Thermen Wartung - Wartung der Etagenheizung

12. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
blitz.128
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Thermen Wartung - Wartung der Etagenheizung

Hallo liebe Leute.
Ich Plage mich grad mit dem Thema der Wartung meiner Gastherme, bzw dem Bezahlen der Wartung.

In meinem Mietvertrag steht folgendes:
§23II "...Der Mieter trägt die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten gemäß §4 Ziffer 2 des Mietvertrages. Hierzu gehören die Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie Koster der Emmissionsmessung..."

In §4 Ziffer 2. steht:
Neben der Miete gemäß Ziff.1 werden anteilig samtliche nachstehende Betriebskosten i.S.v. §2 Betriebskostenverordnung umgelegt, auch wenn eine besondere Kennzeichnung der Umlage nicht erfolgt. Solange und soweit die Wohnung Mietpreisgebunden ist, ist der Vermieter berechtigt, auf die auf den Mietgegenstandentfallenden Betriebskosten ein Umlageausfallwagniss von 2% jährlich zu erheben."

In der Nachfolgenden Betriebskosten Auflistung steht bei Wartung der Etagenheizung nichts. nur 3/der Verweiß zu §23.

WER MUSS ZAHLEN??? Bin um jede Hilfe Dankbar. Je detaillierter und Professioneller, desto Besser. Mein Vermieter hat mir grad schon ein Mahnverfahren angedroht.....

Danke und viele Grüße



-- Editiert von blitz.128 am 12.02.2007 20:55:44

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18 Antworten
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#1
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Mein Wissensstand:
Grundsätzlich ist es richtig, dass der Mieter die Kosten der Wartung der Gastherme trägt. Es kostet einmal pro Jahr ca. 70-90€. Geht aus dem MV hervor.
ZITAT:In der Nachfolgenden Betriebskosten Auflistung steht bei Wartung der Etagenheizung nichts. nur 3/der Verweiß zu §23.ZITAT ENDE
Ist auch korrekt. Die Rechnung für die Wartung erhalten Sie normalerweise von der ausführenden Firma und müsste im Normalfall von Ihnen beglichen werden. Diese Posten sind in der Endabrchnung deshalb nicht zu finden!
Haben Sie denn keine Rechnung der Firma erhalten? Oder verrechnen die das mit dem VM? Das wäre mir neu. Weil Sie sich die FA. selbst aussuchen dürften, da es doch schon Preisunterschiede gibt. Muss nat. ein Fachbetrieb sein.
:) error6

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blitz.128
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo.
- Rechnung hab ich von der Firma erhalten.
- Rechnung enthielt keine einzeln aufgelisteten Arbeiten, Preise für Anfahrt usw. Nur den Endpreis. Ist das so richtig?
- Firma hab ich mir nicht ausgesucht. Wurde vom Vermieter bestellt.

Ich habe gehört, das der Vermieter für die Wartung der Therme aufkommen muss , ausser im Mietvertrag ist die Wartung mit einer finanziellen Obergrenze (für den Mieter) festgelegt.

Was ist da richtig?

-- Editiert von blitz.128 am 13.02.2007 07:48:21

-- Editiert von blitz.128 am 13.02.2007 07:49:30

-- Editiert von blitz.128 am 13.02.2007 07:50:05

-- Editiert von blitz.128 am 13.02.2007 07:50:57

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 803x hilfreich)

Die Rechnung ist nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Es muss aufgeschlüsselt werden nach Materialkosten, Arbeitszeit und An- und Abfahrt.

Wenn Sie für die Wartung der Therme verantwortlich sind, dann können Sie m.E. auch die Wartungsfirma aussuchen, außer es ist im Mietvertrag vereinbart, dass Firma XY mit der Wartung beauftragt werden MUSS. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

Eine finanzielle Obergrenze für die Wartung der Therme muss im Mietvertrag nicht vereinbart werden. Da die Therme nur für Ihre Wohnung ist, müssen Sie auch die gesamten Kosten (ca. € 90) tragen.

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

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#4
 Von 
blitz.128
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und danke der Antworten. Ich habe folgendes Urteil gefunden. Trifft das nicht zu ???
Danke


LG Braunschweig
2001-02-06
6 S 784/00
Rechtsbereich/Normen: BGB, AGBG
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-15
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Deutscher Mieterbund
Mieter muss Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen nicht übernehmen

Ein Mieter muss grundsätzlich keine Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen übernehmen. Auch Reinigung und Wartung von Etagenheizungen oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung muss der Vermieter übernehmen.

