Sterbefall, Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

29. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)
Sterbefall, Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

Liebe Community,
letztes Jahr (2013) im April verstarb meine Schwiegermutter. Das Mietverhältnis endete nach einer 3 monatigen Frist bereits Ende Mai, da wir zuvor für meine Schwiegermutter eine neue Bleibe in einem betreuten Wohnen gefunden hatten.

Bei der Wohnungsübergabe wurde bemängelt, das die Wände malermäßig Instandzusetzen seien, ansonsten war laut Protokoll keinerlei Mängel gelistet, im Gegenteil, es wurde "i. O." vermerkt.

Da meine Schwiegermutter Mitglied in einem Mieterverein war, haben wir dort den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll vorgelegt, mit dem Ergebnis, dass dort gemachte Klauseln uns nicht dazu zwingen, die Wohnung malermäßig Instand zu setzen. Diese Position im Mietvertrag war somit ungültig und der Vermieter wurde darüber in Kenntniss gesetzt.

Der Mieterverein hat die Herausgabe der Kaution gefordert. Der Vermieter gibt diese aber nicht frei, da erhebliche Mängel in der Wohnung bestehen. Diese total verschmutz und unbewohnbar sei. Dabei sei nur erwähnt, dass bereits vor Auszug meiner Schwiegermutter bereits ein neues Namensschild am Haus und an der Wohnung angebracht wurden, es also einen Nachmieter gab. In Summe verlangt der Vermieter 600,00 € für die Instandsetzung.

In der Zwischenzeit ist der Vertrag mit dem Mieterverein ausgelaufen, meine Frau kann diesen nicht übernehmen, da sie nicht Vertragsinhaber ist/war. Mit Stand vom 04.11.2013 fordert der Vermieter noch eine offene Position von 151,13 €, er scheint dies also mit der Kaution verrechnet zu haben.

Mit dem Mieterverein hatten wir kurz vor Vertragsende vereinbart, bis zur Betriebskostenabrechnung für 2013 zu warten, um hier ggf. verrechnen zu können. Diese ist nun eingetroffen, mit einem Guthaben.

Meine Frage lautet nun, wie hier weiter vorgegangen werden kann, was würdet ihr uns raten? Für mich sieht alles danach aus, einen Anwalt nehmen zu müssen?

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 29.11.2014 17:27

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18 Antworten
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#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

D.h. der Vermieter schuldet die Kaution, zahlt das Guthaben nicht aus und fordert darüber hinaus noch gut 150€?
Richtig so?
Welche konkreten Mängel hat/hatte die Wohnung denn?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119391 Beiträge, 39716x hilfreich)

Also ich persönlich würde dem Vermieter schreiben, das er unverzüglich die Kaution sowie das Guthaben der Nebenkosten vollständig auszuzahlen hat, Fristsetzung 30 Tage nach Datum.
Ankündigung im selben Schreiben das man nach fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Kommunikation die gerichtliche Beitreibung per Anwalt betreiben würde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>D.h. der Vermieter schuldet die Kaution <hr size=1 noshade>
Korrekt
quote:<hr size=1 noshade>zahlt das Guthaben nicht aus <hr size=1 noshade>
Kann ich noch nicht sagen, wir haben heute unsere Kontoverbindung übersendet, mal sehen ob er zahlt.
quote:<hr size=1 noshade>fordert darüber hinaus noch gut 150€ <hr size=1 noshade>
Korrekt
Zitat:
Welche konkreten Mängel hat/hatte die Wohnung denn?
Küche: OK, Diele/Flur: malermäßig instandsetzen / i. O., BAD/WC: Schränkchen & Handtuchhalter entfernt (standen allerdings auch nicht im Übergabeprotokoll bei Mietbeginn, wir konnten es daher nicht wissen), Wohnzimmer: malermäßig instandsetzen, Balkon: i. O., Schlafzimmer: malermäßig instandsetzen, Keller: i. O.

Nachtrag:
08.08.13: Rechnung i. H. v. 600,00 Euro (470€ f. malern, 40€ f. Handtuchhalter, 60€ Badhängeschrank und 30€ f. defektes Türschloss)
27.08.13: Rechnung durch Mieterverein widersprochen, Standpunkt nochmal erläutert
30.08.13: Vermieter widerspricht, Klausel ist gültig lt. Urteil BGH (VIII ZR 339/03 ), weiter schreibt er, sei ein Übergabeprotokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben, Gesprächstermin durch Vermieter erbeten
05.09.13: Zahlungserinnerung über 600€
26.09.13: Klarstellung der Sachlage und ablehnen von Gesprächen durch den Mieterverein. Vermutung liegt nahe, das die uns nur bequatschen wollten
04.11.13: Mahnung mit offenen Restbetrag i. H. v. 151,13€


Viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 29.11.2014 19:49

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Was war denn an dem Türschloss defekt und wie alt waren Handtuchhalter und Hängeschrank?

