Hallo, ich habe folgendes Problem. Ich bin 2006 in ein Studentenappartement eingezogen. Dort lag ein Teppichboden drin, vom Vormieter verlegt. Ich habe dann eine Vereinbarung unterschrieben, dass ich den Teppichboden übernehme, beim Auszug entferne und für entstandene Schäden des Entfernens aufkommen muss.
Klar ich habe es unterschrieben weil ich das Zimmer haben wollte.
Nun ist der Teppichboden fest mit dem Untergrund verklebt. Meine Frage: 1. Muss ich den Boden jetzt entfernen bzw. entfernen lassen? 2. Wenn ich den Teppich nun entfernen und dabei unfreiwillig Schäden verursache muss ich diese dann auch beheben? Was ist wenn schon vorher Schäden unter dem Teppichboden sind, die ich wegen dem Teppichboden nicht sehen konnte???
Am meisten mache ich mir Sorgen über die Schäden unter dem Teppichboden. Kann es passieren, das ich einen Kompletten Boden dann bezahlen muss?
Ich weiß man sollte sich vor dem Unterzeichnen einer Vereinbarung solche Gedanken machen. Habe ich aber leider nicht gemacht.
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen!
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Teppichboden entfernen - wenn ich unfreiwillig Schäden verursache muss ich diese dann auch beheben?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
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Ich habe dann eine Vereinbarung unterschrieben, dass ich den Teppichboden übernehme, beim Auszug entferne und für entstandene Schäden des Entfernens aufkommen muss.
Das Problem lässt sich oft so lösen, daß der nächste Mieter dieselbe Vereinbarung unterschreibt.
Das setzt guten Willen des Vm. und einen guten Zustand des Bodens voraus.
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Vorsichtig entfernen, ohne etwas zu zerstören. Am besten per Fotos/Video dokumentieren, Zeugen wären auch nicht schlecht. Für Schäden, die schon unter dem Teppich waren, haften Sie nicht.
All das nur sicherheitshalber. Wahrscheinlich gibt es kein Problem. Vielleicht auch mal mit dem Vermieter drüber reden? Oder der Nachmieter will den Teppich, wie der Vorschreiber bemerkte?
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"Verschiebe nicht auf morgen, was Du auch übermorgen noch erledigen kannst."
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Das mit der Videodokumentaion finde ich gut, da würde man ja sehen ob Schäden unter dem Teppich sind. Mit dem Vermieter dem Studentenwerk kann man nicht reden, die wollen den Teppich raus haben.
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da würde man ja sehen ob Schäden unter dem Teppich sind
Wenn da Schäden wären, würde man die auch jetzt schon sehen.
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--- editiert vom Admin
Honigbiene hat dazu schon das richtige gesagt. Trotzdem ein paar Anmerkungen:
(1)
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Was ist wenn schon vorher Schäden unter dem Teppichboden sind, die ich wegen dem Teppichboden nicht sehen konnte???
Nach Ihrer Darstellung haften Sie für Schäden, die beim Ablösen entstehen – nicht für Vorschäden (z.B. Risse im Estrich etc.).
(2)
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Kann es passieren, das ich einen Kompletten Boden dann bezahlen muss?
Max. für die Ausbesserung des Estrichs, für einen neunen BodenBELAG aber nicht.
(3)
Nach der Klausel soll der Mieter den beim Ablösen verursachten Schaden ersetzen. Diese Klausel ist wohl so auszulegen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Ablösen ohne Schaden zu verursachen im Grundsatz möglich ist. Stellt sich dann aber heraus, dass ein Ablösen ohne Beschädigung des darunterliegenden Estrichs gar nicht möglich ist, ist die Klausel auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit nichtig. Zu objektiv unmöglichen Handlungen kann man nicht verpflichtet werden
(4)
Das Ablösen sollte von einer Fachfirma gemacht werden. Die haftet dem Mieter, falls beim Ablösen doch ein Schaden entsteht. Deren Angestellte können auch als Zeugen auftreten, ob ein Schaden schon vorher vorgelegen hat oder durch dass Ablösen verursacht worden ist, und die können sicherlich am besten beurteilen ob ein Ablösen ohne Schaden überhaupt objektiv möglich ist.
(5)
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Wenn da Schäden wären, würde man die auch jetzt schon sehen.
Quatsch! Einen Riss im Estrich sieht man allenfalls mit Röntgenblick.