Dies geht aus einem Urteil des LG Braunschweig hervor. Dies gelte selbst dann, wenn in einem
Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen sei. Derartige Klauseln seien allenfalls für Kleinreparaturen zulässig
- vorausgesetzt, im Mietvertrag seien gleichzeitig Höchstgrenzen für
die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb
eines Jahres festgelegt. Entsprechendes gelte auch für die jährliche
Wartungspflicht einer Therme. Hier sei die Abwälzung auf den Mieter
letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel
eine Obergrenze enthalte, bis zu der die Mieter die jährlich
entstehenden Wartungskosten zu tragen haben. Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten
Kostenaufwand benachteilige den Mieter unangemessen und sei deshalb unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blitz.128
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und danke der Antworten. Ich habe folgendes Urteil gefunden. Trifft das nicht zu ???
Danke


LG Braunschweig
2001-02-06
6 S 784/00
Rechtsbereich/Normen: BGB, AGBG
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-15
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Deutscher Mieterbund
Mieter muss Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen nicht übernehmen

Ein Mieter muss grundsätzlich keine Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen übernehmen. Auch Reinigung und Wartung von Etagenheizungen oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung muss der Vermieter übernehmen.

Dies geht aus einem Urteil des LG Braunschweig hervor. Dies gelte selbst dann, wenn in einem
Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen sei. Derartige Klauseln seien allenfalls für Kleinreparaturen zulässig
- vorausgesetzt, im Mietvertrag seien gleichzeitig Höchstgrenzen für
die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb
eines Jahres festgelegt. Entsprechendes gelte auch für die jährliche
Wartungspflicht einer Therme. Hier sei die Abwälzung auf den Mieter
letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel
eine Obergrenze enthalte, bis zu der die Mieter die jährlich
entstehenden Wartungskosten zu tragen haben. Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten
Kostenaufwand benachteilige den Mieter unangemessen und sei deshalb unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Wir reden nicht von Reparaturkosten, wir reden von der Wartung. Lies Dir mal den MV genau durch. In den meiseten Fällen ist hier eine Klausel betreffs der Wartung enthalten. Sollte die Therme defekt sein, ist das ein Prob des VM. Die Kosten für die Wartung belaufen sich im Schnitt auf 70-90€. Ob da nun eine An- und Abfahrt spezifiziert ist, dürfte nicht relevant sein. Dann bekommt Ihr eben eine detailierte Rechnung und die Höhe bleibt. Ich würde sagen, zahlen und fertig. Die Kosten scheinen ja auch angemessen zu sein.
:) error6

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blitz.128
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, danke der Antwort.
Ich werde meinen Vermieter also meine Zahlungswilligkeit mitteilen.
Aber verlange dennoch eine detaillierte Rechnung und möchte das nächste mal selber den Handwerker bestellen. Hatte halt gestern Freunde da und die sagten, das sie für die gleichen Arbeiten um die 60 EUR zahlen.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Was bring Dir die detailierte REchnung?
Haste eh nix von.
:) error6
Ich meine, An-Abfahrt, Pauschalkosten, Material (Spühzeug oder so) das wars dann

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Verzweifelte_Mieterin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Öhm, in dem Urteil steht doch:

quote:
Ein Mieter muss grundsätzlich keine Kosten für notwendige Reparaturen [...] Auch Reinigung und Wartung von Etagenheizungen oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung muss der Vermieter übernehmen.


uuund:
quote:
Entsprechendes gelte auch für die jährliche
Wartungspflicht
einer Therme. Hier sei die Abwälzung auf den Mieter
letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel
eine Obergrenze enthalte
, bis zu der die Mieter die jährlich
entstehenden Wartungskosten zu tragen haben.


Das ist doch in dem Mietvertrag nicht der Fall, oder?

-----------------
"Ich bin nur ne Laie, keine Haftung für meine Aussagen :wipp: "

-- Editiert von Verzweifelte_Mieterin am 15.02.2007 01:38:13

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#10
 Von 
chricchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, ich tue mich ein wenig schwer mit der Interpretation der Urteile.

Bei mir ist es wie folgt gelagert:
Als Mieter bin ich lt. Mietvertrag verpflichtet mindestens 1 x jährlich die Thermenwartung durchführen zu lassen.
Dies steht unter §3 Mietzins und Betriebskosten. Im Detail: "Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung und/oder eien separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, trägt der Mieter gemäß der Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung, nicht jedoch die Instandsetzung, liegt in der Verantwortung des Mieters und hat jährlich zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet einen Wartungsvertrag mit einer entsprechenden Fachfirma abzuschließen, der eine mindestens einmal jährliche Entkalkung dieser Geräte einschließt, darüber ist auf Verlangen des Vermieters Nachweis zu führen."

