Staffelmiete - Ist die komplette Staffelvereinbarung nichtig oder verschiebt sie sich?

28. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
bernd102030
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Staffelmiete - Ist die komplette Staffelvereinbarung nichtig oder verschiebt sie sich?

Hallo,

eine Wohnung wurde tatsächlich zum 01.06.2003 gemietet. Im Vertrag ist jedoch versehentlich ein Mietbeginn 01.05.2003 ausgewiesen, der jedoch handschriftlich von Vermieter wieder auf das Datum 01.06.2003 geändert wurde und erst danach vom Vermieter unterschrieben worden ist.

Es handelt sich hierbei um einen Staffelmietvertrag, wobei die erste Erhöhung am 01.05.2004 (wahrscheinlich durch das zuerst fehlerhafte Einzugsdatum) fällig ist.

Demzufolge ist die 12 –Monats-Frist für Staffelmietverträge nicht eingehalten worden.

Frage: Ist die komplette Staffelvereinbarung nichtig oder verschiebt sich die erste Erhöhung lediglich auf den 01.06.2004 ?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo,

werden die Mietzinsstaffeln in kürzeren Staffeln als einem Jahr vereinbart, dann ist grds. die ganze Staffelmietvereinbarung unwirksam. Es wird lediglich die Ausgangsmiete geschuldet. Eine unwirksame Staffelvereinbarung beeinflusst hingegen nicht das Recht des Vermieters, die Miete gem. § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.

Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Staffelvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen die Jahresfrist kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstossen, wenn etwa der Beginn des Mietverhältnisses wegen Verzögerung von Renovierungsarbeiten nach hinten verschoben wird, die Änderung der Staffelvereinbarung aber offensichtlich vergessen wurde (LG Hamburg, Urteil vom 25. 6. 1998 - 334 S 135/97 , NZM 1999, 957 ).

Das gilt aber schon dann nicht mehr, wenn anlässlich der Änderung des Mietvertrages auch die Staffelvereinbarung geändert wird, die Jahresfrist aber keine Beachtung findet (LG Berlin, Urteil vom 20. 4. 2001 - 64 S 471/00 , NZM 2002, 941 ).

Die Frage, ob in Ihrem Fall die Staffelmietvereinbarung unwirksam ist, lässt sich auf Grund der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls verbindlich nur in einem gerichtlichen Verfahren klären. Anhand der Sachverhaltsbeschreibung neige ich aber zu der Ansicht, dass sie unwirksam ist.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,

ich hätte eine andere Frage über einen Mietvertrag mit Staffelmiete.

Ich hatte vor 3,5 Jahren einen Mietvertrag mit Staffelmiete (nach 1 Jahr) unterschrieben.
Habe aber nach 12 Monaten nicht mehr darauf geschaut und wie bisher die Miete in der bisherigen Höhe gezahlt.
Der Vermieter hat nie etwas bemängelt. Nun nach 3,5 Jahren erinnert er sich an den Mietvertrag mit Staffelmiete.
Wie ist hierbei die rechtliche Situation?
Muss ich jetzt die Mietbeträge nachzahlen, obwohl der Vermieter nie etwas gesagt hat?

Ausserdem ist es eine Erdgeschoßwohnung und hat nur Außenwände. Es gibt Schimmel. Dies habe ich vor längerer Zeit dem Vermieter gesagt, er hat aber nicht reagiert.
Ich versuchte es dann mit Schimmelmittel. Aber die Stellen stinken von Zeit zu Zeit.

2x Hilfreiche Antwort

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