Tapezieren beim Einzug und Abriss beim Auszug???

10. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
GOG
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tapezieren beim Einzug und Abriss beim Auszug???

Hallo,
wir wollen ab April eine tolle Wohnung in Kobelnz anmieten. Es ist ein Neubau und erst im Maerz fertig. Mir wurde gesagt,die Waende seien vorbereitet zum Tapezieren,wenn wir einziehen. Gut,ok,kann ich alles so machen,wie ich es will. aber mir wurde auch gesgat,die Wohnung muss in dem vorefundenen Zustand wieder abgegeben werden.Ich soll also meine Tapeten abreissen und die kahle Wand zuruecklassen???? Kann das sein? Ich dachte,ich muss nur bei Einzug was machen und vor allem,kalhle Wanede uebergeben? Wir wissen schon jetzt,dass wir nur ca. 3 Jahre dort leben werden,das ist doch Verschwendung,oder? Ist das so rechtens?
Liebe Gruesse, GOG

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ich meine, dass so eine Vereinbarung den Mieter unverhaeltnismaessig benachteiligt und denke, dazu gibt es sogar ein Urteil.

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Ja, es ist ja auch Sache des Nachmieters, das olle Zeug von den Wänden wieder zu entfernen ......

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Er muss ja nicht tapezieren.....

Wenn er tapeziert, muss er beim Auszug die Tapeten wieder entfernen. Das ist dann so korrekt. Man kann ja auch einfach streichen.

Gruß

Michael

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Ist ganz normal. In meinem Mietvertrag steht auch, daß ich die Tapeten wieder von den Wänden kratzen muß. Ist auch sinnvoll. Nicht jeder will Rauhfaser in seiner Wohnung, oder das Muster das Oma ausgesucht hat.

Ist ja auch nur fair. Warum soll Dein Nachmieter Deine Tapeten die Du vielleicht mit einem Superkleber an die Wand gezaubert hast in mühevoller Kleinarbeit wieder herunterreissen? Eine Benachteiligung ist hier auch nicht gegeben, da Du selbst ja auch nur tapezieren mußt, ohne vorher alte Tapeten zu entfernen.

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Hallo Zusammen, folgendes habe ich dazu online gefunden:

„Nürnberger Tapetenklausel“ unwirksam.

Nachdem der Bundesgerichtshof die an starren Fristen festgemachten Schönheitsreparaturenklauseln bereits mehrfach als ungültig gewertet hat, fiel nun auch eine vergleichbare Klausel bezüglich dem Entfernen von Tapeten: Teil dieser Klausel ist die Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses alle von ihm angebrachten Tapeten und Bodenbeläge zu entfernen und dabei eventuell verursachte Schäden zu beseitigen.



Dem Fall, den der BGH zu behandeln hatte lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten übernahmen eine Wohnung, die der Kläger zuvor selbst genutzt hatte, in unrenoviertem Zustand und mit den vom Kläger angebrachten Tapeten und Teppichbödenin. In der Folgezeit erneuerten die Beklagten in einigen Zimmern die Bodenbeläge und tapezierten die Wohnung neu. Der Mietvertrag enthielt die oben zitierten Klauseln. Nach Auszug forderte der Kläger die Beklagten auf, Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und Anstricharbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern sowie den Wänden und Decken durchzuführen. Die Entfernung der Tapeten und Bodenbeläge lehnten die Beklagten ab.



Nach Ansicht des Gerichts stellt eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 dar. Ebenso wie starre Renovierungsfristen berücksichtigten „Tapetenklauseln“ dieser Art nicht den jeweiligen Renovierungsbedarf der Wohnräume. Zudem differenzierten diese Klauseln nicht nach der Dauer des Mietverhältnisses sowie dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen.