Und was steht zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?
Bitte wörtlich!!

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#5
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Türschloss: Keine Ahnung, davon hatten wir keine Kenntniss bis es erstmalig in der Rechnung auftauchte ... wurde auch bei Übergabe nicht moniert. Angeblich hakte es und musste wieder gangbar gemacht werden.

Hängeschrank und Handtuchhalter: Alter unbekannt. Alles in der Wohnung (Einbauküche etc.) waren im Protokoll bei Einzug vermerkt, jedoch eben nicht die Badmöbel. Ich war davon ausgegangen, dass es die meiner Schwiegermutter sind und habe sie mit entsorgt. Vermuten würde ich, das diese etwa 4 Jahre alt waren.

Auszug aus dem Mietvertrag:
§9 Instandhaltung / Instandsetzung, Abs. 5: Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sowie Kleinreparaturen dürfen nur in der gegebenen Ausführungsart erfolgen. Ein Abweichen von der gegebenen Ausführungsart bedarf vor Beginn der Arbeiten der schriftl. Zustimmung durch den Vermieter.

Genau an diesem Punkt setzte der Mieterverein an: Er verwies auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund der Vorgabe der Durchführungsart, da eine solche Regelung die Gestaltungsfreiheit des Mieters einschränkt und somit zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt führt.

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 29.11.2014 20:24

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Türschloss: Keine Ahnung, davon hatten wir keine Kenntniss bis es erstmalig in der Rechnung auftauchte ... wurde auch bei Übergabe nicht moniert. Angeblich hakte es und musste wieder gangbar gemacht werden.

Das könnte unter die Kleinreparaturklausel fallen.

quote:
Hängeschrank und Handtuchhalter: Alter unbekannt. Alles in der Wohnung (Einbauküche etc.) waren im Protokoll bei Einzug vermerkt, jedoch eben nicht die Badmöbel. Ich war davon ausgegangen, dass es die meiner Schwiegermutter sind und habe sie mit entsorgt. Vermuten würde ich, das diese etwa 4 Jahre alt waren.

Dann könnten die Gegenstände noch einen Zeitwert gehabt haben.

quote:
§9 Instandhaltung / Instandsetzung, Abs. 5: Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sowie Kleinreparaturen dürfen nur in der gegebenen Ausführungsart erfolgen. Ein Abweichen von der gegebenen Ausführungsart bedarf vor Beginn der Arbeiten der schriftl. Zustimmung durch den Vermieter.

Das ist das Einzige, was dazu im Mietvertrag steht?
Zum Zustand bei Rückgabe der Mietsache gar nichts?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Hi,
ich habe hier eine Kopie hochgeladen.

VG
Tumos

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Das liest sich für mich aber nicht wie ein normaler Wohnungsmietvertrag. Was war das, wo Ihre Schwimu wohnte?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Das liest sich für mich aber nicht wie ein normaler Wohnungsmietvertrag. Was war das, wo Ihre Schwimu wohnte?
Das ist richtig, sie wohnte bereits im betreuten Wohnen in einem Altenpflegeheim. Sie hatte dort ihre eigene kleine Wohnung gemietet, die sie selbst bewirtschaftete.

Sie stürzte schwer und wurde von der dortigen Schwester erst 2 Tage später gefunden. Die Verletzungen am Gehirn war so schwer, das meine Frau und ich uns entschieden haben, sie zu uns in die Nähe in ein betreutes Wohnen zu holen, sodass wir uns besser um sie kümmern konnten.

Viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 30.11.2014 11:51

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#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher, ob so eine Art Wohnung dem normalen Wohnungsmietrecht unterliegt, oder ob es dort eher so ist wie bei Studentenwohnheimen oder so.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Ich bin mir nicht sicher, ob so eine Art Wohnung dem normalen Wohnungsmietrecht unterliegt, oder ob es dort eher so ist wie bei Studentenwohnheimen oder so.
Was würde das bedeuten?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16458 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Was würde das bedeuten? <hr size=1 noshade>


https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/mietrecht-im-studentenwohnheim.aspx

Ich sehe aber nicht, dass sich das irgendwie auf den vorliegenden Fall auswirkt.
Hier scheint eine unzulässige Farbwahlklausel vorzuliegen, so dass die Pflicht zur Schönheitsreparatur komplett entfällt.

http://mein-mietrecht.de/bgh-farbwahlklausel-neu/

quote:<hr size=1 noshade>Für mich sieht alles danach aus, einen Anwalt nehmen zu müssen? <hr size=1 noshade>

Ja. so sieht es aus.
Aber die Erfolgsaussichten sind - was die Schönheitsreparaturen angeht - gut.

