Hallo liebe Community,
ich habe meine Wohnung (fristgerecht) zum 31.08.2011 gekündigt. Ich habe die Wohnung jetzt geräumt, Bohrlöcher zugespachtelt und die Wände in Diele und Wohnzimmer frisch weiß gestrichen. Komplette Wohnung sauber geputzt (Fenster, Boden, Toilette, Dusche, Kühlschrank, Backofen, etc.)
Folgender Mangel ist mir beim Räumen der Wohnung aufgefallen:
- Hinter einem Regal im Wohnzimmer hat sich der Putz ca. 15x20cm gelöst
Mein Vermieter verlangt jetzt von mir, den sich lösenden Putz abzunehmen, frisch drüber zu putzen und danach (natürlich) weiß frisch drüber zu streichen.
Außerdem verlangt er von mir, auch die Küche (separater Raum) weiß zu streichen, weil dies nicht sauber vom (meinen) Vormieter gemacht wurde.
Ich persönlich habe im Hinterkopf, dass ich als Mieter die Wohnung nur besenrein zurücklassen muss. Bohrlöcher zu machen, aber kein Streichen oder Tapeten anbringen. Ist das richtig?
Wie sind die Aussagen vom Vermieter einzustufen in der aktuellen Rechtslage? Wie sieht es mit meiner Kaution aus?
Vielleicht kann mir das mal einer rechtlich grob durchleuchten.
Meiner Meinung nach, muss ich weder die Küche streichen, noch den abgehenden Putz ersetzen. Was ich ansonsten an Streich-Arbeiten getan habe, war nett von mir, aber nicht Pflicht. Korrekt?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Gruß
Marco
Streichen/Wartungsarbeiten bei Auszug?
Fragen zur Miete?
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Wie sind die Aussagen vom Vermieter einzustufen in der aktuellen Rechtslage?
Die aktuelle Rechtslage spricht davon, das es - wie so oft - entscheidend ist
- was formuliert wurde
- wie es formuliert wurde
- ob dies von Mieter und Vermieter ausgehandelt oder vom Vermieter vorgegeben wurde
quote:
Wie sieht es mit meiner Kaution aus?
Die kann bis 6 Monate nach Vertragende einbehalten und mit Schäden verrechnet werden, eventuell sogar prozentual noch länger falls Nachzahlungen aus den Nebenkosten zu erwarten sind.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo zusammen,
anbei, was im Mietvertrag steht.
Mir ist klar, was da drin steht. Die Frage ist, an welcher Stelle es zu weit geht und was ich nun wirklich letzten Endes tun sollte und vor allem wirklich muss.
§7 Erhaltung der Mietsache
Die Wohnung muss in der Regel bei Auszug fachgerecht getüncht werden. Bodenbeläge sind gereinigt zu übergeben. Es ist im Allgemeinen eine Endreinigung durchzuführen, d. h. der Zustand der Wohnung sollte wie beim EInzug wieder hergestellt werden. (dies gilt auch für die sanitären Einrichtungen und die Einbauküche).
§8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln und von Ungeziefer freizuhalten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdene Schönheitsreparaturen ordungsgemäß auszuführen, sowie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler, Kühlschränke und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Der Mieter verpflichtet sich zur Durchführung sämtlicher Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bei oder nach Beendigung des Mietverhältnisses.
3. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzung, die vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.
4. Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter Ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder von Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. schuldhaft verursacht werden.
5. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
6. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Schönheitsreparaturen durchzuführen und die gesetzlich festgelegten Fristen einzuhalten.
§ 11. Beedingung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben
2. Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume verlässt, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an dessen Beauftragten abzuliefern, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In diesen Fällen ist der Vermieter im Interesse des Mietnachfolgers berechtigt, die Mieträume schon vor der beendigten Räumung instandsetzen zu lassen, ohne dass der Mieter das Recht hat, deshalb die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern oder die gezahlte Miete ganz oder teilweise zurückzuverlangen.
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