Statt Bürge Mitmieter: welche Nachteile und welche Vorteile

11. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Stef-an
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Statt Bürge Mitmieter: welche Nachteile und welche Vorteile

Beim Vertragsabschluss möchte der Vermieter plötzlich den Bürgen zum Mitmieter machen. Aus welchen Gründen bzw. welche Nachteile hat das für mich? Mein Stiefvater (71 Jahre) würde bürgen, aber unser Verhältnis ist nicht gut, ich muss ihn nicht im Vertrag als Mitmieter haben, da er sehr kontrollsüchtig ist und gerne Macht hat. Jetzt bin ich Studi und darf mich natürlich nicht beschweren, sondern muss froh sein eine Wohnung zu bekommen. Ist das inzwischen Norm, dass man als Studi keinen Bürgen mehr bieten darf. Ich habe einen Nebenjob, bekomme kein Bafög, keine Sozialleitsungen, finanziere alles selbst, aber dem Vermieter reichts nicht. Welche Nachteile kann so eine Mitmieterschaft bringen? Was wenn der Stiefvater stirbt, wird dann der Vertrag aufgelöst? Darf der Mitmieter den Vertrag aus Lust und Laune kündigen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Stef-an):
Welche Nachteile kann so eine Mitmieterschaft bringen?
Der Mitmieter kann - außer zur Unzeit - jederzeit verlangen, dass der Mietvertrag aufgelöst wird, um seine Haftung zu beenden. Zudem hat diese Konstruktion für Vermieter wesentliche Vorteile. Bürgschaften im Mietrecht sind sehr kritisch. Es ist keineswegs immer sicher, dass sie wirklich in unbegrenzter Höhe wirksam sind. Ein Mitmieter haftet immer in unbegrenzter Höhe. Das ist der Vorteil für den Vermieter.

Zitat (von Stef-an):
Was wenn der Stiefvater stirbt, wird dann der Vertrag aufgelöst?
§ 563 BGB. Der Mietvertrag läuft mit dem überlebenden Mieter weiter. Es gibt kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Vermieter.

Zitat (von Stef-an):
Darf der Mitmieter den Vertrag aus Lust und Laune kündigen?
Das wäre wirkungslos, weil nur alle Mieter gemeinschaftlich kündigen können. Aber er kann den Mitmieter zur gemeinschaftlichen Kündigung auffordern und im Zweifel darauf verklagen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stef-an
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Eindruck ich bekomme als Studi nur noch solche Optionen mit dieser Mitmieterschaft. Oder ist das abhängig von der Region (Angebot und Nachfrage)?

Zitat (von cauchy):
§ 563 BGB. Der Mietvertrag läuft mit dem überlebenden Mieter weiter. Es gibt kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Vermieter.

Sollte der Mitmieter kündigen: Muss der verbleibende Mieter (in dem Falle wäre ich das) dann nachweisen, dass er sich die Wohnung leisten kann in Form einer neuen Mieterselbstauskunft/ Kontoauszügen oder ähnlichem? Im entfernten Bekanntenkreis habe ich soetwas mitbekommen (mit Vorbehalt), dass die Hausverwaltung dann von der Mieterin forderte nachzuweisen, dass sie sich die Wohnung leisten kann bzw. die Mietzahlungen gesichert sind und ansonsten wurde mit Kündigung gedroht. Das ist doch nicht rechtens, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber er kann den Mitmieter zur gemeinschaftlichen Kündigung auffordern und im Zweifel darauf verklagen.

Und das kann er aus Lust und Laune heraus und jederzeit.



Zitat (von Stef-an):
Sollte der Mitmieter kündigen: Muss der verbleibende Mieter (in dem Falle wäre ich das) dann nachweisen, dass er sich die Wohnung leisten kann in Form einer neuen Mieterselbstauskunft/ Kontoauszügen oder ähnlichem?

Als Student sollte man eigentlich wissen was "kündigen" bedeutet?
Kündigen = Ende des Mietvertrages.



Zitat (von Stef-an):
dass die Hausverwaltung dann von der Mieterin forderte nachzuweisen, dass sie sich die Wohnung leisten kann bzw. die Mietzahlungen gesichert sind und ansonsten wurde mit Kündigung gedroht. Das ist doch nicht rechtens, oder?

Da braucht nicht mit Kündigung gedroht zu werden, da der Mieter ja bereits gekündigt hat.



