Studenten-WG Gemeinschaftsräume?

5. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
ego127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Studenten-WG Gemeinschaftsräume?

Hallo liebe Leute!

Ich habe folgenden Sachverhalt:

Ich habe mit einem Freund eine Studenten-WG gemietet. Er hat 1 Zimmer gemietet und ich hab 1 Zimmer gemietet(Im Vertrag steht auch das "1 Zimmer" gemietet wird). natürlich haben wir auch eine Küche, ein bad und einen Vorraum der unsere Zimmer verbindet. Letztens betrat der Hausmeister ohne Ankündigung unsere Küche und das Bad, obwohl im Vertrag ausdrücklich steht das eine Vorankündigung erfolgen muss. Wir wiesen den hausmeister darauf hin und er behauptete allerdings, das es sich bei Bad, Küche und Vorraum um "gemeinschaftsräume" handelte und er diese somit jeder Zeit betreten darf... Kann das sein? Ich will doch nicht das wenn ich halb nackt aus der Dusche komm der Hausmeister auf einmal da steht...Problem: Ich und mein Freund haben herausgefunden das wir laut Mietvertrag wirklich nur das Zimmer mieten(also ohne Küche,Bad und Vorraum). Somit zählen diese 3 Zimmer anscheinend wirklich als eine Art "Gemeinschaftsraum", aber darf der Hausmeister unsere Geimeinschaftsräume trotzdem einfach ohne Vorankündigung betreten?

Vielen Dank schonmal und viele Grüße

ego127

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Wenn im Mietvertrag steht "mit Vorankündigung" dann gilt das auch.

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#2
 Von 
ego127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber wie gesagt Küche, Bad und Vorzimmer werden sozusagen nicht mit gemietet und deswegen sind es "Gemeinschaftsräume" die uns lediglich zur Verfügung gestellt werden => Hausmeister darf diese jederzeit betreten...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>obwohl im Vertrag ausdrücklich steht das eine Vorankündigung erfolgen muss. <hr size=1 noshade>

Und das wurde wie genau formuliert?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
ego127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Genauen wortlaut weiß ich nichtmehr aber vom Inhalt her ging es darum, das ich Zur Instandhaltung des Zimmers/Hauses und zur Kontrolle zur Einhaltung der Mietbedingungen einen Besuch des Vermieters oder seines Vertreters nicht verweigern darf, allerdings muss eine Vorankündigung bis 18:00 am vorherigen Tag schriftlich erfolgen.

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#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Vielleicht schaust du einfach mal nach was da im Wortlaut steht?...........

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
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