Den Teppich hat der Mieter mit
Brandlöcher geschädigt und mit
Frabflecken voll versaut, dass der Teppich erneuert werden muss.
Mieter hat die Übernahme der (nur) Material- anschaffungskosten zu 50% einverstanden.
Kommt trotz Einverständnis-
erklärung des Schaden-
verursachenden Mieters über die Teilkostenübernahme,
die Abschreibung für Abnutzung noch zum Einsatz bzw zu berücksichtigen ?
Teppich versaut - Entschädigung ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- editiert vom Admin
Deitsche Sprach, schwere Sprach.
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"Wir Vermieter raten niemals an Hartzler zu vermieten Von VM lernen heisst Siegen lernen"
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... verstanden habe ich, dass es irgendwie wohl um *abschreibung* des restwerts geht - dann wäre es eine buchhalterische frage oder eine steuerrechtliche. also:
... dann wäre es (Afa) eine buchhalterische frage oder eine steuerrechtliche. > falches Forum
Nö. In diesem Fall ist der Hintergrund der Frage :
Bodenbelag ist i.A. Sache des VMs.
Wie ist der Schaden zu berechnen,
wenn wegen der durch M verursachten Schäden der Boden erneuert werden muß.
Gilt die Kostenübernahmeerklärung des Ms oder darf er trotzdem dieser noch widersprechen ?
Der Mieter muss nur den aktuellen Zeitwert des Teppiches ersetzen.
Lebensdauer eines Teppiches in der Regel laut Gericht 10 Jahre.
So dann gibts nach 10 Jahren Teppichalter 0 Euro für den Vermieter, den Rest kann man entsprechend errechnen.
Ohne die Beschädigung durch unsachgemäße Nutzung wäre der Teppich noch weitere Jahre
brauchbar gewesen.
Beim Einzug bräuchte der M sich nur zu vergesissern, ob der Teppich schon 10 Jahre alt wäre, in Bejahendenfall hätte er dann den
Freibrief für Zerstörung ?
>>> Beim Einzug bräuchte der M sich nur zu vergesissern, ob der Teppich schon 10 Jahre alt wäre, in Bejahendenfall hätte er dann den
Freibrief für Zerstörung ? <<<
Im Prinzip ja. Wobei 10 Jahre nicht als Dogma anzusehen sind. Gute Qualitäten halten auch länger.
Und ich schätze, dass man, wenn man bei Einzug einen 10 Jahre alten Teppichboden vorgefunden hat, der nachweislich noch in Ordnung war, nicht aus einer Ersatzpflicht rauskommt, wenn man nach einem Jahr auszieht und einen völlig versauten Boden zurückgeben möchte.
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