Tiefgarage Stellplätze Kaution

17. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Tiefgarage Stellplätze Kaution

Hallo !

Ich hatte 2 Tiefgaragen Stellplätze gemietet und zum 30.09.2024
gekündigt.

Die Stellplätze wurde korrekt übergeben,
es gab keine Beanstandungen.


Leider habe ich bisher meine Kaution für beide Plätze in Höhe von
180,-
nicht zurück bekommen.

Trotz mehrerer E Mails, Anrufe
( er sagte, er überweist es umgehend, dann kommt doch nix )


Ich habe gelesen,
das man bei einer Kaution
6 Monate Zeit hat.

Bei einer Wohnung wohl verständlich, da man ja auf die Nebenkosten Abrechnung warten muss.

Aber bei einer Garage nicht.


Wie lange ist rechtlich da die Frist ?


Ich würde einen Mahnbescheid erstellen beim Justizministerium.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Aber bei einer Garage nicht.

Und warum nicht?



Zitat (von V8halfgreek78 ):
Wie lange ist rechtlich da die Frist ?

6 Monate mindestens, siehe § 548 BGB



Zitat (von V8halfgreek78 ):
Ich würde einen Mahnbescheid erstellen beim Justizministerium.

Beim Justizministerium kann man keine Mahnbescheide erstellen.


Ich empfehle nach dem Ablauf der 6 Monate ohne Abrechnung über die Kaution eine gerichtsfeste Anmahnung und dann bei fruchtlosem Fristablauf die Sache einem Anwalt zu übergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Harrys Antwort ist leider falsch. In § 548 BGB findet sich keine Mindestfrist zur Abrechnung bzw. Rückzahlung der Kaution.

Die Kaution ist zurückzuzahlen, wenn das Sicherungsinteresse des Vermieters erloschen ist. § 548 BGB regelt die Verjährung. Daher geht man davon aus, das spätestens (nicht mindestens) 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache das Sicherungsinteresse erloschen ist, weil ab dann Schadensersatzansprüche des Vermieters verjährt sind, sofern er sie vorher nicht geltend gemacht hat. Aber natürlich kann das Sicherungsinteresse auch früher beendet sein.

Wenn der Mieter die Kaution vor Ablauf der 6 Monate einklagt, dann wäre der Vermieter beweispflichtig, dass er noch ein Sicherungsinteresse hat. Ausgeschlossen ist so eine Beweisführung nicht. Vielleicht hat der Mieter beim letzten Rausfahren das Garagentor angefahren und der Schaden wirkt sich erst nach einigen Monaten aus. Daher lautet die Empfehlung der meisten Antwortenden hier im Forum, die 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache abzuwarten. Ab dann tut sich der Vermieter deutlich schwerer, sich gegen eine Klage auf Kautionsrückzahlung zu wehren.

Das ist aber nur eine Empfehlung. Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Im übrigen macht es auch Sinn, noch einmal in den Mietvertrag zu schauen. Vielleicht gibt es darin Regelungen zur Rückzahlung der Kaution.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Harrys Antwort ist leider falsch. In § 548 BGB findet sich keine Mindestfrist zur Abrechnung bzw. Rückzahlung der Kaution.




Mietende war 30.09.2024


Ich habe den Schlüssel per Einschreiben geschickt, die Stellplätze besenrein hinterlassen und davon auch Fotos gemacht, die ich ihm geschickt habe.


Er hat bisher alle Anrufe, E mails SMS
Mahnung per Einschreiben
ignoriert.

Also habe ich gestern einen Mahnbescheid beantragt.


Daraufhin kam HEUTE erstmals eine Antwort,
das während des Mietverhältnisses bis zum 30.09.24
Öl Flecken gewesen seien,
Dazu die Fotos vom 30.09, die ich ihm geschickt hatte,
Und er Jetzt von mir Geld für die Reinigung fordert .




Die E mail von dem Vermieter:


"Sehr geehrter Herr xxxxx,

wie Sie auf den Bildern erkennen können, befanden sich zum Zeitpunkt Ihrer Rückgabe auf beiden Stellplätzen Ölflecken.

Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Ölfleck ist dann rückstandslos vom Stellplatz oder in der Garage/Tiefgarage zu entfernen. Dieser Beseitigungsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Alternativ zur Beseitigung des Ölflecks kann der Vermieter von dem Mieter direkt, den zur Beseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB.

