Tierhaltung in einer Mietwohnung

28. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
MarieKlaassen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tierhaltung in einer Mietwohnung

Hallo zusammen,

bei meiner Frage geht es um die Tierhaltung in einer Mietwohnung.

In unserem Mietvertrag steht (so in etwa, der genaue Wortlaut ist mir gerade nicht bekannt):

Kleintiere (Ziervögel u.a.) können ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Bei anderen Tieren, insbesondere bei Hunden und Katzen, ist die Zustimmung (oder Erlaubnis) des Vermieters erforderlich.

Nun gibt es so viele verschiedene Urteile zu diesem Thema, dass ich ganz durcheinander bin. Ich möchte einen kleinen Yorkshire-Terrier in unserer 75qm großen Wohnung halten. In dieser Wohnung leben bereits 2 Wohnungskatzen, die der Vermieter mit Hängen und Würgen bei der Mietvertragsunterzeichnung genehmigt hat.

Mal gilt der Yorki als Kleintier, laut BGH tut er es dann doch nicht. Ich habe bereits mit einem Anwalt telefoniert, der mir sagte:

"Natürlich können Sie den Hund halten. Sie müssen den Vermieter aber darüber informieren und um seine Zustimmung bitten." Ich habe dann geantwortet, dass er mir die Zustimmung niemals erteilen wird. Der Anwalt meinte dann, dass ich einen Anspruch auf eine Zustimmung hätte.

Nachdem ich nun tagelang selbst recherchiert habe, finde ich allerdings kein Urteil oder ähnliches, das genau das besagt.

Könnt ihr mir da weiterhelfen und mir mitteilen in wie weit die Ansicht des Anwalts korrekt ist?

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Dieser Anwalt scheint ganz offenbar kein Mietrechtsanwalt, sondern irgend ein Wald- und Wiesenanwalt zu sein. Wenn man so verfährt, wie er vorschlägt, kann einen das durchaus die Wohnung kosten.

Ja, ein Yorki gilt als Hund, nicht als Kleintier, und ja, man benötigt die Genehmigung des Vermieters. Wenn schon zwei Katzen in der Wohnung leben (kenne die Größe der Wohnung nicht), wäre das möglicherweise sogar ein Grund zur Ablehnung.

Die Klausel, wenn sie wirklich so drinsteht wie zitiert, ist wirksam.

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

es gab da in der Tat EIN Urteil, das einen Hund gegen den Willen des Vermieters erlaubte.

Es gibt aber viele Urteile, wo die Ablehnung rechtens war.

Im übrigen kann ein Yorki kläffen wir ein Grosser, und meist ist das genau dies, was Vermieter hassen. Und definitiv ist es ein Hund.

Der Bundesgerichtshof legte in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12 ) dar, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig sei. Es muss jeder Einzelfall geprüft werden, und da sehe ich in Deinem Fall das Problem, dass bereits 2 Katzen da sind und es ernsthaft zu befürchten ist, dass beim gemeinsamen Spielen und Streiten, es laut wird.

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"Chylla"

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#3
 Von 
MarieKlaassen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen!

Habe nun auch hier einen Anwalt gefragt und habe die gleiche Antwort wie die vom ersten Anwalt bekommen. Wenn ihr möchtet, kann ich den Link mal reinsetzen.

Danke für die Antworten

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, die Anwaltsantwort habe ich gesehen.
Ich habe allerdings auch das Urteil und die Begründung gelesen, die der Anwalt dort verlinkt.
Und ich habe in dem Urteil nichts gefunden ,was die Aussage das Anwalts stützt.

Dort heisst es, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig sei und die Interessen von Vermieter und Mieter abzuwägen sind. Im verlinkten Urteil hatte der Mieter ganz besondere Gründe, einen Hund halten zu wollen und diese werden durch ein pauschales Verbot nicht genügend berücksichtigt.

Die ganz besonderen Gründe, warum man neben zwei Katzen noch einen Hund halten muss, müsstest du laut diesem Urteil mindestens mal dem Vermieter darlegen, der Anwalt hingegen meint, dass man gar nicht zu diskutieren braucht.
Dir Risthöhe von 20cm wurde vom Kläger im verlinkten Urteil als weiteres Argument gebracht, warum der Hund tolerierbar sei; eine absolute Grenze, wie sie der Anwalt zieht, kann ich auch nicht erkennen.
aber vielleicht hat dein Vermieter ja sowieso nichts dagegen oder läßt sich von der professionellen Anwaltsauskunft einschüchtern.
Viel Glück!

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#5
 Von 
MarieKlaassen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein ähnliches Problem sehe ich darin ehrlich gesagt auch. Obwohl es nun der zweite Anwalt ist, der im Grunde sagt, dass dies kein Problem sei, gibt es mir doch zu denken.

Das angehangene Urteil habe ich auch gelesen und die Interessenabwägung ist meiner Meinung nach schwierig, wenn der Hund noch nicht einmal eingezogen ist. In erster Linie ist die obengenannte Klausel unwirksam (wenn man nach dem Urteil geht).

Höchstens würde Absatz 19 der Urteilsbegründung auf mein Begehren zutreffen.

Ich werde es mal versuchen. Danke...

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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wieso soll die Klausel unwirksam sein?

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