In den vergangenen 3 Jahren habe ich es schlicht vergessen die Wartung durchführen zu lassen. Dieses Jahr wurde ich durch den Vermieter daran erinnert. Ich habe die Wartung umgehend durchführen lassen und mir wurde eine Rechnung über 163 EUR präsentiert.

Meine Frage ist jetzt, ob ich, nach den o.g. Urteilen, für dieses Wartung aufkommen muss.
Wenn ja, in vollem Umfang? Oder kann man den Vermieter beteiligen?

Eine Kostenobergrenze wurde nur unter §8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume festgehalten:
Der Mieter verpflichtet sich die Kosten von Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschluss sowie Versdhlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 102,25 EUR und der dem Mieter jährlich entstandene Gesamtaufwand von 6% der Jahreskaltmiete nicht übersteigen.

Ich bin für jede Information und Stellungnahme sehr dankbar und freue mich auf Feedback!!

Vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
Oder kann man den Vermieter beteiligen?


Warum sollte man das ?





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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 629x hilfreich)

In den vergangenen 3 Jahren habe ich es schlicht vergessen die Wartung durchführen zu lassen.

Da wunderst du dich jetzt ?
Vielleicht hatte dein VM auch vergessen, langwierige Preisvergleiche durchzuführen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
chricchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:Oder kann man den Vermieter beteiligen?

quote: Warum sollte man das ?

nun, genau das ist ja meine Frage. So könnte man das Urteil vom LG Braunschweig
2001-02-06 6 S 784/00 verstehen. Oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
chricchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

In den vergangenen 3 Jahren habe ich es schlicht vergessen die Wartung durchführen zu lassen.

quote: Da wunderst du dich jetzt ?
Vielleicht hatte dein VM auch vergessen, langwierige Preisvergleiche durchzuführen.


Nein, darüber wundere ich mich nicht und darum geht es ja auch nicht. Die Firma wurde auch nicht durch den VM beauftragt.

Es geht lediglich darum, wer die Kosten grds. zu tragen hat.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
Es geht lediglich darum, wer die Kosten grds. zu tragen hat.


1. Derjenige, der vertraglich dazu verpflichtet ist.

2. Derjenige, der den Handwerker beauftragt hat.





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""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 629x hilfreich)

§23II "...Der Mieter trägt die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten gemäß §4 Ziffer 2 des Mietvertrages. Hierzu gehören die Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie Koster der Emmissionsmessung..."
Ist doch ganz klar und verständlich, wer die Kosten zu tragen hat.
Das steht auch in allen handelsüblichen Mietverträgen, millionenfach.

Die Firma wurde auch nicht durch den VM beauftragt.
Firma hab ich mir nicht ausgesucht. Wurde vom Vermieter bestellt.
Sind die nur zufällig vorbeigekommen ?

Aber verlange dennoch eine detaillierte Rechnung
kannst du doch beim VM einsehen.

und möchte das nächste mal selber den Handwerker bestellen
und wieder drei Jahre vergessen ?



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
chricchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

§23II "...Der Mieter trägt die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten gemäß §4 Ziffer 2 des Mietvertrages. Hierzu gehören die Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie Koster der Emmissionsmessung..."
Ist doch ganz klar und verständlich, wer die Kosten zu tragen hat.
Das steht auch in allen handelsüblichen Mietverträgen, millionenfach.

Die Firma wurde auch nicht durch den VM beauftragt.
Firma hab ich mir nicht ausgesucht. Wurde vom Vermieter bestellt.
Sind die nur zufällig vorbeigekommen ?

Aber verlange dennoch eine detaillierte Rechnung
kannst du doch beim VM einsehen.

und möchte das nächste mal selber den Handwerker bestellen
und wieder drei Jahre vergessen ?


Du hast schon gemerkt, dass es sich um zwei verschiedene Fälle und Fragesteller handelt??


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
chricchan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:Es geht lediglich darum, wer die Kosten grds. zu tragen hat.

1. Derjenige, der vertraglich dazu verpflichtet ist.

2. Derjenige, der den Handwerker beauftragt hat.


d.h., das Urteil bedeutet etwas anderes?
Kann mir jemand erklären wann genau dieses Urteil zutrifft?

Vielen Dank!


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