Eine Fristsetzung und Aufforderung zur Beseitigung des Ölflecks ist nicht erforderlich. Die Beschädigung der Mietsache ist eine Obhutspflichtverletzung, die rechtlich als eine sog. Nebenpflichtverletzung eingeordnet wird (vgl. Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, IIIV. Nebenleistungspflichten des Mieters Rn. 54). Bei Nebenpflichtverletzungen gibt der BGH dem Vermieter das Recht sofort Schadensersatz in Geld zu fordern. Ein vorrangiges Recht auf eigene Schadensbeseitigung haben Mieter hier nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17).

Sie finden diese Infos auf mietrecht.org.

Laut google belaufen sich die Kosten für die Entfernung von geringen Ölflecken auf 400,-€.

Nach Abzug der Kaution von 180,-€ wären somit Ihrerseits 220,-€ zu begleichen.

Ich erwarte den Eingang der Zahlung innerhalb von 10 Tagen. Sollte der Betrag in dieser Zeit eingehen, wäre die Sache für mich erledigt.

Falls nicht, muss ich mir einen Kostenvoranschlag einer örtlichen Spezialreinigungsfirma zukommen lassen, der ungleich höher ausfallen kann.

Den entsprechenden Betrag werde ich dann per Mahnbescheid und ggf. anschließendem Gerichtsverfahren einklagen. Die zusätzlichen Kosten fallen dann zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen"


- er hatte mir am 06.11 telefonisch zu gesagt, die Kaution zu überwiesen

- hatte sonst bisher auf Anrufe, Mail,....komplett ignoriert

- warum kam bisher von ihm keine Beanstandung ?

- ca. 2 Wochen später waren die Plätze bis heute wieder vermietet.
Wenn tatsächlich gereinigt werden soll,
Woher will man dann wissen,
Welche Flecken aus meiner Mietzeit slnd,
welche vom Nachmieter ?

- wie will man im Nachhinein,
nach 6 Monaten
anhand von "Fotos" vom 30.09
mich beschuldigen und beweisen, das Flecken aus Öl sind ?
Könnten genauso
Fettflecken, Farbflecken, Abrieb, Schmutzflecken sein.

Warum wurde das vom Nachmieter nicht beanstandet ?
Bzw.
Wurden die Plätze so übernommen ?

Der Vermieter wohnt übrigens mehrere 100 km weit weg.
( mein Mietvertrag wurde damals vor 8 Jahren per Telefon und Schriftlich geregelt, der Mann kam nie vorbei )




-- Editiert von User am 25. März 2025 00:44

-- Editiert von User am 25. März 2025 00:49

-- Editiert von User am 25. März 2025 00:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
- wie will man im Nachhinein,
nach 6 Monaten
anhand von "Fotos" vom
30.09.24
mich beschuldigen und beweisen, das Flecken aus Öl sind ?
Könnten genauso
Fettflecken, Farbflecken, Abrieb, Schmutzflecken sein.



In der Tiefgarage sind überall, helle, dunkle Flecken.

Ist ja kein Neubau.


https://www.directupload.eu/file/d/8869/rmqrvejc_jpg.htm


https://www.directupload.eu/file/d/8869/arulwgnf_jpg.htm

-- Editiert von User am 25. März 2025 00:43

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Daraufhin kam HEUTE erstmals eine Antwort,

Selber schuld kann ich da nur sagen ... als hätte man die restlichen 9 Tage nicht auch noch warten können ...

Dann würde ich schon jetzt einen Anwalt suchen, der die Anspruchsbegründung vorbereitet. Denn das der Ex-Vermieter sowohl den Widerspruch gegen den Mahnbescheid versemmelt und auch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, ist nicht zu erwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selber schuld kann ich da nur sagen ... als hätte man die restlichen 9 Tage nicht auch noch warten können ...





Das habe ich gefunden.


https://www.lindemann.ac/blog/aufrechnung-mit-der-kaution-noch-zulaessig/


"In der Praxis bedeutet dies, dass Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache, die der kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliegen, in jedem Fall innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, d.h. entweder durch Mahnbescheid oder durch eine Klage."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selber schuld kann ich da nur sagen ... als hätte man die restlichen 9 Tage nicht auch noch warten können ...




Also müssen seine neuen Ansprüche
von gestern,
"gerichtlich" geltend gemacht
werden ?

Denn da bekam ich bisher nichts.



https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/schadensersatzansprueche-vermieter/

"Eine weitere Hemmung der Verjährung tritt durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche ein. Spätestens mit Ablauf der 6-Monatsfrist nach Rückerhalt der Mietsache sollte also zumindest ein --- gerichtlicher Mahnbescheid ---beantragt werden."