Gemäß dem Urteil macht es auch keinen Unterschied, dass lediglich das Entfernen der Tapeten gefordert ist und nicht etwa die Neuanbringung. Auch das Vorhandensein ebenfalls ungültiger Klauseln über Schönheitsreparaturen (siehe Leitsatz) in demselben Vertrag kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Ansonsten stünde der Mieter durch die Existenz ungültiger Klauseln schlechter als bei deren Wirksamkeit. Zudem wäre die Klausel bereits deshalb unwirksam, da sie den Mieter die Vertretung von Schäden des Vormieters aufbürdete. Dieser sei ihm aber in vielen Fällen gar nicht bekannt.



Insgesamt ist damit festzustellen, dass der BHG seine Linie, die er mit der Unwirksamerklärung starrer Reparaturklauseln begonnen hatte nun konsequent und folgerichtig auf ähnliche Formulierungen erweitert. Insgesamt bedeutet dieses Urteil eine weitere Stärkung und Schutz der Mieter vor unangemessenen Benachteiligungen in Formularmietverträgen.

siehe auch:
http://www.mieterverein-neustadt.de/mietrecht.html
oder hier:
http://www.focus.de/immobilien/mietrecht/mietwohnung_aid_21782.html

Das erscheint alles, wenn man sich die Arbeit macht und: "urteile mietrecht tapete entfernen bei Auszug" bei "google" eingibt.



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"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,

bei dem Urteil geht es darum, daß bereits Tapeten an den Wänden waren und bei der Frage hier darum, daß jemand die Wohnung ohne Tapeten bekommt und so (Urzustand !) wieder zurückgeben soll.

Gruß

Michael

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Naja, der gesunde Menschenverstand sagt mir folgendes: Wenn ein Mieter nach einem Urteil unangemessen benachteiligt ist, wenn er vorhandene Tapeten bei Auszug ablösen muss, ist dann nicht ein Mieter, der bei Einzug renovieren muss und bei Auzug Tapeten ablösen nicht "doppelt unangemessen benachteiligt" ???

Aber grundsätzlich geht es um die Begründung:" berücksichtigten „Tapetenklauseln“ dieser Art nicht den jeweiligen Renovierungsbedarf der Wohnräume" -nämlich für den Fall, dass der Mieter z.B. umfangreiche Schönheitsreparaturen durchführt und kurz danach unerwartet aus privaten oder anderen Gründen kündigen muss. Er hätte dann nicht nur die Schönheitsreparaturen getragen sondern müsste diese dann wieder zunichte machen.

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"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Es gehört aber zum allgemeinen Lebensrisiko, daß man plützlich und unerwartet wieder ausziehen muß. Es ist m.E. schon richtig, daß man vom Mieter verlangt, daß er seine Tapeten die er selbst angebracht hat auch wieder entfernt.

Schließlich und endlich weiß man vorher was im Vertrag steht, und akzeptiert dies mit seiner Unterschrift. wenn man dies nicht will, kann man ja versuchen mit dem VM vorher darüber zu reden.

Meiner Meinung nach ist die Praxis nicht zu beanstanden und auch die fairste.

gruß
avalon 2006



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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Da stimme ich Dir zu, insbesondere was das Abschließen von Verträgen betrifft. Allerdings hat das BGH mit vielen Urteilen der letzten Jahre diverse Klauseln von vorhandenen Verträgen für nicht gültig erklärt, ob das nun für bestehende Verträge fair ist, weil der VM seine Miete auch danach kalkuliert hat, steht ausser Frage.

Unsere Meinung in allen Ehren- das Urteil des BGH ist eindeutig. Durch meine Beispiele steht auch nicht das allgemeine Lebensrisiko zur Diskussion, ich wollte lediglich die Begründung des BGH verdeutlichen, dass sich die Tapetenklausel nicht am tatsächlichen Zustand orientiert. Genausowenig ist ja die Klausel gültig, dass bei Auszug grundsätzlich weiß zu streichen ist. Und nicht zu vergessen, dass bei einer starren Fristenklausel und einer Klausel zur Auszugsrenovierung die Endklausel gleich mit fällt. Begründung ist immer, dass sich die Klausel nicht am tatsächlien Zustand der Räume orientiert.
Man darf bei dem Thema nicht vergessen, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich Vermietersache sind, das Gesetz es aber erlaubt, dass er diese per gültiger Klausel auf den Mieter übertragen darf.

