Tapete abkratzen bei Auszug- Mietvertrag von 1995

3. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
SDHaphex
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Tapete abkratzen bei Auszug- Mietvertrag von 1995

Hallo an alle,

ich bin neu hier und hoffe von jemandem fundierte Hilfe zu erhalten.

Ich schildere den Sachverhalt mal : Meine Mutter ist Verwitwet und nun in eine kleinere Wohnung gezogen. Sie hat 35 Jahre lang in der alten Wohnung gelebt und soll nun die gesamte Wohnung quasi "Entkernen". Das heisst im Klartext : der Vermieten will das sämtliche Paneele an Wänden und Decken sowie Deckenplatten und die Gesamte Tepete entfernt werden.

Das die Deckenplatten und die Paneele weg müssen - seis drum, aber 5 Lagen Tapete aus den letzten 35 Jahren zu entfernen, stellt Sie vor eine schwere Aufgabe.

Die Tapete ist zum Großteil noch in Ordnung es gibt ein paar Stellen mit Beschädigungen.

Hier ein Auszug aus dem Mietvertrag, welcher 1995 neu ausgestellt wurde :

[SIZE=4]Schönheitsreperaturen[/SIZE][/B] :
(1) die Schönheitsreperaturen [COLOR="#FF0000"]1)[/COLOR] während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter

(2) zu den Schönheitsreperaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wäde und Decken, das Streichen der Fußböden , der Heißkörper einschlißlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sice auf seine Kosten ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieterdiese Kosten erstattet.
Werden Schöheitsreperaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.

[COLOR="#FF0000"]zu1)[/COLOR]
Quotenregelung für Schönheitsreperaturen
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Die Schönheitsreperaturen müßen fachgerecht ausgeführt werden, Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

[SIZE=4]Rückgabe der Mietsache[/SIZE]
(1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüßel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, das der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Hat der Mieter bauliche Veränderung an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


Die wohnung wurde übrigens vor 35 Jahren Tapeziert übergeben, die ursprüngliche Tapete ist unter den ganzen Schichten sicher auch noch zu finden. :-)

Irgendwelceh Tipps wie meine Mutti um das Tapete entfernen herumkommt ?

Danke im Vorraus + Viele Grüße


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Wer hat denn die Paneele und Deckenplatten da angebracht? Wenn das der Mieter war, so müssen diese wieder entfernt werden (bauliche Veränderung).

Die Tapeten sind sicherlich keine bauliche Veränderung. Abgesehen von der Quotenregelung ist glaube ich alles rechtlich okay und der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Falls diese also notwendig sind, müssten sie fachgerecht durchgeführt werden. Bei 5 Lagen Tapete wäre das dann wohl die Entfernung aller Lagen bedeuten.

Einziges Problem habe ich mit der Quotenregelung. Die steht anscheinend bei Klausel (1) und ist starr ( (3) wäre nicht starr, aber sie steht ja anscheinend bei (1) ). Damit wäre (1) unzulässig und somit hätte der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht übernommen. Ergo keine Renovierungspflicht und somit nur besenreine Übergabe.

Aber vielleicht kann man das auch anders sehen. Die Quotenregelung steht immerhin nach Klausel (3) und darin steht, dass Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auszuführen sind, wenn nachhaltige Schäden drohen. Wie soll das also zu verstehen sein: Schönheitsreparaturen nur wenn Schäden drohen und/oder nach Quotenplan? Für mich etwas verwirrend.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SDHaphex
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort ! ja die Paneele und die Deckenplatten wurden vom Mieter angebracht.

Ich habe einen Original Scan von der Seite des Mietvertrages mal hochgeladen wegen der Klausel, vieleicht wird dann eher ersichtlich ob starr oder nicht.

Seite-1.pdf


Danke + Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber vielleicht kann man das auch anders sehen. <hr size=1 noshade>

Unklarheiten gehen zu Laten des Verwenders im Bereich des Mietrechtes.