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Stellt sich dann aber heraus, dass ein Ablösen ohne Beschädigung des darunterliegenden Estrichs gar nicht möglich ist, ist die Klausel auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit nichtig.
Sehe ich anders; man wird hierbei zum "Gesamtrechtsnachfolger" des Vormieters und hat damit auch dessen Fehler "auszubaden".
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Quatsch! Einen Riss im Estrich sieht man allenfalls mit Röntgenblick.
Schon mal von der "Prinzessin auf der Erbse" gehört ?
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--- editiert vom Admin
@ Morti- Prinzesschen
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Sehe ich anders; man wird hierbei zum "Gesamtrechtsnachfolger" des Vormieters und hat damit auch dessen Fehler "auszubaden".
Das ist mal wieder falsch gedacht.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich doch klar, dass es sich um eine (miet)vertragliche Vereinbarung handelt. Grundlage für den Anspruch des Vermieters ist ebendiese vertragliche Vereinbarung und nicht eine herbeifantasierte Gesamtrechtsnachfolge.
Und für Verträge, die auf eine von Anfang an objektiv unmögliche Leistung gerichtet sind, enthält der allgemeine Teil des BGB nun mal die Regel, dass diese nichtig sind.
Wenn Sie sich im Mietrecht fortbilden möchten, sollten Sie sich mal einen Gesetzestext zum BGB zulegen. In Ihrem Märchenbuch werden Sie keine vernünftigen Antworten finden.
@ Karandasch
quote:
Nach dieser Auffassung dürfte die Fa. sich doch wohl auch auf dieses "Argument" berufen?!
Völlig richtig!
Ist der Vertrag mit der Firma auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, muss die Firma den Teppich nicht ablösen und der Vermieter muss die Firma nicht bezahlen. Das ist nicht nicht schlimm.
Wichtig ist vielmehr, dass der Mieter dadurch einen fachkundigen Zeugen gewinnt, der aussagen kann, dass die Leistung objektiv unmöglich ist was dann auch zur Nichtigkeit der entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung führt. Vermieter haben nämlich oft Problem, einzugestehen, dass sie nichtige Vertragsklauseln vereinbart haben.
Ist die Entfernung des Teppichs aber möglich, ohne den boden zu beschädigen, und beschädigt die Firma doch, dann haftet die Firma.
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Ist der Vertrag mit der Firma auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, muss die Firma den Teppich nicht ablösen und der Vermieter muss die Firma nicht bezahlen. Das ist nicht nicht schlimm.
Wenn es dem M objektiv möglich war, den Boden zu verkleben, ist es ihm auch objektiv möglich ihn wieder zu entfernen.
Etwaige Folgeschäden führen nicht zur Unmöglichkeit, sondern zum Schadensersatz.
Wenn M 2 diese Verpflichtung übernommen hat, hat das nichts mit Unmöglichkeit zu tun.
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-- Editiert am 28.06.2011 18:12
--- editiert vom Admin
Wenn ein Mieter mutig genug war, einen Teppichboden zu verkleben, muß er für die Folgerungen auch geradestehen; wenn ein Nachmieter verwegen genug ist, einen verklebten Teppichboden zu übernehmen, trifft ihn das gleiche Schicksal.
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--- editiert vom Admin
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Es gibt bedeutend schlimmeres.
Ein Mann ohne Nüsse ?
(Na, aus welchem Film ?)
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--- editiert vom Admin
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Wenn es dem M objektiv möglich war, den Boden zu verkleben, ist es ihm auch objektiv möglich ihn wieder zu entfernen.
Das ist doch Quatsch. Nur weil ich aus Eiern, Butter, Milch und Mehl einen Kuchen backen kann, können Sie aus Kuchen noch lange keine Eier, Butter, Milch und Mehl machen.
quote:
beschädigt die Firma doch, dann haftet die Firma.
...
Was erzählst Du da wieder.
Natürlich muss der Mieter dem Vermieter einen möglichen Schaden ersetzen, den die Firma verursacht. Die Firma haftet aber gegenüber dem auftraggebenden Mieter, so dass der Mieter im Ergebnis nicht belastet wird.
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Nur weil ich aus Eiern, Butter, Milch und Mehl einen Kuchen backen kann
Wenn Du Dir die verarbeiteten Zutaten geliehen hast, wirst Du sie irgendwann zurückgeben müssen (zumindest artidentische Versionen davon).
