Teile einer als Zwischenmieter angemieteten Wohnung untervermieten

23. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fred85
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 38x hilfreich)
Teile einer als Zwischenmieter angemieteten Wohnung untervermieten

Hallo,

ich würde gerne eine Wohnung anmieten. Diese Wohnung wurde bis vor kurzen von einer Bekannten bewohnt, die selber (nur) Mieterin der Wohnung ist (die Wohnung gehört einer Wohnungsgesellschaft). Die bisherige Mieterin möchte sich die Möglichkeit offen halten, irgendwann in die Wohnung zurückzukehren und wird sie mir daher nur als Zwischenmieter überlassen (das ist mit der Wohnungsgesellschaft so abgesprochen). Jetzt hätte ich gerne die Möglichkeit, ein Zimmer der Wohnung weiter unterzuvermieten (würde aus der Wohnung gerne eine 2er WG machen). Was ist hierbei zu beachten bzw. wie müsste der Untermietvertrag, den ich mit meiner Bekannten abschließe, hierfür aussehen? Kann ein einfacher Untermietvertrag genutzt werden und handschriftlich ergänzt werden, dass die Möglichkeit eingeräumt wird die Wohnung weiter unterzuvermieten?

Vielen Dank für euren Rat!

Fred

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Im Prinzip gibt es keinerlei Unterschied zwischen einem Mietvertrag und einem Untermietvertrag. Ein Untermietvertrag ist also ein ganz normaler Mietvertrag. Ob der Vermieter die Wohnung selber nur gemietet hat, ist mietrechtlich nicht wirklich relevant.

Nun kommt das große aber: Eine Untervermietung ist vom BGB normalerweise verboten, wenn der Vermieter nicht zustimmt (§ 540 BGB ). Es gibt zwar ein weiteres Gesetz (§ 553 BGB ), dass der Vermieter unter bestimmten Bedigungen die Zustimmung erteilen muss, aber das wird hier vermutlich nicht anwendbar sein, weil die Untervermietung von Anfang an geplant ist.

Wesentlicher ist aber folgendes Problem: So oder so ist in der Regel eine Genehmigung notwendig. D.h. du bräuchtest die Gehmigung deiner Vermieterin (das ist die Bekannte), diese bräuchte wiederum die Genemigung ihres Vermieters um dir die Genehmigung zu erteilen. Von daher müsste erstmal die Bekannte klären, ob ihr Vermieter (der Eigentümer) eine allgemeine Genehmigung für beliebige Untermieter erteilt. Wenn das nicht der Fall ist, würde ich nicht empfehlen, auf dieses Risiko einzugehen. Denn bei jedem Untermieterwechsel wird das dann ein heillos langwieriges und kompliziertes Unterfangen, alle Genehmigungen einzuholen (sofern diese dann überhaupt erteilt werden müssen).

Wenn die Bekannte eine allgemeine (also nicht auf eine bestimmte Person bezogene) Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an andere bekommt, dann wäre eine Anmietung durch dich und weitere Untervermietung zumindest möglich. Dazu könnte man im Mietvertrag zwischen dir und deiner Bekannte eine Klausel aufnehmen, dass wiederum dir die Untervermietung generell erlaubt wird.

Wirklich empfehlenswert ist das aber meiner Meinung nach nicht. Dein Untermieter wäre dann nämlich von 2 anderen Mietverträgen (du Bekannte, Bekannte Eigentümer) abhängig. Wird einer davon wirksam gekündigt, müssen alle nachfolgenden Mietverträge rechtzeitig gekündigt werden. Auch bei anderen Problemen sind soviele unterschiedliche Beteiligte sicherlich nicht vorteilhaft.

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