Desweiteren sind die Klauseln meiner Meinung nach starr und damit dann ungültig.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Die Quotenregelung steht immerhin nach Klausel (3)


Fußnoten sind bzgl. eines "vor/nach" natürlich nicht danach zu beurteilen, wo der Volltext steht, sondern danach, wo der Fußnotenverweis steht.

Abgesehen davon hat Harry Recht, Unklarheiten gehen zu Lasten des VM.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Gehen wir doch einfach davon aus, dass die Schönheitsreparaturen-Klausel ungültig ist und Schönheitsreparaturen somit Sache des Vermieters sind.

Im geschilderten Fall ist das meiner Ansicht nach egal, da hier zum einen mieterseitige Einbauten vorliegen, die entfernt werden müssten (die Paneele) und zum anderen die Wände vom Mieter nicht fachgerecht tapeziert wurden. Der zweite Punkt fällt unter "Sachbeschädigung", denke ich.
Das alles aber natürlich nur, wenn die Wohnung bei der Erstvermietung auch einwandfrei war UND wenn der Vermieter das auch beweisen kann!
Es gibt Urteil vom Berliner Amtsgericht 2007, welches die Anforderungen an die Beweispflicht des Vermieters genauer darstellt: AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 26.06.2007 - 7 C 233/06 .
Auszug:

quote:<hr size=1 noshade>Im Einzelnen führte das Amtsgericht aus, dass die Vermieterin für den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn keinen Beweis erbracht habe. Aus diesem Grund sei zulasten der Vermieterin davon auszugehen, dass sich an den Decken und Wänden unansehnliche mehrlagig aufgeklebte Tapeten befunden hätten, welche insgesamt bereits bei Mietbeginn erneuerungsbedürftig waren. <hr size=1 noshade>


Der Vermieter hätte also sowohl den mieterseitigen Einbau der Holzpaneele nachzuweisen als auch die Tatsache, dass die Wohnung nur einlagig tapeziert war bei der Übergabe. Wenn das nicht gerade Neubau war, ist das schwierig...

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

quote:
Der zweite Punkt fällt unter "Sachbeschädigung", denke ich.

In die Richtung hatte ich auch nachgedacht. Nur: Der Mieter hat da 35 Jahre lang gewohnt und wäre nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Welchen Wert hat eine 35 Jahre alte Tapete? Wenn das kein Museumsstück war 0 Euro und der Schaden wäre maximal der Mehraufwand der entsteht, weil mehr Lagen als die ursprünglich vorhandenen Tapeten zu entfernen sind. Wenn denn überhaupt nachweisbar ist, wieviele Lagen es da ursprünglich gab.

Ich grübel gerade noch über einen anderen Punkt: Anscheinend wurde nach 15 Jahren (1995) ein neuer Mietvertrag ausgetellt. Ändert sich etwas, wenn die Panele vor 1995 angebracht wurden? Die wurden dann ja formal vom Vormieter (hier war das natürlich der gleiche) angebracht. Und wenn der z.B. im alten Mietvertrag nicht zum Rückbau verpflichtet war oder der Vermieter 1995 auf den Rückbau verzichtet hat, dann müssen auch die Panele nicht entfernt werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich sehe das mit den X Tapetenschichten wie quiddje.
"Sachbeschädigung" meint hier: Auch wenn der Mieter Schönheitsreparaturen ausführt ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, so muss er sie eben dennoch sach- und fachgerecht ausführen - d.h. nicht jahrzehntelang einfach Tapete auf Tapete pappen, sondern eben erst alte Tapete ab bevor neue draufkommt.
Jetzt alle Schichten auf einmal weg ist zudem sicher weniger Arbeit als das früher beim jeweiligen Neu-Tapezieren schon richtig gemacht.