Bei dem Türschloss und der Badezimmerausstattung sehe ich es wie Harry van Sell . Die könnten gerechtfertigt sein.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119391 Beiträge, 39716x hilfreich)

Fällt mir gerade noch ein:
Hat der Vermieter den Mieter eigentlich zur Beseitigung der vorgeblichen Mietschäden aufgefordert bevor er sie angeblich beseitigt hat?

Hat der Vermieter stichhaltige Beweise (Fotos, bzw. die Gegenstände selbst) für die vorgeblichen Mietschäden?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Fällt mir gerade noch ein:
Hat der Vermieter den Mieter eigentlich zur Beseitigung der vorgeblichen Mietschäden aufgefordert bevor er sie angeblich beseitigt hat?

Hat der Vermieter stichhaltige Beweise (Fotos, bzw. die Gegenstände selbst) für die vorgeblichen Mietschäden?


Nein, wir wurden nicht aufgefordet die Mängel zu beseitigen. Ob Fotos vorliegen, wissen wir nicht. Uns gegenüber wurden die Mängel bei Wohnungsübergabe nicht kommuniziert, demzufolge stehen diese auch nicht im Protokoll. Kommt hier dem Protokoll nicht eine Beweiswirkung zu?

Zu dem Bad-Hängeschrank, welcher im Protokoll vermerkt ist: Ich habe mich beim ausräumen der Wohnung strikt an das Übergabeprotokoll gehalten, denn ich hatte vorher vergeblich versucht vom Vermieter zu erfahren, was alles in der Wohnung verbleiben soll. Leider habe ich das nicht schriftlich, sodass die Gegenseite natürlich dies bestreitet. Mir ist klar, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, aber ich habe hier nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Und wer sagt mir denn, ob dieser Schrank tatsächlich zu Mietbeginn in der Wohnung war, wenn es nirgends protokolliert ist? Nur mal um es zu erwähnen: Der Vermieter verlangte gegenüber dem Mieterverein 240 € für den Hängeschrank. Der war weder vergoldet noch aus einem besonderen Holz, eben ein 0815 Schrank aus dem Baumarkt. Dem Mieterverein und uns erschien dieser Preis völlig überzogen.

Viele Grüße,
Tumos

-- Editiert Tumos am 30.11.2014 23:56

-- Editiert Tumos am 01.12.2014 00:01

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo zusammen,

quote:
Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sowie Kleinreparaturen dürfen nur in der gegebenen Ausführungsart erfolgen. Ein Abweichen von der gegebenen Ausführungsart bedarf vor Beginn der Arbeiten der schriftl. Zustimmung durch den Vermieter.


Es wird also auf eine bestimmte Art der Ausführung bestanden. Der Rückschluss auf eine dann sicher unzulässige Farbwahl fehlt mir hier.

quote:
Bei der Wohnungsübergabe wurde bemängelt, das die Wände malermäßig Instandzusetzen seien,
Wenn dies die bisheriga Ausführungsart war, sehe ich die Erfolgssausichten nicht so eindeutig. Aber ich habs gleichwohl verstanden, es wird die Gültigkeit der Klausel generell bezweifelt.

quote:
Genau an diesem Punkt setzte der Mieterverein an: Er verwies auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund der Vorgabe der Durchführungsart, da eine solche Regelung die Gestaltungsfreiheit des Mieters einschränkt und somit zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt führt.

Falsch! Dass der Verein es so sieht, besagt zunächst mal garnichts. Es ist nicht mehr als eine Meinungsäußerung.

Erst wenn ein Richter dies so bestätigt, ist es verbindlich. Und hier liegt das Kostenrisiko.

Ich wäre es sicher nicht eingegangen, wenn sich das Problem durch einen Eimer Wandfarbe und ein bischen Freizeit hätte aus der Welt schaffen lassen. Aber es hat halt jeder das Recht, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen.

Bisher wurde nicht erwähnt, ob die Wohnungsübergabe durch den TS resp. seiner Ehefrau überhaupt von deren Seite rechtverbindlich war. Gab es da schon eine Legitimation als Erbe.

Der Defekt am Schloss kann erst nachträglich bemerkt worden sein. Die Kosten von 30 € halten sich absolut im Rahmen, sie sind nach meiner Einschätzung eher an der unteren Grenze anzusiedeln.

