Stellpatz-Mietvertrag nach Erneuerung / hier: Klausel

11. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Stellpatz-Mietvertrag nach Erneuerung / hier: Klausel

Hallo zusammen. Folgender Fall.
Die Stellplätze bzw. der Innenhof eines Mehrfamilienhauses wurden erneuert, sodass jedem der 9 Mietparteien bis zu 2 Stellplätze zur Verfügung stehen.
Nun folgten nach mehrwöchiger Bauzeit, in welcher der Mieter seine Stellplatzmiete von mtl. 20€ einbehielt, die neuen Stellplatz-Mietverträge.
Darin heißt es unter §6:
"Sollte der Stellplatz aus wichtigem Grund, z. B. wegen Ausbesserungsarbeiten am Gebäude oder im Hof (z. B. an der Teerdecke) zeitweilig nicht benutzbar sein, wird der Mieter die Miete deswegen nicht kürzen. Der Mieter kann die Miete jedoch anteilig kürzen, wenn die Arbeiten und die Verhinderung der Benutzung länger als 7 Tage andauern."

Ist eine solche "Klausel" rechtens? Normalerweise darf man meines Wissens 10% der Bruttomiete oder 100% der Parkplatzmiete anteilig auf die Tage der Nichtnutzung einbehalten bzw. mindern.
Auf Nachfrage bei der Verwaltung heißt es:
"§6 wird in all unseren Stellplatzmietverträgen so vereinbart. Es obliegt in Ihrer Entscheidung ob Sie diesen akzeptieren und unterschreiben. Geändert wird der §6 nicht."

Nun meine Frage. Den Vertrag unterschreiben, §6 durchstreichen und paraphieren?
Wenn der Vertrag nicht unterschrieben wird und die monatlichen Zahlungen getätigt wird, gilt er dann als angenommen? (konkludentes Verhaten)
Danke vorab für Eure Antworten!
Alex

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Alex-M11):
Normalerweise darf man meines Wissens 10% der Bruttomiete oder 100% der Parkplatzmiete anteilig auf die Tage der Nichtnutzung einbehalten bzw. mindern.
Moin, wo hast du das gelesen?

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Alex-M11):
Nun folgten nach mehrwöchiger Bauzeit, in welcher der Mieter seine Stellplatzmiete von mtl. 20€ einbehielt, die neuen Stellplatz-Mietverträge.
Warum neue Mietverträge?

Fangen wir aber erstmal so an: Hast du aktuell einen Mietvertrag für Wohnraum, in dem ein Stellplatz mit aufgeführt ist, oder gibt es aktuell einen separaten Mietvertrag nur für den Stellplatz oder gibt es aktuell keinen Mietvertrag für den Stellplatz? Die rechtliche Einordnung ändert sich nämlich extrem, wenn es sich um einen kombinierten Wohnraum+Stellplatz-Mietvertrag handelt. Daher die Nachfrage.

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#3
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

@Anami
Also das mit dem Einbehalt habe ich von "mietschreiben.de" unter ..."parkplatz nicht nutzbar" gelesen.
Da es bei uns bereits das Dritte mal der Fall war, habe ich dies auch schon im Vorfeld so gehandhabt. Kurze Ankündigung per Mail und dann Abzug bei der Miete. Aufgrund des Verhaltens des Vermieters (kein Widerspruch), gehe ich davon aus, das dies rechtens ist. Auch ein Strafzettel, welcher auf Grund unzureichender Ausweichflächen hinzu kam, wurde anstandslos beglichen.

@Cauchy
Also, wir hatten bis vor Umbau der Stellplätze einen Wohnungs-Mietvertrag, in welchem der Stellplatz mit aufgeführt und der Höhe nach ausgewiesen war.
Aktuell, nach Umbau der Stellflächen, gibt es für alle Mietparteien neue Stellplatz-Mietverträge, welche nicht mit den Mietverträgen der Wohnung kombiniert wurden.

-- Editiert von Alex-M11 am 11.11.2018 14:48

-- Editiert von Alex-M11 am 11.11.2018 14:49

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Alex-M11):
wir hatten bis vor Umbau der Stellplätze einen Wohnungs-Mietvertrag, in welchem der Stellplatz mit aufgeführt und der Höhe nach ausgewiesen war.
Und hat sich das irgendwie geändert? Also hast du zugestimmt, dass der Stellplatz aus dem Wohnungsmietvertrag herausgenommen wurde?

Ansonsten könntest du dem Vermieter freundlich antworten, dass du mit dem aktuell gültigen Mietvertrag bereits einen Stellplatz gemietet hast und daher der Abschluss eines neuen Stellplatzmietvertrages nicht notwendig ist. Das wäre auch sehr sinnvoll, weil du bei einem kombinierten Wohnungs-Stellplatz-Mietvertrag erhebliche Vorteile hast.

Aber wichtig ist natürlich festzustellen, ob der alte Mietvertrag irgendwie einvernehmlich geändert wurde.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber wichtig ist natürlich festzustellen, ob der alte Mietvertrag irgendwie einvernehmlich geändert wurde.