Selbst wenn wir von "unwirksam" ausgehen, so war die Mieterin ja auch nicht 35 Jahre lang nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, sondern erst ab dem Meinungsumschwung des BGH nicht mehr dazu verpflichtet - das war etwa ab 2007! Man sollte sich vielleicht auch mal daran erinnern, dass diese heute unwirksamen Formulierungen schliesslich dem Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums 1976 entstammen!
http://www.vsh-jur.de/54.html?&tx_ttnews[tt_news]=38&tx_ttnews[backPid]=22&cHash=e4e0828a3e280fd7a5067487d2e7d67e

Und der andere Punkt (cauchy): m.E. geht dieser Gedankengang in die falsche Richtung, denn der Mieter ist ja auch nicht zum Mietende des ersten Vertrags ausgezogen und dann wieder in eine "jungfräuliche" Wohnung eingezogen. Ergo: es ist auf die gesamte Mietzeit ab tatsächlichem Einzug abzustellen.
Zur Berechnung der Kündigungsfrist/Mietzeitdauer gab es mal ein entsprechendes Urteil.
Außerdem hätte die Mieterin sich sicher super gefreut, wenn der Vermieter zum "zweiten Mietbeginn" verlangt hätte, "die Paneele müssen weg" ;-)

Mieterschutz ist schön und gut - aber hat "der Vermieter" nicht schon genug daran zu knabbern, dass das, was 1976 vom BJM selbst als ausgewogener Mustervertrag vorgeschlagenen wurde, seit ein paar Jahren als "böser Vertrag" gilt? Ich finde gerade bei langjährigen Mietverhältnissen muss man es nicht übertreiben.

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbst wenn wir von "unwirksam" ausgehen, so war die Mieterin ja auch nicht 35 Jahre lang nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, sondern erst ab dem Meinungsumschwung des BGH nicht mehr dazu verpflichtet - das war etwa ab 2007! <hr size=1 noshade>

Warum das? Meines Wissens nach hat sich die Gesetzeslage durch den BGH-Richterspruch nicht geändert. Nur wusste vor dem Urteil keiner, dass die Klausel ungültig war. Schönheitsreparaturen waren somit vom Anfang des Mietvertrags an nicht geschuldet. Und wie gesagt: Der Schaden dürfte minimal sein.

quote:<hr size=1 noshade>m.E. geht dieser Gedankengang in die falsche Richtung, denn der Mieter ist ja auch nicht zum Mietende des ersten Vertrags ausgezogen und dann wieder in eine "jungfräuliche" Wohnung eingezogen. Ergo: es ist auf die gesamte Mietzeit ab tatsächlichem Einzug abzustellen.
Zur Berechnung der Kündigungsfrist/Mietzeitdauer gab es mal ein entsprechendes Urteil. <hr size=1 noshade>

Zur Kündigungsfrist: Die Kündigungsfristen des Vermieters im § 573c BGB beziehen sich auf das Überlassen des Wohnraums und nicht auf den Beginn des Mietvertrages. Ein Urteil dazu ist somit m.M.n. nicht auf andere Sachverhalte zu übertragen. Aber ich habe das Problem mit dem neuen Mietvertrag bezüglich der Mietereinbauten auch nur zur Diskussion gestellt. Eine Antwort weiß ich darauf nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Mieterschutz ist schön und gut - aber hat "der Vermieter" nicht schon genug daran zu knabbern, dass das, was 1976 vom BJM selbst als ausgewogener Mustervertrag vorgeschlagenen wurde, seit ein paar Jahren als "böser Vertrag" gilt? Ich finde gerade bei langjährigen Mietverhältnissen muss man es nicht übertreiben. <hr size=1 noshade>

Das ist ein bischen wie damals bei Geh-aufs-Ganze:"Aber nicht überbieten!" Und die Vermieter überbieten immer wieder. Seh es mal so: 35 Jahre lang hätte der Vermieter alle Schönheitsreparaturen ausführen müssen (auch wenn das die erste Zeit keiner wusste). Was der Vermieter da alles gespart hat ...

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