Thermenwartung - hat der Vermieter die Kosten voll zu tragen?

12. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
patina
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 13x hilfreich)
Thermenwartung - hat der Vermieter die Kosten voll zu tragen?

hallo, wieder mal das leidige Problem der Thermenwartung.
Da verschiedene Aussagen hierüber zu lesen sind, mein Problem:
Thermenwartung wird von der Verwaltung angeordnet für alle 6 Mietparteien, obwohl nur wir eine Etagenheizung haben.
Bei Prüfung des Schornsteinfegers waren die Werte alle ok, also m.E. keine Veranlssung die Therme danach warten zu lassen.
Der Mietvertrag sagt das der Mieter verpflichtet ist, die Therme auf eigene Kosten warten zu lassen, ohne Hinweis auf eine Zahlungsobergrenze, bei den Kleinreparaturen ist jedoch eine Obergrenze von 100,-- DM, also ca. 50 € gesetzt.
Nun droht die Verwaltung mit einem Sammeltermin zur Thermenwartung.
In verschiedenen Foren wird z.B. auf ein Urteil des LG Braunschweig verwiesen, in dem gesagt wird, das der Mieter nur zu zahlen hat, wenn eine Obergrenze angegeben ist, da sonst der nicht begrenzte Kostenaufwand unangemessen und unwirksam ist.
Sehe ich das nun richtig, das, da keine Grenze eingesetzt worden ist, dass der Vermieter die Kosten voll zu tragen hat??


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

Wartungskosten sind umlagefähig und dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Die Kleinreparaturklausel mit Höchstbetrag zieht in diesem Fall nicht

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#2
 Von 
patina
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 13x hilfreich)

na gut, aber warum sagt dann das LG BS in seinem Urteil eigentlich etwas anderes??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

hier das genaue Urteil zum nachlesen:

http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/therme.htm.ver3.html

Den Satz:

Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass Wartungskosten für eine Therme Betriebskosten sein könnten, soweit sie vertraglich vereinbart werden.

Würde ich aber so interpretieren, wenn Wartung im MV vereinbart ist, dann bezahlen die Mieter.

Ein LG Urteil kann aber nicht bundesweit angewendet werden

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo patina,

nach einem BGH-Urteil v. 15.05.91 - VIII ZR 38/90 - zur Wirksamkeit div. Formularklauseln in Mietverträgen ist folgende Klausel unwirksam:

"Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann zu warten. "

Aus den Gründen:

"Die Klausel muß daran scheitern, daß sie keine Obergrenze enthält, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen hat; daß diese Kosten sowohl regional wie aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung in unterschiedlicher Höhe anfallen können, liegt auf der Hand. Für den Mieter, dem der Wartungsvertrag nicht vorzulegen ist, sind die für die mitvermieteten Thermen zusätzlich zu zahlenden Wartungskosten daher nicht überschaubar. Die Belastung mit einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand, der neben der Miete und u. U. einem für Kleinreparaturen zulässigerweise angesetzten Höchstbetrag aufzubringen ist, benachteiligt aber den Mieter unangemessen i. S. des § 9 AGB-Gesetz ."

Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur bzw. Wartuung verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Derartige Vornahmeklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB dar, da sie ihn mit den gesamten Nachteilen belasten, die mit der Vergabe von Reparaturaufträgen verbunden sein können, z.B. der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Handwerkern, der Haftung für Schäden, die sie verursacht haben, gegenüber dem Vermieter.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 12.01.2005 20:15:01

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