Termin für Planung und Vermessung wegen Modernisierung bei Mietern

15. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)
Termin für Planung und Vermessung wegen Modernisierung bei Mietern

Hallo,

Meine Freundin hat einen befristeten Mietvertrag wegen Umbau/Modernisierung abgeschlossen und ist Vermieterin.

Der Vertrag läuft Ende April aus. Zum Zwecke der Planung und Materialbestellung hat sie schriftlich drei Termine angekündigt, mit der Bitte, dass die Mieter einen Termin bestätigt.

Diese wurden nicht beantwortet und nun gehen wir davon aus, dass damit (erneut) zu rechnen ist, dass die Mieter gar nicht vorhaben auszuziehen.

Vorab würde es aber zunächst nur interessieren, ob der Vermieter dieses Recht wegen der Planung überhaupt hat und worauf sich dieses stützen würde.

Wenn dieses Recht nämlich gar nicht bestehen sollte, müsste sie bis zum Ende der Laufzeit warten und könnte sich bis dahin die Beratungskosten beim Anwalt sparen.

Vielen Dank im Voraus.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1189 Beiträge, 473x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
... könnte sich bis dahin die Beratungskosten beim Anwalt sparen.


Geiz ist geil... :sad:

... führt aber leider oft nicht ans Ziel.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7305 Beiträge, 1602x hilfreich)

Evtl. mal den Wortlaut der Klausel hier posten? Könnte sein, dass das Problem größer ist als nur den Termin durchzusetzen

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16033x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Meine Freundin hat einen befristeten Mietvertrag wegen Umbau/Modernisierung abgeschlossen und ist Vermieterin.


Und sie ist sich sicher, dass die Befristung auch wirksam vereinbart wurde? Laien machen da schnell Fehler.

Zitat (von Toxic_GER):
Diese wurden nicht beantwortet und nun gehen wir davon aus, dass damit (erneut) zu rechnen ist, dass die Mieter gar nicht vorhaben auszuziehen.


Was daran liegen könnte, dass die Befristung unwirksam ist und dann hätte der Vermieter natürlich auch kein Besichtigungsrecht.

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#4
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Das kann sein. Wurde im Jura Forum schon mal nachgefragt, der Text lautet so:

5.1 Das Mietverhältnis beginnt am 15.04.2022. Das Mietverhältnis wird gemäß § 575 Absatz 1 Ziffer 2 BGB befristet geschlossen und endet am 30. April 2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf, da die Vermieterin in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, was sich aus den nachstehenden Gründen ergibt:

Die Wohnung wird vollumfänglich modernisiert.

Dies betrifft die vollständige Erneuerung elektrischer Leitungen, Abhängen/Isolieren der Zimmerdecken, neue Fliesen in Bad und WC, Erneuerung der Fußböden u. a. Diese Modernisierung wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, das Bewohnen der Wohnung ist während dieser Arbeiten nicht möglich.

5.2 Da der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB.

Edit: Es handelt sich um ein Zweifamilienhaus, was auch schon mal strittig war. Jedoch wurden vor Einzug der Mieter weitere Rückbauten beauftragt, sodass es nun keine qualifizierte dritre Wohnung mehr geben dürfte. Zumal es vorher schon eher unwahrscheinlich war.

Es handelt sich um ukrainische Flüchtlinge, welche auch bereits einige Abmahnungen bekamen und Dritte ohne Erlaubnis einziehen ließen.

Wir wohnen weiterhin ebenfalls in dem Haus.

-- Editiert von User am 16. Januar 2023 09:09

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Junior-Partner
(5350 Beiträge, 1232x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Es handelt sich um ukrainische Flüchtlinge, welche auch bereits einige Abmahnungen bekamen und Dritte ohne Erlaubnis einziehen ließen.


Vielleicht besteht auch ein sprachliches Problem?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9154 Beiträge, 4274x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Vorab würde es aber zunächst nur interessieren, ob der Vermieter dieses Recht wegen der Planung überhaupt hat und worauf sich dieses stützen würde.
Es gibt anscheinend mehrere Probleme. Ich fokussiere mich mal auf das Problem, welches Grundlage dieses Threads sein soll. Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn er einen ausreichenden Grund vorweisen kann. Am besten kann man sich dabei an der Rechtsprechung zur Nachmietersuche orientieren. Begründigung ist immer, dass der Vermieter ein Recht auf eine möglichst zügige Nachnutzung hat.

Auch eine Renovierung ist eine Nachnutzung. Es gelten insoweit also die gleichen Regeln wie bei einer Nachmietersuche. Ich werde die jetzt nicht alle aufzählen, zumal die Rechtslage da durchaus Spielraum lässt. Termine müssen auf jeden Fall abgesprochen werden. Der Mieter muss nur Einlass gewähren, aber z.B. keine Schränke wegräumen. Aus meiner Sicht sind aufwendige Vorarbeiten, die über ein paar Minuten anschauen hinausgehen, nicht zu dulden.