Ich bin, was einen streitigen Ausgang angeht, nicht ganz so optimistisch wie einige andere hier.

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

@Berry,
vielen Dank für die "ehrlichen" Worte, auch wenn ich eher das Gegenteil erhofft habe.

quote:
Erst wenn ein Richter dies so bestätigt, ist es verbindlich. Und hier liegt das Kostenrisiko.
Dem stimme ich zu ...
quote:
Ich wäre es sicher nicht eingegangen, wenn sich das Problem durch einen Eimer Wandfarbe und ein bischen Freizeit hätte aus der Welt schaffen lassen.
Lässt sich leider nicht mehr ändern.
quote:
Bisher wurde nicht erwähnt, ob die Wohnungsübergabe durch den TS resp. seiner Ehefrau überhaupt von deren Seite rechtverbindlich war. Gab es da schon eine Legitimation als Erbe.
Verstorben ist sie am 13.04., die Wohnungsübergabe war am 27.05.2013. Ist der genaue Termin als Erbin wichtig?
Nachtrag: Meine Frau war aber Vormund seit ca. 02/2013.

Bleibt für mich die Frage im Raum, ob ich hier Beratungskosten in einen Anwalt investieren sollte oder nicht?

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 02.12.2014 20:48

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Tumos,

von einem Anwalt abzuraten wäre sicherlich falsch.

Andererseits gab es auch hier viele Meinungen. Dass sie nicht alle übereinstimmen ist legitim. Jeder bildet sich schließlich seine eigene.

Auch ein weiterer Anwalt wird sich ein Bild machen, der erste war doch sicher beim Mieterverein, oder? Aber auch ein neuer Anwalt wird die Sachlage nur einschätzen. Eine Garantie dass es so kommt wie er es sagt, gibt es nun mal nicht.

Der Vermieter hatte ein Gespräch angeboten. Vielleicht wollte er sich gütlich einigen. Besteht jetzt noch die Chance das zunächst abgelehnte Gespräch nachzuholen? Ein Versuch sollte es wert sein.

Ansonsten willst Du auf die Unwirksamkeit der Klausel hinaus (ich denke die anderen Positionen sind jetzt unstreitig). Dass kannst Du zur Not auch alleine - also ohne Anwalt - vortragen. Mit Urteilen usw. musst Du Deine Klage nicht schmücken, der Richter sollte aber aus dem Text erkennen, um was es geht. Dass reicht beim Amtsgericht, damit er richten kann. Damit reduzierst Du das Kostenrisiko (möglicherweise aber auch die Chance zu gewinnen)um rund 160 € bei unterstellten Gesamtkosten von ansonsten rund 420 € bei bis zu 500 € Streitwert.

Lohnt sich das Risiko? Die Frage kannst nur Du resp. Deine Frau beantworten.

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Hallo Community,
ein gesundes neues Jahr 2015. Vielen Dank für eure Unterstützung! Ich möchte euch nicht vorenthalten, was in der Zwischenzeit passiert ist und habe auch gleich noch eine Frage dazu.

Wir haben das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung meiner verstorbenen SchwiMu verwendet und einen Anwalt konsultiert. Er sagt, dass es keine Null- aber auch keine 100% Rechnung für uns wird. Soll bedeuten, sollte es hier zu einer Entscheidung durch einen Richter kommen, wird dieser vermutlich zu unseren Gunsten entscheiden, jedoch nicht in voller Höhe, da sich das Thema von vornherein durch einen Eimer Farbe erledigen lassen hätte. Allerdings hat sich eben auch der Vermieter nicht korrekt verhalten. Schlussendlich ist die Streitsumme so gering, dass zwar der Vermieter drauf zahlt, wir aber hier nix gewinnen würden.

Daher wäre zu überlegen, ob wir Klage erheben nur um den Vermieter nicht die Genugtuung zu geben, hier mit Mietern machen zu können was er will. Auch ist die Überlegung im Raum, den Fall der Presse vorzutragen. Was haltet ihr davon?

Der Anwalt hatte uns noch empfohlen, einen Kautionssaldo zu erfragen, was wir getan haben. Die Bank antwortete, dass wir nich Kontoinhaber sind. Wie sich herausstellte, stimmt das, dieses Konto gehört dem Vermieter. Lt. den Dokumenten verwaltet er das Geld treuhänderisch. Wir haben daraufhin den Vermieter angeschrieben, uns Auskunft zum Kautionskonto zu erteilen. Termin war der 9.1.15. Wir haben keine Antwort erhalten. Darf der Vermieter das Kautionskonto ohne unser Einverständnis auflösen?

Danke
Tumos

-- Editiert Tumos am 13.01.2015 10:17

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