Zitat (von Stef-an):
Ich habe den Eindruck ich bekomme als Studi nur noch solche Optionen mit dieser Mitmieterschaft.

Das kann gut sein, Vermieter wollen sich gerne absichern.



Zitat (von Stef-an):
Oder ist das abhängig von der Region (Angebot und Nachfrage)?

Ja.




-- Editiert von Harry van Sell am 11.02.2022 14:05

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Stef-an
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Als Student sollte man eigentlich wissen was "kündigen" bedeutet?
Kündigen = Ende des Mietvertrages.
Als User dieses Forum sollte man eigentlich wissen, dass man Andere nicht beleidigen muss.
Wenn nur eine Partei kündigt kann es sein, dass es nicht rechtskonform ist. Das darf ich auch als Master Studenten Astrophysik fragen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von Stef-an):
Wenn nur eine Partei kündigt kann es sein, dass es nicht rechtskonform ist.

Was konkret hat man denn an
Zitat (von cauchy):
Der Mitmieter kann - außer zur Unzeit - jederzeit verlangen, dass der Mietvertrag aufgelöst wird

Zitat (von cauchy):
Das wäre wirkungslos, weil nur alle Mieter gemeinschaftlich kündigen können. Aber er kann den Mitmieter zur gemeinschaftlichen Kündigung auffordern und im Zweifel darauf verklagen.

nicht verstanden?

Es gibt keinen verbleibenden Mieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Harry ist nicht immer rücksichtsvoll bei seinen Antworten. Das ist ein Laien-Forum, damit muss man wohl leben. Aber im Prinzip ist eh alles gesagt: Kündigen können nur alle Mieter zusammen. Wenn einer will und der andere nicht, muss erstmal untereinander geklagt werden. Dann wird im Zweifel ein Richter den Unwilligen zur Kündigung zwingen.

Wenn der Mietvertrag wirksam gekündigt wurde, ist er beendet. Dann kann der Vermieter frei entscheiden, ob er mit einem der ehemaligen Mieter einen Mietvertrag schließen will. Natürlich wird die Prüfung der finanziellen Möglichkeiten eine wesentlicher Entscheidungsgrundlage für den Vermieter sein. Das ist auch rechtskonform.

Zitat (von Stef-an):
Ich habe den Eindruck ich bekomme als Studi nur noch solche Optionen mit dieser Mitmieterschaft. Oder ist das abhängig von der Region (Angebot und Nachfrage)?
Natürlich kann es sein, dass sich bestimmte Dinge in einer Region herumsprechen und dadurch durchsetzen. Das Hauptproblem liegt aber tatsächlich an § 551 BGB, d.h. den Regelungen zur Kaution. Dadurch sind häufig Bürgschaften gar nicht oder nur begrenzt gültig. Das hilft einem Vermieter aber nur wenig, wenn der Mieter nicht mehr zahlen kann. 3 Nettomieten reichen dann nicht für Mietschulden und Räumungskosten aus. Über einen Mitmieter umgeht der Vermieter die Regelungen zur Kaution. Alle Mitmieter haften voll.

Im übrigen kann man auch da diskutieren, ob das gültig ist. Aus meiner Sicht ist diese Konstruktion für den Vermieter jedoch sicherer als über eine Bürgschaft. Für den Bürgen selber ist es im übrigen auch sicherer. Der haftet ja im Zweifel, ohne Einfluss nehmen zu können. Ist er Mitmieter, kann er direkt Einfluss nehmen.

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Stef-an):
Wenn nur eine Partei kündigt kann es sein, dass es nicht rechtskonform ist. Das darf ich auch als Master Studenten Astrophysik fragen!

Wenn nur eine Partei kündigt sitzt die andere Partei immer noch in der Wohnung und zahlt ihren Beitrag zur Miete, wenn sie kann. Ansonsten müßte staatliche Hilfe, evtl.Wohngeld, beantragt werden und der VM gnädig gestimmt werden, die Wohnung weiter an der Verbleibenden zu vermieten. Ist alles möglich.
Geht von all dem nichts, muß halt die Kündigung gerichtlich erzwungen werden. Der VM kann sich bezüglich evtl. Mietschulden an beide Mieter wenden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn nur eine Partei kündigt

Das aber nicht möglich.



Zitat (von Leo4):
sitzt die andere Partei immer noch in der Wohnung und zahlt ihren Beitrag zur Miete

Wenn sie das macht, ist sie die Wohnung recht schnell los.
Sie schuldet den vollen Betrag der Miete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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