Streichen Wände Auszug

11. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Schaukelstuhl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen Wände Auszug

Hallo liebe Leute,
wir ziehen demnächst nach dreieinhalb Jahren aus unserer Wohnung aus. Sie hat 94 Quadratmeter. Wir hatten nie auch nur eine bunt gestrichene Wand, immer alles weiß gehalten. Vor unserem Einzug wurde die Wohnung frisch gestrichen. Nun sollen wir also laut Hausmeister die weißen Wände weiß streichen. Wir rauchen nicht, haben keine Tiere. Ich möchte im folgenden den Mietvertrag zitieren und hoffe, dass ihr mir sagen könnt, ob ich wirklich für viel Geld und mit viel Zeitaufwand renovieren muss:


§ 14 Schönheitsreparaturen

Die erforderlichen Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziff. 2 und 3 durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.

2. Für Art, umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im einzelnen folgendes:

2. 1 Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalt der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.

2.2 Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume dies erfordert, das Aussehen also mehr als nur unerhelblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist ab Mietgeginn in der Regel nach folgenden Zeitabständen der Fall:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 jahre,
alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre

Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist in der Regel nach 6 Jahren erforderlich.



HERZLICHEN DANK.
Liebe Grüße

-- Editier von Schaukelstuhl am 11.09.2015 12:23

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn die Wände beim Einzug gleichmäßig weiß waren, und es jetzt immer noch sind, dann sehen sie doch so aus wie der Hausmeister es verlangt...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Und? Ist das Aussehen mehr als nur unerhelblich durch den Gebrauch beeinträchtigt?
Also wenn das objektiv von Dritten betrachtet wird?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schaukelstuhl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch einmal,
Sie waren vorm Einzug weiß und sind es auch jetzt noch. Dennoch sprach der Hausmeister von einem erneuten Anstrich.
Lieben Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Mir ist nicht ganz klar, auf was du hinauswillst. Die Klauseln in deinem Vertrag scheinen mir rechtlich korrekt zu sein. Alles was du tun musst ist schauen, ob

Zitat (von Schaukelstuhl):
das Aussehen also mehr als nur unerhelblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist

Das kann doch in einem Forum niemand beurteilen, wir kennen doch deine Wohnung nicht. Bei normaler Abnutzung sind laut Mietvertag Küchen, Bäder und Duschen zu streichen, alles andere nicht.

PS: Wurde der Hausmeister vom Vermieter bevollmächtigt? Ansonsten ist die Meinung des Hausmeistern nämlich komplett egal.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Klauseln in deinem Vertrag scheinen mir rechtlich korrekt zu sein. Alles was du tun musst ist schauen, ob


Nanana......

Das hier:
Zitat:
Die erforderlichen Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziff. 2 und 3 durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.


Klingt für mich wie eine Endrenovierungsklausel ohne Bezug auf den tatsächlichen Zustand, oder ??

Und das hier :

Zitat:
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist in der Regel nach 6 Jahren erforderlich.


Könnte man so lesen, dass auch die Außenseiten der Fenster oder der Türen (Eingangstür) zu streichen sind.
M.M. nach unwirksam....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Das hier:

Zitat:
Die erforderlichen Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziff. 2 und 3 durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.

Klingt für mich wie eine Endrenovierungsklausel ohne Bezug auf den tatsächlichen Zustand, oder ??

Für mich nicht, denn da steht "die erforderlichen Schönheitsreparaturen". Das ist glaube ich durchaus üblich und auch gültig. Wenn nicht erforderlich, dann muss auch bei Ende nicht renoviert werden.

Zitat (von TF1970):
Und das hier :

Zitat:
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist in der Regel nach 6 Jahren erforderlich.

Könnte man so lesen, dass auch die Außenseiten der Fenster oder der Türen (Eingangstür) zu streichen sind.

Nö, denn unter 2.1 steht der Umfang der Schönheitsreparaturen korrekt drin. Der Passus hinten gibt m.M.n. nur Fristen wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Schaukelstuhl):
Sie waren vorm Einzug weiß und sind es auch jetzt noch. Dennoch sprach der Hausmeister von einem erneuten Anstrich.


Weißer als weiß geht nicht. Wenn da leichte Verschmutzungen sind, mach die doch einfach mit einem Radiergummi weg und gut ist es.

Übliche Verdächtige sind die Lichtschalter und Ecken. Oder die zerschlagenen Mücken. Oder an den Wänden ein Abrieb von Möbeln (Stühle und Tische).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen