Tiefgarage

15. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Anonym
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 79x hilfreich)
Tiefgarage

Hallo,
und zwar habe ich eine Wohnung und eine Tiefgarage angemietet. Hierbei wurden zwei Mietverträge abgeschlossen, eben einen für die Wohnung und den anderen für die Tiefgarage. Im Mietvertrag der Wohnung steht drin, dass diese Mietverhältnis nur solange gilt, wie ich auch die Tiefgarage habe.

Nun ist es so, dass mein Wagen, stinknormaler PKW, ohne tiefergelegt, Breitreifen etc., bei der Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage den Unterboden streift. Ich habe dies auch dem Hausmeister gemeldet.Dieser hat dann mit mir die Stelle begutachtet und festgestellt, dass der Plaster am Tiefgarageneingang auf der Fahrspur erhebliche Wölbungen hat, was sicherlich zum Streifen des Wagen mitbeifügt.

Jetzt ist ein Monat vorbei und es tut sich nichts.

Meine Frage, wie sollte ich micht verhalten? Eine angemessene Frist vielleicht setzen, damit der Mängel behoben wird? Was ist, wenn er diese Frist nicht Einhält? Kann ich dann einfach die Tiefgarage dann fristlos kündigen, ohne dadurch indirekt meinen Mietwohnvertrag aufgelöst zu haben? Weil im Endeffekt ist dies ja dann ein Knebelvertrag oder sehe ich das verkehrt?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

eine derartige Verbindung separater Wohnungs- und Stellpaltzmietverträge ist unwirksam. Sie müssen daher keine bedenken haben, wenn Sie den Stellplatz kündigen.

Ob der Neigungswinkel der Abfahrt zu steil ist, können Sie evtl. beim örtlichen Bauamt erfragen. Von dieser Auskunft sollten Sie m.E. die Entscheidung zwischen einer fristlosen bzw. fristgemäßen Kündigung abhängig machen, sofern der Vermieter den vermeintlichen Mangel nicht beseitigt.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)



Leider ist die Sache nicht so klar.
Hier einige unterschiedliche Gerichtsentscheidungen:

Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93 ; GE 93, 543)

--------------------------------------------------------------------------------

Eine Kündigung nur eines Teils der Mietsache durch VermieterInnen normalerweise nicht möglich. Das gilt auch für Garagen, und selbst dann, wenn über die Wohnung und die Garage verschiedene Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Kündigungsfristen abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich ist nämlich von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, besonders dann, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird und sämtliche Garagen in der Wohnanlage an die MieterInnen derselben vermietet sind. (AG Bochum, 66 C 444/96)


--------------------------------------------------------------------------------

Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94 ; WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92 ; GE 92, 91).
Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90 ; WM 92, 15).
_____________________________________

Ist ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und eine Garage begründet worden, kann die Garage grundsätzlich nicht gesondert gekündigt werden (LG Köln 9 S 313/03 WM 2004, 614).
__________________________________________


Fazit:
Versuch einfach zu kündigen, falls der
Schaden nicht behoben wird.
Mal sehen was pasiert!

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#3
 Von 
Anonym
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke erst einmal für die schnelle Antworten.

Es sind zwei Verträge und die Beträge werden auch getrennt abgebucht. Die Vertragsgegner sind jedoch identisch.

Die Tiefgarage ist nicht an meine Wohnung gekoppelt, sondern ist im Nebengebäude in einem speraten Haus. (keine Doppelhaushälfte)

Wollte dies nur nochmal mitteilen, sofern dass an den Umständen was ändert.

Und Odil, wie sieht es dann hier mit dem Knebel aus? Es kann doch nicht sein, dass ich die Beschädigung annehmen muss, nur weil die beiden Verträge rechtlich gekoppelt sind?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

hinsichtlich der unzulässigen Verbindung der Verträge ändert sich auch durch die zitierten Urteile nichts, da sie den Kündigungsschutzbestimmungen des BGB widerspricht und daher unwirksam ist.