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"MfG
Susanne"

-- Editiert von Suecologne am 12.01.2007 02:48:14


-- Editiert von Suecologne am 12.01.2007 02:49:04

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Dies mag schon richtig sein, aber diese Tapetenklausel betrifft ja einen ganz anderen Fall. Hier war ja schon tapeziert, und dan ist es klar, daß der Mieter unangemessen Benaschteiligt wird, wenn er bei Einzug vielleicht aus geschmacksgründen neue Tapeten anbringt, und diese bei Auszug wieder entfernen muß.

Wenn ich aber eine Wohnung übernehme, die keine Tapeten an den Wänden hat, also die nackten Wände da sind, und der Vermieter verlangt nach Auszug den Urzustand wieder herzustellen, dann hat dies schon seine Richtigkeit. Du könntest dies auch gleichsetzen, mit dem Einbau einer Holzdecke. Wenn ich bei Einzug keine Holzdecke drin hatte, und baue selbst eine ein, muß ich diese nach Auszug eben auch wieder mitnehmen. Ich hätte sie ja nicht einbauen müssen. So ist es in Etwa auch mit den Tapeten. Niemand verlangt vom Mieter, daß er sich Tapeten an die Wand klebt. Doch wenn er dies tut, dann muß er sie eben auch wieder mitnehmen.

gruß
avalon 2006

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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Eben,
er kan ja auch streichen, dann muss er bei Auszug die Farbe nicht abmachen.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Meines Erachtens passt das von mir zitierte Urteil auch auf diesen Fall, weil der Mieter "unangemessen benachteiligt" ist, wenn er die Tapete bei Auszug ablösen muss. Er ist daher sicher noch mehr benachteiligt, wenn er bei Einzug zur Renovierung gezwungen ist, weil die Wände nackt sind.

Der Vergleich von Avalon mit einem Deckeneinbau hinkt doch sehr, da der Vermieter bei Einbauten lt. Gesetz einen Rückbauanspruch hat im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen, die nach Gesetz originäre Vermieterpflicht sind.

Rechtssicherheit wird der Fragesteller daher nur dann erlangen, wenn er die Klausel einem Fachanwalt vorlegt.

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"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Wo bitteschön ist ein Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er seine Wohnung wohnlich gestaltet? Das ist in meinen Augen, entschuldige wenn ich das so krass ausdrücke, absoluter Blödsinn.

Jeder Mieter der es schön haben will in seiner Wohnung wird diese renovieren. Wenn er dann auszieht, muß er dann eben dafür sorgen, daß der nächste Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird, indem er erst die Tapeten vom Vormieter abreisen muß, um dann seine Eigenen wieder dran zu kleben.

Im Übrigen sagt zwar die Rechtssprechung, daß die starren Fristen nicht rechtmäßig sind, sie sagt aber nicht, daß Renovierungsklauseln generell unzulässig sind. Und deshalb liegt hier auch der Hund begraben. Der VM kann den Vertrag gestalten wie er will, solange er den Mieter nicht durch starre Fristenregelungen unangemessen benachteiligt.

Wenn er dem Mieter die Wohnung ohne Tapeten übergibt, kann er dann auch verlangen, daß die Wohnung ohne Tapeten zurückgegeben wird. Unangemessen benachteiligt wäre der Mieter nur dann, wenn er nackte Wände vorfindet, und der VM sagt ihm, daß diese so bleiben müssen, da er selbst keine Lust hat, die Tapeten nach jedem Mieterwechsel von den Wänden zu lösen.

Aber mal eine andere Frage an Dich, wie würde es Dir gefallen, wenn zukünftig die Mietverträge so gestaltet würden, daß der VM grundsätzlich die Wohnungen renovieren muß. Der VM würde dann nämlich die Miete drastisch anheben, um die Wohnung alle paar Jahre renovieren zu lassen. Und daß die Renovierung einer sagen wir mal 3 Zimmer Wohnung sehr teuer werden kann, wenn das ein Fachmann macht, wissen wir doch alle.

