Hallo,
habe mal eine Frage. Und zwar ist meine Tante gestorben und hat in ihrer Wohnung 30 Jahre lang gewohnt. Im Mietvertrag steht in einer Klausel:
" Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Maler- und Tapetenarbeiten,
Fußböden in Wohn- und Schlafräumen"
Nun die Frage, müssen wir nun wie es der Vermieter verlangt Decken, Fußböden und Tapeten von sämtlichen Wänden wieder entfernen?
Tapete abmachen nach Tod
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:" Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Maler- und Tapetenarbeiten,
Fußböden in Wohn- und Schlafräumen"
Wurde diese Klausel individuell vereinbart?
Wie lauten die kompletten Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Renovierung bei Auszug?
ZitatHallo, :
habe mal eine Frage. Und zwar ist meine Tante gestorben und hat in ihrer Wohnung 30 Jahre lang gewohnt. Im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung
)
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steht in einer Klausel:
" Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Maler- und Tapetenarbeiten,
Fußböden in Wohn- und Schlafräumen"
Nun die Frage, müssen wir nun wie es der Vermieter verlangt Decken, Fußböden und Tapeten von sämtlichen Wänden wieder entfernen?
nein das musste Du nicht, wenn der Mietvertrag ist völlig überaltert. Das gleiche hatte ich bei meinen Eltern auch durch - 40 Jahre nichts gemacht Tapete wie eh und je usw. Hier hat der Anwalt gleich gesagt, das man die Wohnung nur "besenrein" hinterlassen muss, die Klauseln in den Mietvertrag sind auch unwirksam. Mein Beileid auch für Deine Tante. Und den Rest müsst ihr auch ebenso wenig entfernen. Hierzu hat der Vermieter einfach nicht das Recht, wobei ich eh vermute das nach der langen Wohnzeit eh alles neu renoviert wird, so war es bei meinen Eltern auch gewesen.
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ZitatZitat:" Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen: :
Maler- und Tapetenarbeiten,
Fußböden in Wohn- und Schlafräumen"
Wurde diese Klausel individuell vereinbart?
Wie lauten die kompletten Klauseln zu Schönheitsreparaturen
und Renovierung bei Auszug?
Ja diese Klausel wurde selbst beigefügt.
Sonstige Klauseln sind mit alle 3 jahre Bad und so und alle 5 Jahre irgendwelche anderen Räume. Habe den Vertrag leider grade nicht zur Hand.
ZitatZitat (von bjoerngross):Hallo, :
habe mal eine Frage. Und zwar ist meine Tante gestorben und hat in ihrer Wohnung 30 Jahre lang gewohnt. Im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung
)
$(document).ready(function() { callGA.call($(".forum2Generator")); });
steht in einer Klausel:
" Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
Maler- und Tapetenarbeiten,
Fußböden in Wohn- und Schlafräumen"
Nun die Frage, müssen wir nun wie es der Vermieter verlangt Decken, Fußböden und Tapeten von sämtlichen Wänden wieder entfernen?
nein das musste Du nicht, wenn der Mietvertrag ist völlig überaltert. Das gleiche hatte ich bei meinen Eltern auch durch - 40 Jahre nichts gemacht Tapete wie eh und je usw. Hier hat der Anwalt gleich gesagt, das man die Wohnung nur "besenrein" hinterlassen muss, die Klauseln in den Mietvertrag sind auch unwirksam. Mein Beileid auch für Deine Tante. Und den Rest müsst ihr auch ebenso wenig entfernen. Hierzu hat der Vermieter einfach nicht das Recht, wobei ich eh vermute das nach der langen Wohnzeit eh alles neu renoviert wird, so war es bei meinen Eltern auch gewesen.
Ja, dass es neu renoviert werden muss liegt klar auf der Hand. Wie gesagt er erwartet auch nicht dass wir neu tapezieren, aber dass wir alle Tapeten runter machen und den Fußboden raus machen. In einem Raum haben wir es bereits gemacht aber wir haben weder Zeit noch Lust da noch mehr zu machen. Zumal wir ja auch für die Müllentsorgung dann seperat bezahlnen müssen.