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Das ist doch Quatsch. Nur weil ich aus Eiern, Butter, Milch und Mehl einen Kuchen backen kann, können Sie aus Kuchen noch lange keine Eier, Butter, Milch und Mehl machen.
Aber wenn ich die Zutaten nur gemietet habe, kann ich keinen Kuchen zurückgeben, wenn der Vm. das nicht will. Dann muss ich ihm den Schaden ersetzen.
quote:
Natürlich muss der Mieter dem Vermieter einen möglichen Schaden ersetzen, den die Firma verursacht. Die Firma haftet aber gegenüber dem auftraggebenden Mieter, so dass der Mieter im Ergebnis nicht belastet wird.
Genial, welcher Handwerker würde sich darauf einlassen?
Dafür würde niemals eine Haftung übernommen werden, der Schaden bleibt beim M.
Der sollte lieber ein geeignetes Lösungsmittel verwenden, dann gibt es auch keine Folgeschäden.
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Aber wenn ich die Zutaten nur gemietet habe, kann ich keinen Kuchen zurückgeben, wenn der Vm. das nicht will. Dann muss ich ihm den Schaden ersetzen.
Der Fragesteller hat die Wohnung bereits mit verklebtem Teppich gemietet (bzw. den fertigen Kuchen). Dazu gibt eine vertragliche Verpflichtung, den Teppich zu entfernen, ohne das ein Schaden entsteht (bzw. aus dem Kuchen wieder die Zutaten zu machen). Stellt sich heraus, dass die Erfüllung dieser Vereinbarung von Anfang an objektiv unmöglich ist, dann ist die Vereinbarung nichtig. so steht das schon im allgemeinen Schuldrecht.
Mit Schadenersatz hat das nichts zu tun, denn der Fragesteller hat den Teppich ja gar nicht verklebt sondern bloß die ggf. unmögliche und damit nichtige vertragliche Verpflichtung zum Entfernen übernommen. bzw. die mögliche und dann wirksame vertragliche Verpflichtung zum Entfernen übernommen. Im letzteren Fall, wenn die Entfernung grundsätzlich schadenfrei möglich wäre, haftet er dem Mieter natürlich, wenn es doch zu Schäden kommt. Hat der Mieter eine Firma beauftragt, haftet die Firma dem Mieter wegen Schlechterfüllung.
quote:
Genial, welcher Handwerker würde sich darauf einlassen?
Dafür würde niemals eine Haftung übernommen werden, der Schaden bleibt beim M.
Das wird der Firma kaum möglich sein. Der Mieter schließt mit der Firma einen Werkvertrag, mit dem Inhalt, den Teppich zu entfernen. Die Entfernung des Teppichs ist dann die Hauptpflicht. Der Werkunternehmer kann sich von der Haftung für die Schlechterfüllung der Hauptpflicht gar nicht freizeichnen.
Fürchtet der Unternehmer, die Hauptpflicht gar nicht erfüllen zu können, etwa weil mit ziemlicher Sicherheit Schäden entstehen, dann ist der Unternehmer bester Zeuge für den Mieter, der die vertragliche Verpflichtung zur beschädigungslosen Entfernung auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist.
Von daher ist es auch nicht schlimm, wenn sich kein Handwerker darauf einlassen würde.
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Stellt sich heraus, dass die Erfüllung dieser Vereinbarung von Anfang an objektiv unmöglich ist, dann ist die Vereinbarung nichtig. so steht das schon im allgemeinen Schuldrecht.
Vielleicht solltest du mal nachlesen, was objektive Unmöglichkeit bedeutet.
M2 ist in die Rechtsstellung von M1 eingerückt (Schuldnerwechsel). Alles andere saugst du dir aus den Fingern.
quote:
Der Mieter schließt mit der Firma einen Werkvertrag, mit dem Inhalt, den Teppich zu entfernen. Die Entfernung des Teppichs ist dann die Hauptpflicht. Der Werkunternehmer kann sich von der Haftung für die Schlechterfüllung der Hauptpflicht gar nicht freizeichnen.
Kontrahierungszwang gibt es nicht, eine Freizeichnung ist nicht nur möglich, sondern auch gängige Praxis.
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Dazu gibt eine vertragliche Verpflichtung, den Teppich zu entfernen, ohne das ein Schaden entsteht
Die gab es schon immer.
Hier ist doch nichts Neues entstanden; es wurden lediglich die handelnden Personen ausgetauscht.
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