Ich für meinen Teil habe kein Problem damit meine Wohnung selbst zu renovieren, ist tausendmal billiger, und ist genau so schön, als wenn es der Fachmann gemacht hätte. Was mich nur stört, ist das Tapetenablösen. Vor allen Dingen, wenn die Vormieter immer nur übertapeziert haben. Hatte in meiner jetzigen Wohnung bis zu 7 Schichten Tapeten abzulösen, weil ich beim tapezieren eben gerne nur die Wand unter der Tapete habe. Das gibt das perfekte Ergebnis. Wäre froh gewesen, wenn ich nur nackte Wände vorgefunden hätte, hätte mich rund eine Woche Tapeten entfernen weniger gekostet. Ist eine 4 Zimmer Wohnung mit Bad Küche und laaangem Flur.

gruß
avalon 2006

-- Editiert von avalon2006 am 13.01.2007 03:47:46

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Immerhin akzeptiere ich Deine persönliche Meinung, die ich auch als absoluten Blödsinn abtun könnte- denn das ist alles, worüber in einem Laienforum diskutiert wird: persönliche Meinungen, da Rechtsberatung ja verboten ist.

Genauso wie es anmassend ist, ein BGH Urteil in einem Laienforum zu diskutieren....würde ich zur allgemeineren Bildung die Mitwirkung in diversen Foren und die Lektüre anwaltlicher Artikel empfehlen, denn man kann persönliche Meinungen auch ändern.

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"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Hier steht es noch mal genauer, und zwar dass die Tapetenklausel, unabhängig davon, ob der Mieter die Tapeten selbst angebracht hat oder nicht, unwirksam ist oder nicht:

http://www.123recht.net/article.asp?a=16796

Selbst in einem Laienforum darf die diskutierte "persönliche Meinung" rechtlich in die richtige Richtung gehen- Gesetz ist nicht fair und der persönliche Gusto ist noch lange nicht Recht und Gesetz.

Übrigens: Wäre doch interessant zu wissen, was der Verfasser des Artikels dazu meint, dass Du das für absoluten Blödsinn hältst.....

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"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Susanne, es tut mir leid, wenn Du meine Aussage des absoluten Blödsinns falsch verstanden hast. Mit absolutem Blödsinn meinte ich nur folgende Aussage:

Er ist daher sicher noch mehr benachteiligt, wenn er bei Einzug zur Renovierung gezwungen ist, weil die Wände nackt sind.

Um es kurz zu sagen, eine Fachgerechte Renovierung heißt für mich, daß man zuerst alle alten Tapeten und Anstriche entfernt, und erst dann die neuen Tapeten anbringt. Da eine Fachgerechte Renovierung von den Vermietern gefordert wird, bleibt nur dieser Weg. Wenn ich also die alten Tapeten vor der Renovierung ablösen muß, bin ich doch im Vorteil, wenn dies schon der Vormieter erledigt hat.

Ich persönlich mag es auch nicht in dem Muff des Vormieters zu leben, da hier immer Gebrauchsspuren zu sehen sind. Irgenwo findest Du immer ein paar Löcher oder Ränder von irgendwelchen Bildern oder Möbelstücken. Deshalb renoviere ich eine neue Wohnung von Grund auf. Natürlich könnte man drübertapezieren, aber dies hat einen entscheidenden Nachteil. Wenn Du nämlich Pech hast, dann drückt entweder das alte Muster durch, oder die alte Tapete hat eine Struktur, die sich dann auf Deine schöne neue Tapete durchdrückt. Das Ergebnis ist dann schlichtweg sch*****. Aus diesem Grund entfernt man die alten Tapeten.

