Hallo, anlässlich unseres Auszuges stellt sich mir die Frage ob wir unseren Sonnengelben Flur und ein Zimmer mit einer dunkelgrauen Wand streichen müssen, da es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt. Beide haben sind ja eher neutral.
Streichen beim Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Sonnengelb und Dunkelgrau sind keine Farben die dem allgemeinen Farbgeschmack entsprechen.
In welchen Farben wurde die Wohnung zu Mietbeginn übergeben?
Lesestoff zu Thema https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bei-farbigen-waenden/
-- Editiert von Anitari am 06.05.2019 14:54
Das zitierte Artikel gibt die Rechtslage nicht korrekt wieder. Das BGH Urteil fordert nicht, dass der Mieter ausgefallen gestaltete Wände streichen muss. Aus dem BGH Urteil " Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (...). "ZitatLesestoff zu Thema https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bei-farbigen-waenden/ :
Wie hoch ein Schadensersatz ausfallen würde, hängt also vom aktuellen Renovierungsbedarf der Wohnung und einem möglichen zusätzlichen Aufwand ab (wenn ein Anstrich nicht ausreicht).
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Die Wohnung wurde von den Vormietern so übergeben mit ebendiesen Farben..
Aber das heißt nun das es nicht notwendig ist?
-- Editiert von JuliBuli am 06.05.2019 16:15
ZitatDie Wohnung wurde von den Vormietern so übergeben mit ebendiesen Farben.. :
Aber das heißt nun das es nicht notwendig ist? [/editmessage]
Aus meiner Sicht nicht. Der VM kann/darf Dich nicht für Schäden des Vormieters verantwortlich machen.
Was steht im Mietvertrag zum Renovierungszustand bei Mietbeginn?
Hm. Im Mietvertrag steht die übliche Klausel mit den Zweitfolgen nach Einzug zur Renovierung. Demnach müsste ich nicht streichen, doch steht dort auch in einem weiteren Abschnitt: „Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerechten renovierten Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt wenn und soweit bei vertragsbeendigzng die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind...."
Das heißt doch wieder ich muss sie renovieren?
ZitatWeist der Mieter jedoch nach dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Zeitfolgen zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt wenn und soweit bei vertragsbeendigzng die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind...." :
Der Teil, die sog. Quotenregelung wurde vom BGH für unwirksam erklärt.
Zitat„Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerechten renovierten Zustand zu übergeben. :
Auch das ist unwirksam.
Nur haben bute Wände (Sonnengelb und Dunkelgrau) nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.
Das gilt als Beschädigung. Und die muß der Mieter auf jeden Fall beheben. Sofern ihm die Wohnung in neutralen Farben übergeben wurde.
Aber Du schreibst ja das dir die Wohnung schon mit diesen Farben übergeben wurde. Dann mußt Du nicht streichen.
Vielen Dank!
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