Stromkosten für die Heizung

28. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
thomas1973
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 23x hilfreich)
Stromkosten für die Heizung

Guten morgen ....
ich habe mal eine Frage ..und zwar folgendes ...
Unser Allgemeinstrom läuft separat über ein Zähler ....der Heizungsstrom hat keinen Zähler ...
In der Betriebskostenabrechnung für Strom taucht nur der Gesamstromverbrauch für Allgemeinstrom und Heizung für das ganze Haus auf .
Muss auf der Betriebskostenabrechnung für Strom nicht der Anfangs und Endzählerstand aufgeführt sein ?? Bei uns fehlt er ..dort steht nur das wir angeblich Verbraucht haben !!!!Wir haben eine Stromrechnung !! Ein Stromzähler !! Aber 2 Stromverbraucher die Abgerechnet werden .Ich frage nur weil der Vermieter arbeitet bei den Stadtwerken wo wir unseren Strom bezahlen müssen...Die Heizungskosten (ohne Stromzähler) liegen um 30 Euro über der sogenannten 5% Schätzung
Danke im vorraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat:
Muss auf der Betriebskostenabrechnung für Strom nicht der Anfangs und Endzählerstand aufgeführt sein ??


Nein. Aber als Mieter habt Ihr das Recht die Originalrechnung beim Vermieter einzusehen.

Wenn die Heizungsanlage keinen separaten Zähler hat ist es zulässig den Betriebsstrom, der ja zu den Heizkosten gehört, mit 5 - 8 % der Heizenergiekosten zu beziffern. Allerdings muß dann dieser Betrag, hier 30 €, aus den Kosten für den Allgemeinstrom raus gerechnet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wer hat Dir denn den Floh von wegen zwei separate Zähler für Heizstrom und Allgemeinstrom in den Kopf gesetzt?
Schonmal etwas von Grundkosten gehört, die jeden Monat an den Versorger zu zahlen sind (u.A. sind das Zählerkosten)?
Dann würde z.B. der Allgemeinstrom statt 30 Euro wohl eher 150 Euro kosten
Deswegen würde kein vernünftiger Mensch und sogar auch kein Gericht einen zweiten Zähler verlangen.
Soviele Ausrufezeichen völlig unnötig vergeudet ;-)

Im Normalfall macht der Heizungsstrom 90% des Allgemeinstroms eines Hauses aus (Umwälzpumpe Heizungsanlage, Zirkulationspumpe-Warmwasser, interne Pumpe Hzg-WW) - der Rest (Allgemeinflächenbeleuchtung, evtl. Verstärker SAT-Anlage, Klingelanlage) ist i.d.R. lachhaft gering.
Deswegen darf der Heizungsstrom pauschal als %-Wert oder rechnerisch mit Standardkennwerten aus der DIN 4701-10 ermittelt werden.
http://www.haus-und-grund-leipzig.de/publikationen-recht.html?id=67&

Der übersteigende Rest müsste eigentlich dann als Allgemeinstrom umgelegt werden, was dann bei einzelnen Mietern zu unterschiedlichen Abrechnungsergebnissen im 1stelligen Cent-Bereich führen könnte. Wahnsinn!!!
Bei nur 30 Euro drüber dürften dann aber je nach Objekt die Abrechnungskosten/der Abrechnungsaufwand für die Position Allgemeinstrom teurer sein als die umzulegenden reinen Stromkosten. Zudem ändert sich der Betrag, der sich mit 5% aus den Brennstoffkosten ergibt, naturgemäß mit den Brennstoffkosten, auch wenn sich die Stromkosten tatsächlich gar nicht ändern (wobei die Stromkosten in den letzten Jahren auch noch stärker gestiegen sind als die Brennstoffkosten).

So pingelig ist dann nicht einmal der BGH - aus [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=25710660137b4ae99c4de53ef45dfea9&nr=53847&pos=0&anz=1]VIII ZR 183/09 [/link]
17 Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Umlagegerechtigkeit. Absolute Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten wird vom Gesetz nicht gefordert. Denn Umlagegerechtigkeit ist nicht die einzige Anforderung an Betriebskostenabrechnungen. Daneben sind Gesichtspunkte der Praktikabilität zu berücksichtigen. Betriebskostenabrechnungen sollen für den Vermieter einfach zu erstellen und für den Mieter übersichtlich und leicht nachvollziehbar sein. Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06 , NJW 2006, 3557 = WuM 2006, 613 Rn. 20; vom 25. November 2009 - VIII ZR 69/09 , WuM 2010, 35 Rn. 15).
Auch wieder bestätigt mit BGH Urteil vom 10. Dezember 2014 · Az. VIII ZR 9/14

Strom - Anfangs-/Endzählerstand ... muss in der Abrechnung nicht stehen. Falls es Dich interessiert, kannst Du aber die Belege/Abrechnungen einsehen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

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