Wichtig wäre auch zu wissen, ob sich an den Stellplätzen (z.B Lage) was geändert hat.

Zitat (von Alex-M11):
Kurze Ankündigung per Mail und dann Abzug bei der Miete. Aufgrund des Verhaltens des Vermieters (kein Widerspruch), gehe ich davon aus, das dies rechtens ist.


Na ja, es kann aber auch sein, dass der Vermieter einsichtig ist und ihm zufriedene Mieter mehr wert sind als 10 € mehr in der Kasse.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und hat sich das irgendwie geändert? Also hast du zugestimmt, dass der Stellplatz aus dem Wohnungsmietvertrag herausgenommen wurde?

Ansonsten könntest du dem Vermieter freundlich antworten, dass du mit dem aktuell gültigen Mietvertrag bereits einen Stellplatz gemietet hast und daher der Abschluss eines neuen Stellplatzmietvertrages nicht notwendig ist. Das wäre auch sehr sinnvoll, weil du bei einem kombinierten Wohnungs-Stellplatz-Mietvertrag erhebliche Vorteile hast.

Aber wichtig ist natürlich festzustellen, ob der alte Mietvertrag irgendwie einvernehmlich geändert wurde.

Also geändert hat sich bis auf den zusätzlichen Stellplatz und die "besseren" Qualität aller Plätze nichts. Eine Zustimmung unserseits, dass der Miervertrag aus dem der Mietwohnung genommen wird, gab es nicht. Theorerisch gibt es somit einen Stellplatz im Wohnungs-Mietvertrag und 2 in separaten Verträgen. Das macht mich jetzt schon stutzig......

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Wichtig wäre auch zu wissen, ob sich an den Stellplätzen (z.B Lage) was geändert hat.


Die Lage der Stellplätze ist identisch der Vorherigen.

Zitat (von Sir Berry):

Na ja, es kann aber auch sein, dass der Vermieter einsichtig ist und ihm zufriedene Mieter mehr wert sind als 10 € mehr in der Kasse.


Das ist definitiv nicht der Fall, obwohl man sich dies schon manchmal wünschen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Aus der Ferne ist es nur schwer zu beurteilen, was jetzt das beste Vorgehen wäre. Wenn der Mietvertrag mit Stellplatz jedoch noch gültig ist, so würde ich als Mieter auch darauf bestehen, dass es so bleibt. Bei einem komplett separaten Stellplatzmietvertrag kann der Vermieter diesen ohne Gründe jederzeit kündigen. Wenn der Stellplatz für euch wichtig ist, kann das zu einem großen Problem werden.

PS: Bei einem Stellplatz in einem Wohnungsmietvertrag ist die Klausel von oben wegen § 536 (4) BGB ungültig. Bei einem reinen Stellplatzmietvertrag vermutlich nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Braucht ihr denn 2 Stellplätze?

Falls ja, darauf hinweisen das man für einen Stellplatz bereits einen Mietvertrag hat und der Mietvertrag nur für den zweiten, zusätzlichen gilt. Den Vertrag dann entsprechend anpassen, unterschreiben und retournieren.

Falls nein, Vermieter darauf hinweisen das man für einen Stellplatz bereits einen Mietvertrag hat und keine weiteren benötigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bei einem komplett separaten Stellplatzmietvertrag kann der Vermieter diesen ohne Gründe jederzeit kündigen. Wenn der Stellplatz für euch wichtig ist, kann das zu einem großen Problem werden.


Wenn das der Fall ist, dass der Vermieter einen separaten Vertrag jederzeit kündigen darf, dann verstehe ich auch warum darin so eine Klausel (>7 Tage, erst dann Mietminderung möglich) vorhanden ist.
Also gilt es diese Klausel bei Vertragsabschluss schonmal auszuschließen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Aus Sicht des Mieters sollte es das Ziel sein, den Stellplatz weiterhin im Wohnungsmietvertrag zu erhalten. Denn dadurch gibt es den vollen Schutz des Wohnungsmietrechts auch für den Stellplatz. Ob man in den Wohnungsmietvertrag eine solche Klausel mit aufnimmt oder nicht, ist vermutlich fast egal, da sie auch als Individualvereinbarung ungültig sein sollte. Selbst wenn nicht wäre es auch kein riesen Drama, wenn bei kurzen Behinderungen unter eine Woche keine Mietminderung möglich wäre. Viel entscheidener ist der Kündigungsschutz, welcher eben nur bei Wohnungsmietverträgen und daran gekoppelten Stellplätzen existiert. Damit verbunden ist im übrigen auch der Schutz vor unrealistischen Mieterhöhungen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Alex-M11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen.
Also, ich hatte der Verwaltung den einen der beiden Stellplatz-Mietverträge, mit Hinweis auf den bereits Existierenden im Mietvertrag, zugesand.
Dies wurde nun scheinbar akzeptiert, da in der Retoure der eine gegengezeichnete Vetrag beilag und der Zweite nicht angesprochen wurde.
Habt nochmals vielen Dank für Euer Feedback, genießt die Feiertage und rutscht gut ins neue Jahr.

0x Hilfreiche Antwort

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