Streit in der WG + Nachmieter

21. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.02.2015 09:13:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Streit in der WG + Nachmieter

Hallo liebe Community,
Da es mein erster Beitrag hier ist hoffe ich mal, dass ich die richtige Abteilung getroffen habe.
Für mein Problem muss ich erstmal ein paar Informationen geben. Es ist so, dass ich mit zwei Mädels in einer WG wohne, in der wir alle drei Hauptmieter sind. Die Wohnung läuft über die ********, das ist eine Wohnubgsgesellschaft in ********.
Ich habe mich mit der einen Mitbewohnerin stark gestritten und nun will ich ausziehen. Das Problem ist, dass ich einen Nachmieter haben muss, bevor ich ausziehen kann, das haben wir bei der WG-Gründung per Unterschrift unter uns festgehalten. Weiterhin hat mir meine Wohnungsverwalterin gesagt, dass ich einen Zettel erstellen muss, auf dem drauf steht dass ich die Wohnung verlasse und dass ich einen Nachmieter habe, dafür brauche ich die Unterschriften meiner Mitbewohner. Genau da stellen die sich aber ziemlich quer, ich habe ihnen schon mehrere Interessenten vorgestellt, aber sie sagen bei keinem zu, da sie auf "den richtigen" warten wollen. Dadurch habe ich es sehr schwer was meine Wohnungssuche angeht, da ich ja nicht weiß zu wann ich endlich aus der WG komme.
Meine Frage ist natürlich nun, ob ich irgendwelche Chancen habe notfalls juristisch dagegen anzugehen.

Ich hoffe ich habe soweit alle nötigen Informationen genannt, ansonsten trage ich dir noch gerne nach.

Herzlichste Grüße, ein verzweifelter Wohnungssuchender

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-- Editiert von Moderator am 21.01.2015 11:17

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Sofern es sich um eine Wohnung und einen Mietvertrag handelt, den ihr drei zusammen unterschrieben habt, bildet ihr rechtlich eine Gemeinschaft. Ohne besondere Klauseln ist die Zustimmung aller Beteiligten (auch des Vermieters) notwendig, wenn Du ausziehen willst. Das bedeutet normalerweise jedoch nicht, dass du ewig im Mietverhältnis hängen bleibst. Du kannst per Gericht die Auflösung der Gemeinschaft durchsetzen. Dann wird das gesamte Mietverhältnis für alle gekündigt. Dauert vielleicht ein bischen, aber sollte möglich sein. Vielleicht reagieren die Mitbewohner ja auch wenn klar ist, dass sie ansonsten alle aus der Wohnung fliegen und zusätzlich Gerichtskosten entstehen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Meine Frage ist natürlich nun, ob ich irgendwelche Chancen habe notfalls juristisch dagegen anzugehen.


Die Nachmieterstellung ist, wenn ich das recht verstehe, eine rein private Vereinbarung zwischen Euch 3 Hauptmietern und hat mit dem Mietvertrag und dem Vermieter nicht das geringste zu tun.

Ein Druckmittel von Deinen Mitbewohnern die Zustimmung für einen vorgeschlagenen Nachmieter zu bekommen gibt es aber.

Du legst den anderen eine Kündigung des kompletten Mietvertrages, mit Deinem und ihren Namen, vor und verlangst diese zu unterschreiben.

Weigern sie sich kündigst Du an ihre Zustimmung notfalls einzuklagen. Dann ersetzt das Urteil ihre Zustimmung zur Kündigung.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Problem ist, dass ich einen Nachmieter haben muss, bevor ich ausziehen kann, das haben wir bei der WG-Gründung per Unterschrift unter uns festgehalten. <hr size=1 noshade>

Genauer Wortlaut der Vereinbarung?



quote:<hr size=1 noshade>Ohne besondere Klauseln ist die Zustimmung aller Beteiligten (auch des Vermieters) notwendig, wenn Du ausziehen willst. <hr size=1 noshade>

Nö, wenn man ausziehen will, dann zieht man einfach aus. Da braucht es von niemandem die Genehmigung.

Bei der Kündigung ist das schon nicht mehr so einfach.



quote:<hr size=1 noshade>Du kannst per Gericht die Auflösung der Gemeinschaft durchsetzen. <hr size=1 noshade>

Oder auch nicht, je nachdem was genau sie im Vertrag unterschrieben hat.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Du kannst per Gericht die Auflösung der Gemeinschaft durchsetzen.


quote:
Oder auch nicht, je nachdem was genau sie im Vertrag unterschrieben hat.



Was müsste denn deiner Meinung nach im Vertrag stehen, damit die Auflösung per Gerichtsbeschluss nicht möglich sein sollte? Mir fällt da nichts ein.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Na, zum Beispiel, das man erst aus dem Gesellschafts-Vertrag entlassen wird, wenn ein Ersatz gestellt wird den die anderen akzeptabel finden.


