Staffelmiete für Keller und Stellplatz

10. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
amz483939-18
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Staffelmiete für Keller und Stellplatz

Hallo,

Ich hab ab dem 16.04.2018 eine neue Wohnung. Der Keller und der Stellplatz sind zwei extra Mietverträge.

In beiden steht drin, dass sich die Miete jedes Jahr Prozentual erhöht.

Zitat aus dem Stellplatzmietvertrag: „Die jeweils aktuell vereinbarte Monatsnettokaltmiete, zur Zeit in Höhe von 54,12 Euro erhöht sich jeweils zum Beginn eines neuen Vertagsjahres um 3% gegenüber dem Stand bei Beginn dieses Mietverhältnisses, später gegenüber dem Stand der letzten Mietangleichung."

Ist dies Rechtens so?

-- Editiert von amz483939-18 am 10.02.2018 22:58

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

§ 557a BGB gilt für Wohnraummietverträge. Hier wesentlich sind zwei Absätze. Im ersten Absatz wird festgelegt, dass für die jeeweilige Erhöhung ein Geldbetrag angegeben werden muss. Steht da wirklich nur eine Prozentangabe, so ist die Staffelmietvereinbarung ungültig. Dies folgt aus dem letzen Absatz, der eine Abweichung zu Lasten des Mieters unwirksam macht.

Für den Garagenmietvertrag ist dieser Paragraph meiner Meinung nach anwendbar, wenn die Mietverträge miteinander gekoppelt sind (z.B. wenn der Garagenmietvertrag nicht unabhängig vom Wohnraummietvertrag gekündigt werden kann). Ist der Garagenmietvertrag unabhängig vom Wohnraummietvertrag, so wäre die Vereinbarung gültig.

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