"Vermieter sollten Schäden umgehend der Höhe nach beziffern, ihren Anspruch beim Mieter anmelden und auf keinen Fall länger als ein halbes Jahr mit der
---gerichtlichen Geltendmachung ---warten – denn dann ist es meistens zu spät."

-- Editiert von User am 25. März 2025 03:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selber schuld kann ich da nur sagen ... als hätte man die restlichen 9 Tage nicht auch noch warten können ...



- Muss der Vermieter beweisen, das der Mieter etwaige Schäden versucht hat ?

( Er behauptet ja,
Ich hätte Ölflecken verursacht, anhand der Fotos vom 30.09 )



https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/beschaedigung-der-mietraeume-22-beweis-und-darlegungslast_idesk_PI17574_HI638378.html


"2.2.1 Grundsätze der Beweislast

Grundsätzlich hat der Vermieter zu beweisen, dass der Schaden vom Mieter verursacht und verschuldet wurde. Jedoch kehrt sich die Beweislast zu Ungunsten des Mieters um, wenn feststeht, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten entstanden ist. Außerdem muss für eine Beweislastumkehr feststehen, dass die schadenstiftende Handlung in dem durch den Mietgebrauch begrenzten Bereich stattgefunden hat. Gelingt es dem Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden durch den Mietgebrauch verursacht worden ist, tritt sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung des Mieters als auch hinsichtlich seines Verschuldens eine Umkehr der Beweislast ein. Ist dagegen nicht auszuschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters."



- müsste der Vermieter beweisen, das VOR
Mietbeginn,
die angeschuldigten Ölflecken noch nicht waren ??



"Zustand bei Vertragsbeginn ist zu beweisen

Ist streitig, ob die Mietsache bereits bei Vertragsbeginn beschädigt war, so ist der Vermieter für den schadensfreien Zustand beweispflichtig."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8768 Beiträge, 1859x hilfreich)

Lieber V8Halfgreek,
es bringt nichts, sich Dinge herauszugoogeln... gehen Sie zu einem Anwalt. Der Rechtsstreit ist hier doch schon mit den Händen greifbar.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6044 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Der Rechtsstreit ist hier doch schon mit den Händen greifbar.


wurde bereits selbst angezettelt #3

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Also habe ich gestern einen Mahnbescheid beantragt.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Die Anzahl der Beiträge des Fragestellers in diesem Thread und vor allem die Anzahl der Fragen überfordert mich etwas. Daher nur kurz aus meiner Sicht das Wesentliche:

1) Der Vermieter muss im Zweifel beweisen, dass während der Mietzeit durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters (oder einer im zurechenbaren Person) ein Schaden entstanden ist.

2) Er kann eine berechtigte Forderung mit der Kaution aufrechnen, sofern er innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache eine Geldforderung geltend gemacht hat. Man kann diskutieren, ob die geschilderte Email des Vermieters diese Voraussetzungen erfüllt. "Google hat gesagt das kostet 400 Euro" ist nur schwer als ernsthaft belegte Forderung zu intepretieren. Aber zumindest die Grundvoraussetzung, dass innerhalb der 6 Monate Geld gefordert wurde, ist erfüllt. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, d.h. eine Email ist prinzipiell ausreichend. Sie hat ja offenbar den ehemaligen Mieter auch erreicht.

3) Wenn der Vermieter nicht rechtzeitig Klage erhebt oder einen Mahnbescheid einreicht, dann geht es nur noch um die Kaution. Der Teil der Forderung, der darüber hinaus geht, wäre dann verjährt.

4) Es ist irrelevant, ob der Schaden behoben wurde oder ob ein Nachmieter den Platz so abgenommen hat. Wenn dir jemand ins Auto fährt, musst du den Schaden auch nicht reparieren lassen und hast dennoch Anspruch auf Schadensersatz.

5) Ob eine Fristsetzung an den Mieter zur Beseitigung des Schadens notwendig war, ist rechtlich durchaus kompliziert. Der Vermieter schreibt in der Email nur seine Sicht der Dinge. Aber die Frage ist nicht ganz so eindeutig wie er sie darstellt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
"In der Praxis bedeutet dies, dass Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache, die der kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliegen ...

Ja, die Verjährung von 6 Monaten wurde ja schon in #1 und in #2 besprochen.