Aber mal eine andere Frage, Bsp. Ich ziehe in Deine Wohnung ein, und Du lässt die alten Tapeten dran. Ich will aber neu tapezieren, weil mein Geschmack eben ein anderer ist als Deiner. Bin ich dann nicht unangemessen benachteiligt, weil ich erst die alten Tapeten runtermachen muß?

Wenn der Vermieter aber eigentlich die Renovierung übernehmen muß, und für eine Renovierung rund 5000,-€ ausgeben muß, aber für die Wohnung nur 6000,-€/Jahr laut Mietspiegel verlangen kann, ist dann der Vermieter nicht unangemessen benachteiligt, weil er die Wohnung ja auch noch abbezahlen muß, bzw. sich seine Mieteinnahmen drastisch vermindern?

Wenn er Pech hat, ziehen die Mieter alle zwei Jahre aus, und er hat dieses Problem jedes zweite Jahr. Ist er dann nicht unangemessen benachteiligt?

Wenn der Vermieter aber die Kosten auf die Miete draufschlagen dürfte, und deshalb Deine Miete um monatlich 200,-€ höher ausfällt, die Du aber sparen würdest, wenn Du selbst renovierst, wärst dann nicht Du unangemessen benachteiligt?

Du siehst, daß meiner Meinung nach das Urteil des BGH sehr unausgegoren ist. Derzeit herrscht ein solcher Wirrwar im Bezug auf die Renovierung, daß kein Mensch mehr durchblickt. Besonders vor dem Hintergrund, daß in Deutschland eigentlich Vertragsfreiheit herrscht. Das heißt aber auch, daß Verträge frei gestaltet werden können, und man bei Unterzeichnung weiß, was man da unterzeichnet. Wenn ich also damit einverstanden bin, die Tapeten nach Auszug zu entfernen, sollte es auch möglich sein, dies durchzusetzen. Bei der starren Fristenregelung ist es klar, da hier ja renoviert werden soll, auch wenn kein Bedarf besteht. Wenn ich aber ausmache, daß die Tapeten entfernt werden, dann entferne ich sie auch,weil ich dies zu Beginn des Mietverhältnisses in Ordnung fand und frage nicht nach irgendwelchen unsinnigen neuen Gesetzen, die, wenn es so weiter geht, irgendwann dazuführen, daß die Rasse Vermieter ausstirbt. Vertrag ist Vertrag, und niemand wird gezwungen den Vertrag so zu unterschreiben. Dann muß man eben mit dem Vermieter reden, und versuchen eine andere Lösung zu finden. Notfalls muß man eben nach einer andere Wohnung suchen.

Ich möchte nur noch darauf hinweisen, daß ich selbst MIETER bin.

gruß
avalon 2006





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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,
wenn dern Threateröffner die Wand streicht, so kann er diese ja bei Auszug so lassen. Nur wenn er eben Tapeten an di Wand macht, entspricht es nicht merh dem Urzustand. Daher bin ich der MEinung, daß dies gar nicht unter "Renovierungsarbeiten/Schönheitsreperaturen" fällt.

In dem genannten Urteil hat der Mieter ja eine Wohnung mit Tapeten übernommen und sollte diese dann in einem anderen Zustand (Tapeten entfernt) abgeben. Da sehe ich den Grund für die richterliche Meinung.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Wahrscheinlich ist heute alles anders. Zu meiner Zeit, als ich eine Neubauwohnung als Erstbezug anmietete, lief das so ab:
Der Vermieter, in dem Fall eine Genossenschaft, gab mir freie Hand zur Tapetenauswahl und beteiligte sich mit sagen wir mal (damals DM) 8DM pro Rolle Tapete. Den Rest habe ich zugezahlt.
DEn Lohn für die Hadwerker trug die Genossenschaft. Es war also allgemein üblich, eine Wohnung MIT Tapeten an den Wänden zu vermieten. Gehört das heute nicht mehr dazu? Es wird doch keine Wohnung mehr OHNE Tapeten an den Wänden angeboten, ob alt oder neu...Wenn ich eine Wohnung im Erstbezug anmiete, ist der Hausflur doch auch tapeziert.
:) error6

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