Ob das dann rechtsicher formuliert ist, müsste man mal schauen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Hm, ich lese in § 723 BGB ("Kündigung durch Gesellschafter") u.a.

quote:<hr size=1 noshade>(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(...) <hr size=1 noshade>

und
quote:<hr size=1 noshade>(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. <hr size=1 noshade>


Gänzlich ausschließen kann man das Kündigungsrecht im Gesellschafts-Vertrag - sofern überhaupt einer explizit geschlossen wurde - wohl nicht. Kündigungsfristen wären möglich, oder auch die Angabe eine bestimmten Zeit, in der dann nur wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden könnte. Dazu fehlen aber die Informationen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Na, zum Beispiel, das man erst aus dem Gesellschafts-Vertrag entlassen wird, wenn ein Ersatz gestellt wird den die anderen akzeptabel finden.


Ob das dann rechtsicher formuliert ist, müsste man mal schauen.


Das ist aber nur die Bedingung für einen ganz normalen Aufhebungsvertrag. Hätte man sich auch sparen können.
Und egal ob das rechtssicher formuliert ist oder nicht, bleibt der Weg übers Gericht zur Zustimmung zur Gesamtkündigung trotzdem frei.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.02.2015 09:13:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke erstmal für die schnellen und umfangreichen Antworten!

quote:
Das Problem ist, dass ich einen Nachmieter haben muss, bevor ich ausziehen kann, das haben wir bei der WG-Gründung per Unterschrift unter uns festgehalten.

Genauer Wortlaut der Vereinbarung?


Hier einmal die Vereinbarung:


quote:
Ohne besondere Klauseln ist die Zustimmung aller Beteiligten (auch des Vermieters) notwendig, wenn Du ausziehen willst.


Nö, wenn man ausziehen will, dann zieht man einfach aus. Da braucht es von niemandem die Genehmigung.

Bei der Kündigung ist das schon nicht mehr so einfach.

Aber das Problem ist ja, dass ich aufgrund unserer Vereinbarung nicht einfach so aus dem Mietvertrag komme.


Also wären zusammenfassend meine Möglichkeiten die, dass ich mit der Komplettauflösung des Mietvertrages drohe?

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Edit: Wäre es hilfreich für euch, wenn ich den Mietvertrag hochlade, oder darf ich das nicht ins Internet stellen?

-- Editiert adwares am 21.01.2015 16:22

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Anitari hats oben geschrieben:

quote:<hr size=1 noshade>Du legst den anderen eine Kündigung des kompletten Mietvertrages, mit Deinem und ihren Namen, vor und verlangst diese zu unterschreiben.

Weigern sie sich kündigst Du an ihre Zustimmung notfalls einzuklagen. Dann ersetzt das Urteil ihre Zustimmung zur Kündigung. <hr size=1 noshade>


Formal kündigst du damit die Gesellschaft mit deinen Mitmietern, was nach § 723 BGB jederzeit (Achtung: nicht zu Unzeit) möglich ist. Wertet man euren Vertrag als Gesellschaftervertrag, muss man den dritten Punkt anschauen. Da sehe ich zwei Interpretationsmöglichkeiten:

1) Du hast dich um einen Nachmieter gekümmert und damit den Vertrag erfüllt. Erfolg (sprich Nachmieter wird angenommen) ist in der Klausel zumindest nicht explizit vereinbart.
2) Man geht davon aus, dass die Formel aussagen soll, dass ein Nachmieter wirklich gefunden werden muss. Dann ist die Kündigung der Gesellschaft jedoch von der Zustimmung des Vermieters und der Mitgesellschafter abhängig und die Vereinbarung nach § 723(3) BGB nichtig.

So oder so, wenn das die einzige Vereinbarung ist, solltest Du gerichtlich da rauskommen.

Nachtrag: Wenn im Mietvertrag nichts besonderes drinsteht, kannst du eh nicht alleine kündigen sondern nur alle zusammen. Die Vereinbarung zwischen den WG-Teilnehmern bindet nicht den Vermieter.


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-- Editiert cauchy am 21.01.2015 16:47

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lauch
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 103x hilfreich)

Sei froh und danke demjenigen, der diesen "Vertrag" verfasst hat.

Ich bin der Meinung, dass es noch nicht einmal verpflichtend ist, überhaupt einen Nachmieter zu suchen. Denn erwarten kann man viel.
Die Pflicht einen Nachmieter zu suchen, der den verbleibenden Mietern genehm ist, gibt Punkt 3 erst Recht nicht her. Du hast einen Nachmieter vorgeschlagen, wenn der abgelehnt wird, ist es nicht mehr Dein Problem.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.02.2015 09:13:28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Na das hört sich ja schon mal ganz gut an alles.
Mir ist grade noch eine Kleinigkeit eingefallen, die eventuell von Bedeutung sein könnte. Eine der drei Personen, die bei dem Formular unterschrieben haben, wohnt hier nicht mehr. Anstelle von ihr ist jetzt eine neue Mieterin in der Wohnung, wird dadurch eventuell das ganze Formular nichtig, da es nicht aktuell ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Ja, auch das könnte sein.


Aber insgesamt hält Dich dieser "Vertrag" nicht von rechtswirksamen der Kündigung ab.
Ich würde nur nachweise sammeln, das Du Dich "gekümmert" hast.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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