Ich sehe nur nicht, wie dem Vermieter das wirklich helfen wird. Bis ein Gericht entscheidet, dauert es. Wenn der Vermieter einen durch Verweigerung entstehenden Nutzungsausfall beweisen kann, dann könnte er Anspruch auf Schadensersatz haben. Ob der bei ukrainischen Flüchtlingen durchsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen. Der Staat wird jedenfalls für ein eventuelles Fehlverhalten der Flüchtlinge meines Wissens nach nicht haften.

PS: Auch wenn das nicht gefragt war, würde ich empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen und mit diesem wenigstens den Auszug der Mieter sicherzustellen. Das kann noch schwer genug werden. Die Beauftragung sollte zügig erfolgen, damit er den Mietvertrag fachmännisch prüfen und wenn notwendig kündigen kann.

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#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.

Edit: Für das sprachliche Problem gibt es eine Bezugsperson mit Kontaktdaten in Mietvertrag, der sich aber nun nicht mehr daran halten wollte.

Und die Mieterin hat zudem einmal persönlich gesagt, dass sie ausziehen wird, weil die ihren Mann und ihre Familie in der Ukraine vermissen würde. Und einmal über eine dritte Person, als sie zwischen Tür und Angel verlangt haben, dass die Tante in den Mietvertrag aufgenommen wird und sie die Mietbescheinigung ausfüllen sollte.

Nachdem zwei Personen bereits seit 2 Monaten dort gewohnt haben.

-- Editiert von User am 16. Januar 2023 12:39

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109411 Beiträge, 38304x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Diese wurden nicht beantwortet

Bitten kann man ignorieren.
Und ich würde wetten, das es keinen gerichtfesten Zustellnachweis gibt ...

Das ist schon mal das erste Problem ...



Das zweite Problem ist die Befristung, das Bewohnen der Wohnung ist während aufgezählten Arbeiten Arbeiten durchaus möglich, somit könnte das ganze unwirksam sein.



Zitat (von Toxic_GER):
könnte sich bis dahin die Beratungskosten beim Anwalt sparen.

Derartige Sparmaßnahmen muss man sich auch leisten können ...

Beratung vom Anwalt, das geht für kleines Geld z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16033x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
5.1 Das Mietverhältnis beginnt am 15.04.2022. Das Mietverhältnis wird gemäß § 575 Absatz 1 Ziffer 2 BGB befristet geschlossen und endet am 30. April 2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf, da die Vermieterin in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, was sich aus den nachstehenden Gründen ergibt:

Die Wohnung wird vollumfänglich modernisiert.


Also handelt es sich wie vermutet um eine unwirksame Befristung, da genaue Angaben dazu fehlen, was denn in welchem Umfang modernisiert werden soll.

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#10
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Der Brief wurde "nur" per Einwurfeinschreiben versandt.

Das Bewohnen der Wohnung ist während der Arbeiten nicht möglich. Alleine dadurch dass die komplette Elektrik erneuert wird, kann die Wohnung nicht bewohnt werden. Denn es gibt während der Maßnahmen keinen Strom.

Zudem müssen sie Wände geschlitzt und gestemmt werden, damit die Stromleitungen gelegt werden können. Das Haus hat einen Sanierungsstau von 40 Jahren.

Und da auch die Zimmerdecken vollständig abgegangen werden mit Zwischenisolierung, dürfte das ebenso kaum möglich sein, zumutbar in der Wohnung zu wohnen.

Es gibt Lärm, extrem viel Staub und Schmutz. Und dies dürfte nicht gerade dafür sprechen, dass es das Bewohnen der Wohnung einfach bleibt.

Und ja, ich kann über frag einen Anwalt de beraten lassen. Hat mich zuletzt aber 2500,- € kosten sollen, nachdem ich hier erstmals auf einen Anwalt traf, der nur Geld wollte.

Ok, kümmert sich nun die Anwaltskammer drum. Aber vor Ort werde ich vermutlich besser beraten und kann zugleich ein Mandat erteilen. Wegen der Nähe.

Ich wollte nur wissen, welche Rechte man hat bzw. ob man für den Zweck der Modernisierung ein Begehungsrecht hat. Die ganzen anderen möglichen Probleme waren bekannt und grundsätzlich lassen wir zur Sicherheit den Vertrag prüfen.

Die Mieterin hat heute aber auch einen Brief eingeworfen und einen der drei Terminvorschläge bestätigt.