Weshalb man dann 9 Tage vor der Verjährung diesen Trumpf einfach so wegwirft und sich in eine äußerst nachteilige Position bringt, ist mir ein Rätsel.



Zitat (von V8halfgreek78 ):
in jedem Fall innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, d.h. entweder durch Mahnbescheid oder durch eine Klage."

Nö, der Vermieter muss da nichts gerichtlich geltend machen, es reicht völlig, wenn er einen entsprechende Abrechnung macht. Was ja nun erfolgt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.


Diese Aussage des VM ist nur eingeschränkt richtig, der VM muss eine Verschlechterung durch den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache hinnehmen. Insoweit stellt sich sie Frage ob die Flecken als "gewöhnlicher Gebrauch" oder aber als Beschädigung zu werten sind. Ob die Fotos als Beweisgrundlage für das Vorhandensein von Beschädigungen ausreichend sind ist fraglich, letztendlich aber auch vom Forum nicht bewertbar. Die Flecken auf Parkplatz 385, rechts im Bereich vor der Wand, sehen zumindest verdächtig aus.

Auf jeden Fall hat man sich äußert suboptimal verhalten indem man die sechs Monate nicht vollständig abgewartet und dann auch noch Fotos vom Übergabezeitpunkt an den VM gesendet hat.

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#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2525 Beiträge, 397x hilfreich)

Es ist eigentlich relativ einfach.
Man nimmt einfach die Fotos, die man bei der ursprünglichen Übernahme der Stellplätze gemacht hat und weist damit nach, dass die Flecken bereits vorher dagewesen sind.
Oder hat man versäumt die Übernahme sauber zu dokumentieren?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11859 Beiträge, 4406x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Die Flecken auf Parkplatz 385, rechts im Bereich vor der Wand, sehen zumindest verdächtig aus.

Ich hab ehrlich gesagt erhebliche Zweifel, dass es sich um Ölflecken handelt.

Von daher stellt sich die Frage, woher der Vermieter die gesicherte Erkenntnis hat, dass es sich um Ölflecken handelt.
Wenn das hier die "100 km Fernanspruchsgrundlage" sein sollte ->
Zitat (von V8halfgreek78 ):
wie Sie auf den Bildern erkennen können, befanden sich zum Zeitpunkt Ihrer Rückgabe auf beiden Stellplätzen Ölflecken.


Wenn man sich die Bereiche der "Flecken" mal ansieht, sind das eigentlich die Bereiche wo die Räder des Fahrzeugs stehen, Ölflecken sollten dann doch eher "zentral" gelegen sein.

-- Editiert von User am 25. März 2025 13:49

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10422 Beiträge, 4621x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Man nimmt einfach die Fotos, die man bei der ursprünglichen Übernahme der Stellplätze gemacht hat und weist damit nach, dass die Flecken bereits vorher dagewesen sind.
Oder hat man versäumt die Übernahme sauber zu dokumentieren?
Falsche Sichtweise. Der Vermieter ist beweispflichtig. Der Vermieter muss also beweisen, dass die Flecken vorher nicht da waren und dass die Flecken durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, die auch noch in der Verantwortung des Mieters lagen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Falsche Sichtweise.


Ich dank Euch Allen auf jeden Fall schon mal für Eure Antworten.

Ich weiss,
es ist insgesamt kompliziert,
ich würde selber Kopfschmerzen bekommen, würde es man mir erzählen.

Wir haben bei mir im Heimatdorf einen Bekannten, der als Richter arbeitet.
Er hatte mir geraten ,
einen Mahnbescheid schon vorher zu beantragen.

Ich dachte, der Mann kennt sich aus.

Das mit den 6 Monaten ist ein wenig schwammig und kann teilweise umgangen werden.
Habe die ganze Nacht recherchiert.


Ist leider sehr unglücklich verlaufen, das Ganze.
Eigentlich wollte und will ich doch nur mein Geld zurück,

Jetzt hab ich andere Sorge, das man mich wegen angeblicher Ölflecken verklagen will.

Der Vermieter wohnt ca. 200 km weit weg, war sicher nicht vor Ort,
bezieht sich nur auf das Foto,
das ich als Übergabe BESENREIN geschickt hatte, als Nachweis,
das ich wirklich sauber gemacht habe,
da er ja nicht vorbei kam.


Die Flecken, die zu sehen sind, sind irgendwas anderes.
Es gibt überall viele Verfärbungen, hell , dunkel, Abnutzung,....