Sie können ja eher nicht den Zustand der Wohnung Ihrer verstorbenen Tante vor deren Einzug in die Wohnung noch verändern.
Deshalb ist Ihre Ausgangsfrage ohne die notwendigen Informationen wenig zielführend.
Hilfreich wären hier die Angaben im Mietvertrag für die Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses.
Zitat:Sonstige Klauseln sind mit alle 3 jahre Bad und so und alle 5 Jahre irgendwelche anderen Räume. Habe den Vertrag leider grade nicht zur Hand.
Das sind die hier relevanten Klauseln. Wortwörtlich wäre sinnvoll.
Je nachdem, was da steht, ist zu renovieren. Oder auch nicht.
Wenn da z.B. ausschließlich eine weiße Wandfarbe genannt wird dann wird das nichts mit der Renovierung auf Koasten der Erben....
-- Editiert von altona01 am 22.03.2016 00:16
Als Eigentümer würde ich argumentieren, dass der Mieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, und die Mietsache dadurch beschädigt wude und in diesem beschädigten Zusand nicht weiter zu vermieten ist, deshalt würde ich die Erben in Haftung nehmen. Die Entlastung der Mieter in der neuen Gesetzgebung sollte nicht dazu führen, dass die Mieter hausen können wie sie wollen und der Eigentümer dann (wieder mal) auf den Kosten sitzen bleibt. Über kurz oder lang hat das zur Folge, dass man alten Menschen, armen Menschen, Menschen mit vielen Kindern und/oder Menschen die eine andere Lebensführung, als die eigene, bevorzugen keinen Wohnraum mehr zu Verfügung stellt. Ich kenne einige Eigentümber die lieber eine Wohnung leer stehen lassen, eben aus diesen Gründen und ich verstehe das.
Evtl. mal mit dem Eigentümer reden, wie er sich die Sache vorstellt. Nur dem redenden Menschen kann geholfen werden.
-- Editiert von AltesHaus am 22.03.2016 09:45
Zitatden Fußboden raus machen. :
Ist der Fussboden vom Vermieter eingebracht worden und damit mitvermeitet oder gehört er der Tante? Wem er gehört, der muss ihn behalten bzw. mitnehmen.
ZitatAls Eigentümer würde ich argumentieren, dass der Mieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, und die Mietsache dadurch beschädigt wude und in diesem beschädigten Zusand nicht weiter zu vermieten ist, deshalt würde ich die Erben in Haftung nehmen. :
Kann man natürlich machen. Dumm nur, dass das BGB keine Instandhaltungspflicht des Mieters vorsieht. Im Gegensatz dazu ist der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet (§ 535 BGB ). Natürlich können das in engen Grenzen Teile dieser Pflicht im Mietvertrag auf den Vermieter übertragen werden. Ohne die entsprechenden Klauseln wortwörtlich zu kennen, kann aber keiner beurteilen, ob sie rechtmäßig sind. Sind sie es nicht, dann fällt alles wegen § 535 BGB auf den Vermieter zurück.
Dann müsste man nur noch diskutieren, ob der Mieter seiner Pflicht zur Mängelmeldung an den Vermieter nicht nachgekommen ist und dadurch eventuell einen Schaden vergrößert bzw. hervorgerufen hat. Darüber zu spekulieren macht aber endgültig keinen Sinn, ohne den genauen Zustand der Mietsache einschätzen zu können.
ZitatIst der Fussboden vom Vermieter eingebracht worden und damit mitvermeitet oder gehört er der Tante? Wem er gehört, der muss ihn behalten bzw. mitnehmen. :
Nein, nicht notwendigerweise (BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05 ).
-- Editiert von cauchy am 22.03.2016 13:34
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