Streichen vor Auszug

2. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
KaGlo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Streichen vor Auszug

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur folgenden Sachlage:

- Einzug in die Wohnung zum 01.09.2017
- Auszug zum 31.07.2019
- vor Einzug haben wir mit dem Vermieter vereinbarrt, dass er die Renovierung der Wohnung u.a. Tapzieren, Streichen der Wände übernimmt und sich dadurch unsere Grundmiete erhöht

- Passus Schönheitsreparaturklausel lt. Vertrag
§10.1
Die Durchführung der Schöhnheitsreparaturen wird auf den Mieter übertragen. Da die Wohnung in renoviertem Zustand gemäß Übergabeprotokoll vermieter wird.

§10.2
Schönheitsreparaturen sind vollständig und ordnungsgemäß auszuführen. Die Schönheitsr. umfassten Anstreichen/ Kalken/ Tapizieren der Wände & Decken, Innenanstrich Fenster, Streichen Innentüren & Heizkörper/ Heizrohre.
Die Schönheitsr. sind in der Regel normalerweise nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
> Küche, Bäd, Dusche --- etwa alle 5 Jahre
> Wohn-/ Schlafraum, Flur, Diele, Toilette ---> etwa alle 8 Jahre
...

§10.3
Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutze eine Verkürzung so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bzgl. der Durchführung einzelner Schönheitsr. zu verlängern oder zu verkürzen.

§10.4
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen so sind die nach 10.2 und 10.3 fälligen Schönheitsr. rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses auszführen.

Wir haben alle Wände weiß gelassen und im normalen Maß Löcher für Regale/ Bilder gebohrt. Die Abnutzung der Wohnung entspricht meines Erachtens unserer Wohnungsdauer hier.

Müssen wir die Wohnung beim Auszug streichen obwohl die genannten Fristen noch unterschritten sind?

Vielen Dank für eure Hilfe. Kathleen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Die Klausel ist nach meiner Auffassung zwar wirksam, führt aber nicht dazu, dass nach nicht einmal 2 Jahren Mietzeit beim Auszug renoviert werden muss.

Eine Ausnahme wäre eine Übermäßige Abnutzung nach 10.3 des Mietvertrages oder wenn der Mieter Wände farbig gestrichen hat. Die übermäßige Abnutzung müsste schon so erheblich sein, dass die Wände in Küche, Bad oder Dusche bereits so aussehen wie normalerweise nach 5 Jahren Mietdauer.

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