Ich hatte den Boden mit einem Besen gekehrt, nicht den Boden abgeschliffen.


( das Gebäude ist über 30 Jahre alt.
Jahrzehnten parken da Autos und sicher hat mal ein Auto Tropfen Öl verloren.
Ein Freund von mir arbeitet bei einer Ölbeseitigungs Firma und hat mir erklärt, das man Öl,
nie 100% aus dem Boden entfernen kann,
Würde man also reinigen und mit dee Lupe irgendwas suchen,
sicher mal einen mini Fleck finden, welcher schon Jahre alt und verblasst sein kann. )


Mit sowas hab ich nicht gerechnet,
Ich habe schon öfter Garagen gemietet,
so ein Problem hatte ich bisher noch nie.

Weder mit der Kaution, noch solchen späten Anschuldigungen.


-- Editiert von User am 25. März 2025 18:13

-- Editiert von User am 25. März 2025 18:26

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Jetzt hab ich andere Sorge, das man mich wegen angeblicher Ölflecken verklagen will.


Das kann natürlich passieren, würde für den V aber auch kein Selbstläufer werden.
Er müsste nachweisen das:
1.) Erstens das es sich um reale Schäden (z.B. Ölflecken) handelt und nicht nur um Gebrauchsspuren (z.B. Laufspuren der Reifen) sind.
2.) Das für Schäden auch der Mieter verantwortlich ist. Was er in der Regel bei einem allgemein zugänglichen Tiefgaragenstellplatz üblicherweise gar nicht kann.

Man könnte also erst einmal abwarten was der VM weiter macht, im wesentlichen ob er Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegt oder nicht.

Will man seine eigene Kautionsforderung aufrecht erhalten, sollte man zum Anwalt geben und die Forderung nun gerichtlich geltend machen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2260 Beiträge, 1085x hilfreich)

Ab dieser Verweigerung muss auch der Gegner den Anwalt zahlen, wenn du gewinnst.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2525 Beiträge, 397x hilfreich)

Zitat (von V8halfgreek78 ):
Wir haben bei mir im Heimatdorf einen Bekannten, der als Richter arbeitet.
Er hatte mir geraten ,
einen Mahnbescheid schon vorher zu beantragen.

Ich dachte, der Mann kennt sich aus.

Das mit den 6 Monaten ist ein wenig schwammig und kann teilweise umgangen werden.
Habe die ganze Nacht recherchiert.


Natürlich kann man auch vorher schon einen Mahnbescheid erstellen und zuschicken.
Das kann funktionieren.
Was man damit aber effektiv macht ist folgendes:
Man zeigt der Gegenseite, dass es Ernst wird und die Gegenseite fängt dadurch an sich ebenfalls ernsthaft mit der Angelegenheit zu befassen.
Man hat also seinen Gegner, der handzahm "schlafenden Hund" gespielt hat, weil "der Mieter macht ja ehn nix" zu einem Zeitpunkt aufgeweckt, an dem er noch Interventionsmöglichkeiten hatte.
9 Tage später hätte man ihn zwar genauso aufgeweckt, aber er hätte eben die Interventionsmöglichkeiten nicht mehr gehabt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Man hat also seinen Gegner, der handzahm "schlafenden Hund" gespielt hat, weil "der Mieter macht ja ehn nix" zu einem Zeitpunkt aufgeweckt,


Also ein am 24.03.25 beantragter MB hat bestimmt niemanden aufgeweckt und animiert am 25.03.25 seine Forderungen geltend zu machen.

Zitat (von Kalanndok):
aber er hätte eben die Interventionsmöglichkeiten nicht mehr gehabt.


Die hat er wohl von sich aus genutzt und kann mit der Kaution aufrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
V8halfgreek78
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Das kann natürlich passieren, würde für den V aber auch kein Selbstläufer werden.



"Schließlich gibt es aber auch Ausnahmefälle,
in denen es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Besitzerlangung durch die Vermietenden ankommt.
Zum Beispiel, wenn Vermietende an Nachmietende vermieten. Der Mieterwechsel führt für die ausgeschiedenen Mietenden zum Verjährungsbeginn, selbst dann, wenn Vermietende die Mietsache einvernehmlich nicht vorübergehend zurückerhalten.
Hier ist dann für den Beginn der Verjährung auf die Beendigung des Mietverhältnisses abzustellen."



https://www.dk-ra.de/die-kurze-verjaehrungsfrist-des-%C2%A7-548-bgb-im-mietrecht/

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