Streichen bei Auszug (Mietwohnung)

25. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Inoc
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen bei Auszug (Mietwohnung)

Hallo,
heute wurden wir gefragt ob die Wohnung wo wir demnächst ausziehen gestichen wird.
Diese haben wir jedoch bei Einzug auch nur spärlich gestrichen übergeben bekommen.
Ist es rechtens das wir streichen müssen? Im Mietvertrag ist festgehalten das alle 5 Jahre gestrichen werden muss (wir haben 3 Jahre drin gewohnt) und alle Schönheitsreparaturen bis 125€ vom Mieter getätigt werden müssen.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Was heißt "spärlich gestrichen"?
Wenn Ihr die Wohnung unrenoviert übernommen habt, dann müsst Ihr beim Auszug nicht streichen.

Wenn Ihr die Wohnung renoviert übernommen habt, dann kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Inoc):
und alle Schönheitsreparaturen bis 125€ vom Mieter getätigt werden müssen.


Das ist sicherlich anders gemeint, das dürften wohl die üblichen Kleinreparaturen und keine Schönheitsraparaturen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Inoc
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was heißt "spärlich gestrichen"?
Wenn Ihr die Wohnung unrenoviert übernommen habt, dann müsst Ihr beim Auszug nicht streichen.

Wenn Ihr die Wohnung renoviert übernommen habt, dann kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an.


Mit Spärlich gestrichen meine ich das nur einige Wände oder einzelne Stellen gestrichen wurden.
Der genaue Wortlaut ist im folgenden Foto zu sehen: https://share-your-photo.com/e0cdc1615d

-- Editiert von Inoc am 25.04.2018 20:07

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Da da keine starren Fristen stehen bezüglich des Streichens dürfte die Klausel m.E. rechtens sein.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Die Frage ist ja:

#4

Zitat (von hh):
Was heißt "spärlich gestrichen"?
Wenn Ihr die Wohnung unrenoviert übernommen habt, dann müsst Ihr beim Auszug nicht streichen.

Wenn Ihr die Wohnung renoviert übernommen habt, dann kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Absatz 3 ist unwirksam.

Absatz 2 ist nur bei Übergabe in renoviertem Zustand wirksam. Da die Mietzeit nur 3 Jahre betragen hat, seid Ihr aber auch bei wirksamer Klausel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Wohnung kann daher unrenoviert in besenreinem Zustand zurückgegeben werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Inoc
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Absatz 3 ist unwirksam.

Absatz 2 ist nur bei Übergabe in renoviertem Zustand wirksam. Da die Mietzeit nur 3 Jahre betragen hat, seid Ihr aber auch bei wirksamer Klausel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Wohnung kann daher unrenoviert in besenreinem Zustand zurückgegeben werden.


Gibt es hierzu irgendwelche Paragrafen oder Beschlüsse auf die ich mich beruhen kann? Und wieso ist Absatz 3 unwirksam?

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Inoc):
Gibt es hierzu irgendwelche Paragrafen oder Beschlüsse auf die ich mich beruhen kann? Und wieso ist Absatz 3 unwirksam?


hh bezieht sich da vermutlich auf die Rechtsprechung des BGH, wobei ich die Vokabel "unwirksam" in dem Zusammenhang nicht verwenden würde.



Das Nichtstreichenmüssen gilt aber ausdrücklich nicht für zum B. dunkel gestrichene Wände oder irgendwelche Streifen und auch nicht für unübliche Flecken die über übliche Gebrausspuren hinausgehen.

Berry

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

zu Absatz 3: BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

Ansonsten sehe ich bei normaler Abnutzung nach 3 Mietjahren keine Verpflichtung zum Streichen. Die ersten Räume wären ja erst nach 5 Jahren zu streichen.

Zitat (von Sir Berry):
Das Nichtstreichenmüssen gilt aber ausdrücklich nicht für zum B. dunkel gestrichene Wände oder irgendwelche Streifen und auch nicht für unübliche Flecken die über übliche Gebrausspuren hinausgehen.
Das BGH Urteil dazu wäre BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 und wurde leider wieder mal nur verkürzt wiedergegeben. Die behauptete Aussage findet sich im Urteil nämlich absolut nicht. Und auch sonst wäre zu berücksichtigen, in welchem Zustand die Wohnung an den Mieter übegeben wurde. Gab es bei Übergabe an den Mieter eine dunkle Wand oder eine andere, eher unübliche Wandgestaltung, dann ist das BGH Urteil nicht anwendbar.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

War die Wohnung Einzug nun renoviert oder nicht? Gibt es ein Übergabeprotokoll? Wenn ja, was steht dort? Gibt es Zeugen für die "Spärlichkeit" des damaligen Anstriches?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Inoc
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
War die Wohnung Einzug nun renoviert oder nicht? Gibt es ein Übergabeprotokoll? Wenn ja, was steht dort? Gibt es Zeugen für die "Spärlichkeit" des damaligen Anstriches?


Laut übergabeprotokoll wurde die Wohnung gestrichen. Sind somit die Punkte 2 und 3 auserkraft gesetzt?

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