Streit um Renovierung bei auszug

19. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)
Streit um Renovierung bei auszug

Hallo,

Bin jetzt aus meiner Wohnung gezogen die ich 2jahre bewohnt habe. Heute war der Hausmeister da um zu schauen was gemacht werden muss. Ich habe im sz Küche u wz farbige Wände da ist mir klar das die weis werden müssen (sind keine neutralen Farben). Im sz hat mein Freund schon gestrichen u da sieht man an einer stelle ganz leicht wo er lang gerollt hat da meinte er das geht so nicht das wäre fleckig. Er sagte es muss die komplette wohnung geweist werden inklusive decken und Wände die ich nie farbig hatte. Bin ich dazu verpflichtet? Es sieht alles sauber aus bis auf paar flecken was ich unter Abnutzung sehe aber die kann man auch rauswischen.
Da ich alg2 beziehe habe ich vom jobcenter renovierungskosten bekommen habe dazu ein schreiben der Verwaltung fürs amt bekommen wo drinne steht das die drei farbigen zimmer gemacht wetden müssen. Kann ich mich jetzt auf das schreiben beruhen?wie gehe ich am besten vor? Er meinte noch wenn es so fleckig bleibt schreibt er es ins Übergabeprotokoll u da gibts weniger Kaution zurück

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Viel Text, aber kein Wort über das was im Mietvertrag vereinbart wurde.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Sind bei Beendigung des Mietverhältnises einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter die zeitanteiligen kosten für Schönheitsreparaturen auf der Grundlage eines Kostenvoranschlag eines von ihm auszuwählenden Fachbetriebs bach folgemder Maßgabe berechnen und Fordern; Küche bad u dusche länger als 1jahr 33% länger als 2jahre 66% länger als 3jahre100% Wohn u Schlafräume dielen u toiletten länger als 1jahr 20% länger als 2jahre 40% länger als 3jahre 60% usw Für andere Nebenraume hat der Mieter Zeitanteilig für jedes jahr das seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen vergangen ist 14,28% der kosten gem. Kostenvoranschlag zu zahlen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:
Sind bei Beendigung des Mietverhältnises einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter die zeitanteiligen kosten für Schönheitsreparaturen auf der Grundlage eines Kostenvoranschlag eines von ihm auszuwählenden Fachbetriebs bach folgemder Maßgabe berechnen und Fordern; Küche bad u dusche länger als 1jahr 33% länger als 2jahre 66% länger als 3jahre100% Wohn u Schlafräume dielen u toiletten länger als 1jahr 20% länger als 2jahre 40% länger als 3jahre 60% usw Für andere Nebenraume hat der Mieter Zeitanteilig für jedes jahr das seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen vergangen ist 14,28% der kosten gem. Kostenvoranschlag zu zahlen.


Die Klausel ist aus den fett markierten Gründen und weiteren UNWIRKSAM.
Lies mal in Internet:
Mietgerichtstag 2011: Sichere Quotenklausel kaum vereinbar


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

-- Editiert Spezi-2 am 19.09.2013 21:06

-- Editiert Spezi-2 am 19.09.2013 21:13

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#4
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Sind bei Beendigung des Mietverhältnises einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter ....

Nun ist es ja die Frage, wenn ihr 2 Jahre drin gewohnt habt, ob da überaupt schon eine Renovierung angesagt ist! Sagt denn der Zeitplan im Vertrag: alle 2 Jahre sind... usw?


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#5
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Nein es geht mit aller 3jahre los

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#6
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Wie steht es denn genau im Vertrag: der Mieter hat alle 3 Jahre... das und das zu streichen- oder Formulierungen wie: "im allgemeinen", "in aller Regel" oder in der Art?


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#7
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Im allgemeinen also es steht ,, erlaubt' drinne

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#8
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Wie sieht es den aus wenm Schönheitsreparaturen gültig sind aber die quotenklausel nicht?

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#9
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Im allgemeinen also es steht ,, erlaubt' drinne



Tut mir Leid, den Satz verstehe ich nicht.

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#10
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Na die fristen sind gültig da dort steht dies sind im allgemeinen aller 3jahre usw

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Quotenklausel ist unwirksam !!!

s. BGH, Az.: VIII ZR 285/12

Mieter muss keinerlei Kosten tragen!

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#12
 Von 
stoffi100
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 25x hilfreich)

Eine Kollegin hat gerade das selbe Problem also sind die mieter nur verpflichtet das farbige zu streichen und zu putzen?

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#13
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Vorausgesetzt, dass der Renovierungsklausel wirksam ist,

so hat der Mieter zu renovieren (muß nichts weiß sein, darf aber auch nicht in auffälliger, greller, oder dunkler Farbe, sondern nur in neutraler heller pastell Farben)

Sofern die Turnus noch nicht fällig ist, kann der Mieter anstatt zu renovieren, die durch Nutzung verursachte
Verschmutzungen, Schädigungen usw. anteilig in Geld zu ersetzen.
Viele wollen falsch verstehen, dass sie weder Renovierung noch Ersatz leisten müssen.
Wenn jeder Mieter alle 2 Jahre umziehet, wer renoviert dann ?

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#14
 Von 
stoffi100
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 25x hilfreich)

Wenn auser die farbigen Wänden aber nix zu renovieren ist u wie bei stern88 verlangt wird decken u weiße Wände zu renovieren würd ich es auch nicht einsehen.

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#15
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Nur sehr selten werden Wände nach 1 Jahr nicht verschmutzt oder vergilbt.
Als Mieter würde ich weiß streichen, oder über die Farbe mit Vermieter vorher abstimmen, bevor man falsch investiert.

Jeder neue Mieter (nicht nur der Vormieter!) hat eigene Möbel-Ausstattungen, somit auch eigenen Bedarf an farblicher Gestaltung der neuen Wohnung.
Außer hellgrau, Eierschale,.. passen Farben wie z.B. Lila, Mintgrün, selbst wenn sie hell genug sind, seltens zu
üblichen Möbliaren.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
stoffi100
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 25x hilfreich)

Weis ja nicht ob du in der wohnung rauchst aber nach einem jahr ist da in Wohnräumen vergilbt. Man kann ja auch bei eventuellen Flecken über die tapete wischen u fertig .
Ich würde alles machen was im oben genannten Fall gemacht werden soll und dann würde ich schadensersatz fordern für die Sachen die nicht gemacht werden mussten (alles auser die farbigen Wände)

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Nur sehr selten werden Wände nach 1 Jahr nicht verschmutzt oder vergilbt.


Waaaas? Da muß man sich aber verdammt anstrengen, um sie schmutzig zu bekommen!

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)


quote:
Da muß man sich aber verdammt anstrengen, um sie schmutzig zu bekommen!


Ohne Anstrengung hinterlassen die Möbel auch Schatten an den Wänden. Insbesondere bei farbigen Wänden.

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