Hallo zusammen!
Habe folgendes Problem:
Habe sehr lange zeit in einer Mietswohnung gewohnt. Ein älteres Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen. Der Vermieter erstattete jedes Jahr Stromkosten für Treppenhaus und Heizung(Betriebsstrom). Doch leider in laufe der zeit ist er verstorben und seine Tochter hat das Haus übernehmen und weiter geführt. Nach zwei Jahre kam sie auf mich zu und sagte dass der Betriebsstrom für die Heizung nicht über unseres Zähler läuft, sonder über unseren Nachbar. Ich habe ihr geglaubt, da sie es von einem Elektriker überprüft hat. Es wahr 2001, seit dem gab es keine Erstattung mehr für Heizung.
Ende 2009 zog ich aus der Wohnung raus und als es alles raus wahr (keine Geräte mehr in der Wohnung) habe ich die Zähler stände noch mal kontrolliert und stellte fest dass die Heizung über mein Zähler die ganze Zeit gelaufen ist. Ich habe meine Vermieter darüber informiert und Sie haben eingesehen das ich recht habe und sie mir die Kosten für die Heizung mit der nächster Jahresabrechnung zurückzahlen. Gestern kam die versprochene Jahresabrechnung. Doch sie Zahlten nur für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009. Für Jahre 2001-2005 werden sie nicht bezahlen mit der Begründung das es damals um eine Fehlinformation des Elektrikers handelte und sie den Betrag nicht mehr von den anderen Mieter zurückfordern können.
Die Frage ist hab ich noch Anspruch auf das Geld oder ist es schon bereits Verjährt?
Bedanke mich im Vorraums.
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Strom für Heizung
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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Ich gehe davon aus das er es gewusst hat das die Heizung und Treppenhaus über meinen Zähler laufen. Und im Haus gibt es noch zwei weitere Whnungen, ich muß es doch nicht aleine tragen?
-- Editiert am 30.08.2010 18:08
Wie du sagtest mit vertrauen.... Ich hab es geglaub und sie hat ja schlißlich einen Elektriker beauftragt
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Danke für die schnelle Antwort
-- Editiert am 30.08.2010 18:10
--- editiert vom Admin
Wegen des Verjährungsbeginns vgl. § 199 Abs. 1 BGB
: Solange der Mieter wegen der glaubhaften Angaben des Vermieters gehindert war, seinen Anspruch geltend zu machen, hat auch die Verjährung nicht zu laufen begonnen. dass man im laufenden Mietverhältnis nicht probiert hat, alle Geräte anzuhalten und den Zähler zu kontrollieren, dürfte keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
begründen.
Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB
zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Daher dürfte die Rückforderung noch möglich sein.
Dass der Vermieter bei den anderen Mietern möglichwerweise nichts mehr zu holen hat, berechtigt ihn nicht, jetzt die Belastung beim ausziehenden Mieter zu belassen.
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Wegen des Verjährungsbeginns vgl. § 199 Abs. 1 BGB
: Solange der Mieter wegen der glaubhaften Angaben des Vermieters gehindert war, seinen Anspruch geltend zu machen, hat auch die Verjährung nicht zu laufen begonnen. dass man im laufenden Mietverhältnis nicht probiert hat, alle Geräte anzuhalten und den Zähler zu kontrollieren, dürfte keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
begründen.
Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB
zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Daher dürfte die Rückforderung noch möglich sein.
Dass der Vermieter bei den anderen Mietern möglichwerweise nichts mehr zu holen hat, berechtigt ihn nicht, jetzt die Belastung beim ausziehenden Mieter zu belassen.
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Wegen des Verjährungsbeginns vgl. § 199 Abs. 1 BGB
: Solange der Mieter wegen der glaubhaften Angaben des Vermieters gehindert war, seinen Anspruch geltend zu machen, hat auch die Verjährung nicht zu laufen begonnen. dass man im laufenden Mietverhältnis nicht probiert hat, alle Geräte anzuhalten und den Zähler zu kontrollieren, dürfte keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
begründen.
Soweit der Vermieter über die früheren Jahre Abrechnung erteilt habt, dürfte der Mieter sich gegenüber § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB
zugleich dahin verteidigen können, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Daher dürfte die Rückforderung noch möglich sein.
Dass der Vermieter bei den anderen Mietern möglichwerweise nichts mehr zu holen hat, berechtigt ihn nicht, jetzt die Belastung beim ausziehenden Mieter zu belassen.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Es geht nicht um den Heizstrom einer Elektroheizung, sondern um den Betriebsstrom einer Zentralheizung. Wenn dieser Betriebsstrom über den Zähler des Fragestellers läuft, dann ist es völlig korrekt, wenn er vom Vermieter erstattet wird. der Vermieter kann diese Stromkosten dann im Rahmen der Heizkostenbarechnung auf alle Mieter umlegen.
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--- editiert vom Admin
quote:
Welcher Versorger sollte solch eine Kostellation mitmachen ?
3 FH und die HZG über einen Zähler ?
Das gibt es nicht, gab es evtl. vor 50 J.
Kann es sein, dass Du jetzt gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr siehst?
Es gibt 3 Wohnungen mit 3 Stromzählern, aber wohl keinen Zähler für den Allgemeinstrom.
Es gibt eine Zentralheizung (Gas,Öl, o.ä.), die auch Strom benötigt. Diesen Strom nennt man üblicherweise Betriebbsstrom und der wird z.B. für die Umwälzpumpe benötigt.
Wie Du darauf kommst, dass der Fragesteller eine Elektroheizung haben könnte, ist mir völlig unverständlich. Aus der Fragestellung ergibt sich doch ziemlich eindeutig, dass das gerade nicht der Fall ist.
Mit der Annahme, der Fragesteller hätte eine Elektroheizung, wäre die gesamte Fragestllung ziemlich unsinnig.
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