Streichen beim Auszug

6. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
JuliBuli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen beim Auszug

Hallo, anlässlich unseres Auszuges stellt sich mir die Frage ob wir unseren Sonnengelben Flur und ein Zimmer mit einer dunkelgrauen Wand streichen müssen, da es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt. Beide haben sind ja eher neutral.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Lesestoff zu Thema https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bei-farbigen-waenden/
Das zitierte Artikel gibt die Rechtslage nicht korrekt wieder. Das BGH Urteil fordert nicht, dass der Mieter ausgefallen gestaltete Wände streichen muss. Aus dem BGH Urteil " Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (...). "

Wie hoch ein Schadensersatz ausfallen würde, hängt also vom aktuellen Renovierungsbedarf der Wohnung und einem möglichen zusätzlichen Aufwand ab (wenn ein Anstrich nicht ausreicht).

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#3
 Von 
JuliBuli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung wurde von den Vormietern so übergeben mit ebendiesen Farben..
Aber das heißt nun das es nicht notwendig ist?

-- Editiert von JuliBuli am 06.05.2019 16:15

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von JuliBuli):
Die Wohnung wurde von den Vormietern so übergeben mit ebendiesen Farben..
Aber das heißt nun das es nicht notwendig ist? [/editmessage]


Aus meiner Sicht nicht. Der VM kann/darf Dich nicht für Schäden des Vormieters verantwortlich machen.

Was steht im Mietvertrag zum Renovierungszustand bei Mietbeginn?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
JuliBuli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm. Im Mietvertrag steht die übliche Klausel mit den Zweitfolgen nach Einzug zur Renovierung. Demnach müsste ich nicht streichen, doch steht dort auch in einem weiteren Abschnitt: „Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerechten renovierten Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt wenn und soweit bei vertragsbeendigzng die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind...."

Das heißt doch wieder ich muss sie renovieren?

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von JuliBuli):
Weist der Mieter jedoch nach dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt wenn und soweit bei vertragsbeendigzng die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind...."


Der Teil, die sog. Quotenregelung wurde vom BGH für unwirksam erklärt.

Zitat (von JuliBuli):
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerechten renovierten Zustand zu übergeben.


Auch das ist unwirksam.

Nur haben bute Wände (Sonnengelb und Dunkelgrau) nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

Das gilt als Beschädigung. Und die muß der Mieter auf jeden Fall beheben. Sofern ihm die Wohnung in neutralen Farben übergeben wurde.

Aber Du schreibst ja das dir die Wohnung schon mit diesen Farben übergeben wurde. Dann mußt Du nicht streichen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
JuliBuli
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

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