Ich muss aber zugeben, dass ich einigermaßen über die Urteile überrascht bin, da der Abschluss verschiedener Mietverträge über Garage und Wohnraum erkennbar darauf abzielt, eigenständige Rechtsverhältnisse zu begründen, die folglich auch separat gekündigt werden können. Ich will in der Sache noch etwas recherchieren und werde mich ggf. später
nochmal melden.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

die rechtliche Trennung der Verträge ist in der Tat nicht ganz so eindeutig wie von mir dargestellt.

Die Parteien haben im Regelfall die Wahl, ob sie ihre Rechtsbeziehungen in einem einzigen Vertrag regeln oder ob sie mehrere Mietverträge abschließen (z.B. bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung und eine Garage). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Parteien ein einheitliches Mietverhältnis gewollt haben.

Ein Indiz für die rechtliche Selbstständigkeit des Garagenmietvertrags kann allerdings sein, wenn Wohnung und Garage auf verschiedenen Grundstücken gelegen sind (BayObLG WuM 1991, 78 ). Die Verwendung mehrerer Mietvertragsformulare ist ebenfalls (nur) ein Indiz für die rechtliche Selbstständigkeit (Blank/Börstinghau, Miete, 2.Aufl., § 535 BGB Rn 24).

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anonym
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 79x hilfreich)

Hallo, habe jetzt an meien Hausverwaltung folgende e-mail geschrieben. Ist der so in Ordnung, abgesehen jetzt wenn evtl. sprachlichen und rechtschreibtechnischen Erfolg aus?

Sehr geehrte Frau XXX,

vor eingigen Wochen habe ich Ihnen mein Problem mit der Tiefgarage per Mail mitgeteilt,
woraufhin ich und Herr XXX (Hausmeister) gemeinsam die Stelle begutachtet haben.

Seitdem hat sich jedoch nichts mehr getan. Ich bitte daher um schriftliche und verbindliche
Antwort, ob und wann das Problem behoben sein wird.

Ich bitte um schriftliche Mitteilung bis zum 31.11.2005.

Vorsorglich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich gezwungen sehe, wenn ich keine
befriedigende (= verbindlicher Termin auf dem Postweg) Auskunft bis zum o. g. Termin
erhalte, mich gezwungen sehe, rechtliche Schritte, nach einer erneuten Aufforderung
auf dem Postweg mit einer angemessen Frist, einzuleiten.

Ich behalte mir das Recht vor, sofern nach Ablauf diesem zweiten Termins das Problem
nicht gelöst wird, jegliche Zahlungen in Bezug auf die Tiefgarage einzustellen. Nach Ablauf
dieses zweiten Termins, werde ich auch die Tiefgarage nicht mehr benutzen und um
eine Nichtbenutzung der Tiefgarage rechtsverbindlich nachweisen zu können, den Garagen-
schlüssel auf dem Postweg (Einschreiben mit Rückschein) zukommenlassen.

Ebenso behalte ich mir das Recht ab dem zweiten Termin vor, Kratzer die im Unterboden
meines KfZ entstanden sind, kostenpflichtig zu Lasten der XXX entfernen zu
lassen.

Sicherlich werden Sie einsehen, dass das Streifen des Unterbodens meines KfZ, die
"Anti-Rostschutz-Schicht" beschädigt, was den Rostbefall - insbesondere im Winter - fördert.

Um nachweisen zu können, ob und vorallem welche Auswirkungen das Streifen des Untebodens
Folgen in Bezug auf die Verrostung des Wagen haben könnte, werde ich mir durch ein Gutachten
vom TÜV zuvor bestätigen lassen. Diese TÜV-Gutachtenkosten werde ich dann auch der XXX dann in Rechnung stellen müssen. Jegliche anderweitigen Kosten, die in Bezug
des Streifens - unabhänigig von Instandsetzungen um Rost vorzubeugen - noch entstehen werde ich
der XXX auch in Rechnung stellen müssen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich nicht noch weiter zu sehen kann, wie mein
Wagen streift.

Ich hoffe, dass diese Unangenehmlichkeiten uns im Interesse einer weiteren guten Mieter-Vermieter-
Verhältnis erspart bleibt.

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