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9154 Beiträge, 4274x hilfreich)

@hh: So, wie ich es verstanden habe, lautet der vollständige Text aus dem Mietvertrag

Zitat (von Toxic_GER):
5.1 Das Mietverhältnis beginnt am 15.04.2022. Das Mietverhältnis wird gemäß § 575 Absatz 1 Ziffer 2 BGB befristet geschlossen und endet am 30. April 2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf, da die Vermieterin in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, was sich aus den nachstehenden Gründen ergibt:

Die Wohnung wird vollumfänglich modernisiert.

Dies betrifft die vollständige Erneuerung elektrischer Leitungen, Abhängen/Isolieren der Zimmerdecken, neue Fliesen in Bad und WC, Erneuerung der Fußböden u. a. Diese Modernisierung wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, das Bewohnen der Wohnung ist während dieser Arbeiten nicht möglich.


Da steht also da, was gemacht werden soll. Ob das für eine wirksame Befristung ausreicht, mag ich nicht beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109411 Beiträge, 38304x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Der Brief wurde "nur" per Einwurfeinschreiben versandt.

Das ist zwar nicht gerichtsfest, reicht in der Regel aber aus.



Zitat (von Toxic_GER):
Das Bewohnen der Wohnung ist während der Arbeiten nicht möglich.

Tausende Sanierungen im Bestand sprechen gegen diese Optimistische Annahme ... aber vermutlich wird man sich mit der Frage nicht mehr beschäftigen müssen ...



Zitat (von Toxic_GER):
ob man für den Zweck der Modernisierung ein Begehungsrecht hat.

Das hätte man durchaus, nur hier halt nicht.
Es wird keine Modernisierung wie geplant geben, falls die Mieter ihre Rechte wahrnehmen ...



Zitat (von Toxic_GER):
Hat mich zuletzt aber 2500,- € kosten sollen

Das wundert mich aber sehr, da dabei der User den Betrag festlegt den er zahlen will ...



Zitat (von Toxic_GER):
Die Mieterin hat heute aber auch einen Brief eingeworfen und einen der drei Terminvorschläge bestätigt.

Prima, dann ist zumindest der Termin durch die freiwillige Zustimmung gesichert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Deinem Text nach zu urteilen, würde der Grund für die Befristung nicht ausreichen.

Ich werde einen Anwalt fragen und dann schauen wir weiter.

Was die 2500,- € angeht, bin ich hier auf ein schwarzes Schaf gestoßen. Es gab nach der Frage hier ein Nandat, woraus er sich mit Alleingängen versucht hatte, weitere Gelder bei mir geltend zu machen, obwohl es eine RSV gab, mit der er sich auch bekämpft hatte. Das ist aber ein anderes Thema.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109411 Beiträge, 38304x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Deinem Text nach zu urteilen, würde der Grund für die Befristung nicht ausreichen.

Ja, ich sehe das kritisch.



Zitat (von Toxic_GER):
Es gab nach der Frage hier ein Nandat, woraus er sich mit Alleingängen versucht hatte,

Ah, ok.

Ich hoffe der wurde auch hier gemeldet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Ok, ich habe jetzt hier eine Frage gestellt.

Der Anwalt wurde hier nicht gemeldet, wusste nicht das das geht. Hat hier erstaunlich positive Bewertungen, bei Google (leider zu spät gesehen), kamen aber viele von hier dort hin, nachdem er mandatiert wurde und erzählen von gleichen Erfahrungen.

Aber wie gesagt, es hat hiermit nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45061 Beiträge, 16033x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Da steht also da, was gemacht werden soll. Ob das für eine wirksame Befristung ausreicht, mag ich nicht beurteilen.


Ohh, da war ich wohl etwas blind. :bang:

Ich ziehe meine Antwort#9 zurück und behaupte das Gegenteil.

Mit der von mir irgendwie überlesenen Begründung halte ich die Befristung nunmehr für wirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(327 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der von mir irgendwie überlesenen Begründung halte ich die Befristung nunmehr für wirksam.


Der von mir hier befragte Anwalt hat dies ebenso bestätigt. Auf die Nachfrage hin, ob nicht mehr Details zu den einzelnen Arbeiten hätte machen machen sollen, meinte er, dass dies im Ermessen des Gerichts liegen würde, er das aber persönlich eher nicht für notwendig hält.

Das beruhigt insgesamt ein wenig und meine Freundin möchte es nun drauf ankommen lassen.

Einzige Möglichkeit, die noch möglich wäre, wäre wenn die Mieterin eine Duldungserklärung abgeben würde und trotz der Umstände freiwillig dort wohnen bleiben wollen würde.

Also natürlich besteht immer eine Unsicherheit, aber sie müsste durch die Prüfung der Prozesskostenhilfe. Jetzt wäre es aber zu früh, einen Anwalt zu beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

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