwungen" ist, einen neuen Mieter zu nehmen (mit neuem Vertrag und ggf. höherer Miete).
Wenn der Vermieter, wenn er dem bisherigen Mieter genau diese neuen Konditionen anbietet, sich einem Risiko des Vorwurfs des "Rechtsmissbrauchs" ausgesetzt sähe.

Der VM dürfte jeden als Mieter nehmen mit den neuen Konditionen - nur den bisherigen Mieter nicht!

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn der M kuendigt und es sich dann anders ueberlegt, soll ein neuer Vertrag Rechtsmissbrauch seitens des VM sein?

Ja, je nach Gestaltung (z.B. höhere Miete) durchaus vorstellbar - die Mieterfreundlichkeit der Gerichte treibt da mitunter seltsame Blüten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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