Streichen Bunter Wände

31. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go483262-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen Bunter Wände

Hallo alle miteinander.
Wahrscheinlich ist eine ähnliche Frage hier im Forum bereits beantwortet worden leider bin ich unfähig etwas zu finden.

Folgende Situation:
Ich bin Vermieter einer Wohnung , diese wurde von der jetzigen Mieterin unrenoviert übernommen ( jedoch alles weiß gehalten von der vor-Mieterin), nun hat sie die Wände nach ihrem Geschmack gestaltet und zwar teilweise in einem dunklen rot und anthrazit, nach Mietvertrag sind kleinere Schönheitsreparaturen durch Abnutzung durch den Mieter instand zusetzen.

Frage ist jetzt kann ich den Mieter dazu verpflichten die doch nicht unbedingt allgemeinkompatiblen Wandfarben mit einer hellen neutralen Farbe zu überstreichen oder sogar die Kaution ein zu behalten um die Kosten für einen Maler zu decken ?

Vielen dank schon mal im voraus.

MFG S.Schneider

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Bitte lies dieses BGH Urteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ) und zwar bis zum Ende. Es geht darin um grelle Farben, so wie du sie beschreibst. Grundsätzlich fallen solche unter Beschädigung der Mietsache. Interessant ist hierbei jedoch, wie der Schaden beziffert wird. Und dazu äußert sich der BGH ganz am Ende. Ich zitiere

Zitat:
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe werden von der Revision nicht beanstandet und begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09 , aaO Rn. 16)


Für Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch werden deine Mieter auch nicht aufkommen müssen. Der BGH hat nämlich ebenfalls entschieden, dass bei unrenovierter Übergabe einer Wohnung an die Mieter ohne angemessenen Ausgleich der Mieter nicht per Formularklausel zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Solltest du also eine solche Klausel haben ("nach Mietvertrag sind kleinere Schönheitsreparaturen durch Abnutzung durch den Mieter instand zusetzen." kling danach), so ist diese ungültig.

Bleibt also die Frage welchen Mehraufwand du durch die grellen Farben hast, welcher bei eine Renovierung einer weißen Wand nicht entstanden wäre. Und dann kommt im Zweifel noch ein Abzug alt-für-neu hinzu. Beim vom BGH behandelten Fall wurde dem Mieter eine frisch renovierte Wohnung übergeben und diese nach etwa 2 Jahren bund zurückgegeben. Selbst da gab es einen ganz erheblichen Abzug alt-für-neu. Jetzt kannst du dir überlegen, wie es bei unrenovierter Übergabe an den Mieter aussehen wird. WIelange waren denn die Mieter drin?

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#2
 Von 
go483262-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo danke schon mal ,
was ich vergessen habe ist das dem Mieter ein Ausgleich für die Renovierung gewährt wurde.

Naja nicht sehr lange genau genommen 8 Monate da leider eine kleine Meinungsverschiedenheit entstanden ist ...

MFG Schneider

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Im Grunde kannst du fordern was du willst. Man muss halt die beiden BGH Entscheidungen kennen und wissen, dass man auf dünnem Eis steht. Aber solange der Mieter keinen Anwalt anschleppt, kann auch dünnes Eis tragen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go483262-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja oki fordern ist ja die eine Sache aber a) möchte ich niemanden "abzocken" b) noch habe ich Lust das Risiko einzugehen und dann nachher da irgendwas mit Anwalt etc. An der Backe haben

MFG Schneider

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von go483262-61):
was ich vergessen habe ist das dem Mieter ein Ausgleich für die Renovierung gewährt wurde.
Ob die Schönheitsreparaturenklausel gültig war oder nicht, kommt darauf an, wie angemessen der Ausgleich war.

Irgendwie scheint mir das mit 8 Monaten Mietzeit kein sehr glückliches Mietverhältnis gewesen zu sein. Versucht halbwegs vernünftig das ganze zu beenden. Dazu würde ich persönlich zu beurteilen versuchen, wie die Wohnung jim Vergleich zu dem Zustand vor 8 Monaten da steht, wie hoch der Ausgleich war und was der Mieter investiert hat. Und dann versucht man eine Einigung, die dem gerecht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt"


Rein interessehalber, wie wird der bei einer gestrichenen Tapete berechnet?
Alter + Anzahl der Farbschichten?
Wird das Papier der Tapete unabhängig vom Alter und Zustand des Anstrichs bewertet?

1x Hilfreiche Antwort

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