Tod (m)eines Mieters

7. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Tod (m)eines Mieters

Ich würde mich über eine Einschätzung zu folgenden Sachverhalt freuen:

Meine Wohnung in München ist seit dem 14.05.2019, sprich fast 3 (!) Monate, versiegelt, welches ich erst gestern (06.08.2019) rein zufällig erfahren habe, als ich keine Miete mehr überwiesen bekam & direkt zu meiner Wohnung gefahren bin. Ich ging dann direkt zur nä. Polizeiinspektion, die mich darauf an das zuständige Kriminalpolizeiamt verwiesen haben & dort wurde mir wiederum das Nachlassgericht genannt, wo ich morgen anrufen werde.

Ich hätte nun nachfolgende Fragen:
1. besteht grundsätzlich keine zeitnahe Informationspflicht an den Vermieter nach dem Tod des Mieters bzw. versiegeln der Wohnung durch die Behörden, sprich Polizei oder Nachlassgericht?
2. können bereits überwiesene Mietzahlungen durch das Nachlassgericht zurückgefordert werden?
3. gibt es keine Erben, wird dann automatisch ein Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt oder erst nach Beantragung einer Nachlasspflegschaft gemäß 1961 BGB durch den Vermieter?
4. wer begleicht die monatlich auflaufenden Kosten des Stromanbieters oder Telekom?
5. sofern keine Erben gefunden werden sollten, wer meldet den verstorbenen Mieter bei seinem Stromanbieter, Telekom etc. ab?
6. ich habe ein Kautions-Sparbuch vom Mieter. Kann ich dieses Guthaben nach Abschluß durch das Nachlassgericht für offene Posten, z. B. Nebenkostenabrechnungen, Miete verwenden?
7. kann die Rentenanstalt die nach dem Tod gezahlten Mieten von mir zurückfordern?
8. sollte ich vorsorglich einen Anwalt einschalten?

Vorab vielen Dank für die Unterstützung!

-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 15:08

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nun warte erst einmal die Auskunft des Nachlassgerichts ab. Kann ja sein, dass ein Erbe da ist. Dann sieht man weiter, letztlich ist ja alles davon abhängig. Und dann melde Dich hier noch einmal.

wirdwerden

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#2
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun warte erst einmal die Auskunft des Nachlassgerichts ab. Kann ja sein, dass ein Erbe da ist. Dann sieht man weiter, letztlich ist ja alles davon abhängig. Und dann melde Dich hier noch einmal.

wirdwerden


Danke erstmal für die umgehende Antwort!

Grundsätzlich würde mich interessieren, ob 3 Monate ohne jegliche Information vom Gericht die Regel sind? Etwaige Erben sollten zwischenzeitlich doch gefunden worden sein oder eben nicht!? Gäbe es da keine Frist?
Nach früheren Gesprächen mit dem verstorbenen Mieter zu urteilen, lebte er gänzlich alleine ohne jegliche Verwandte. Insofern würden potentielle Erben eine positive Überraschung darstellen.
Die sich ziehende Zeit ohne irgendwelche Kommunikation verbrennt Geld in Form von Mietausfällen, die nicht wirklich einfach wegzustecken sind. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass die Rentenanstalt die bereits per Dauerauftrag überwiesenen Mietzahlungen für Juni & Juli zurückfordern wird.
Wie sähe es eigentlich diesbezüglich mit der überwiesenen Miete für Mai aus, da die Wohnung Mitte Mai versiegelt wurde?

Danke nochmals...


-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 15:35

-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 15:35

-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 15:36

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Feuer3ngel):
1. besteht grundsätzlich keine zeitnahe Informationspflicht an den Vermieter nach dem Tod des Mieters bzw. versiegeln der Wohnung durch die Behörden, sprich Polizei oder Nachlassgericht?
Nein, diese besteht nicht.

Zitat (von Feuer3ngel):
2. können bereits überwiesene Mietzahlungen durch das Nachlassgericht zurückgefordert werden?
Das könnte passieren, aber das ist Kaffeesatzraterei.

Zitat (von Feuer3ngel):
3. gibt es keine Erben, wird dann automatisch ein Nachlasspfleger durch das Gericht eingesetzt oder erst nach Beantragung einer Nachlasspflegschaft gemäß 1961 BGB durch den Vermieter?
Das passiert automatisch

Zitat (von Feuer3ngel):
4. wer begleicht die monatlich auflaufenden Kosten des Stromanbieters oder Telekom?
Derjenige der die Verträge mit diesen Firmen geschlossen hat.

Zitat (von Feuer3ngel):
6. ich habe ein Kautions-Sparbuch vom Mieter. Kann ich dieses Guthaben nach Abschluß durch das Nachlassgericht für offene Posten, z. B. Nebenkostenabrechnungen, Miete verwenden
Das sagt dir dann das Nachlassgericht. Miete scheint ja keine zu fehlen deiner Aussage nach.

Zitat (von Feuer3ngel):
7. kann die Rentenanstalt die nach dem Tod gezahlten Mieten von mir zurückfordern?
Wurde die Miete von der Rentenanstalt an dich direkt gezahlt oder was hast du mit der Rentenanstalt zu tun?

Zitat (von Feuer3ngel):
8. sollte ich vorsorglich einen Anwalt einschalten?
Weswegen? Ich sehe hier keinen Grund einen Anwalt mit irgendetwas zu beauftragen.

Zitat (von Feuer3ngel):
Grundsätzlich würde mich interessieren, ob 3 Monate ohne jegliche Information vom Gericht die Regel sind?
Warum sollte dich das Gericht überhaupt informieren??? Du bist kein Erbe. Soll das Gericht jetzt auch den Stromanbieter, die Telefongesellschaft...... usw. informieren?

-- Editiert von -Laie- am 07.08.2019 15:40

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar & grad heraus, so wie ich es mag :)

Ein paar Ergänzungen meinerseits zu deinen Antworten:

zu 3. ich lese immer, dass der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung & Räumung explizit beantragen muss. Morgen weiß ich mehr, nachdem ich beim Gericht war.
zu 6. Die Miete für August fehlt, da das Mietverhältnis ja immer noch läuft. Dadurch entstand erst der Versuch einer Kontaktaufnahme & nachfolgend die Erkenntnis, vor einer versiegelten Türe zu stehen. Darüber hinaus fehlen noch die Nebenkosten für 2018 & wahrscheinlich bald die Miete für September.
zu 7. ...richtige Anmerkung deinerseits. Rückforderungen von Mietzahlungen durch die Rentenanstalt gäbe es nur dann, wenn der verstorbene Mieter bereits Rentenbezüge erhalten hätte, welche u. a. auch für Mietzahlungen herangezogen wären. Mein (Denk-) Fehler...
Finaler Zusatz; zeitnahe Info des Gerichts an den Gläubiger, über den Vorgang & den evtl. bereits eingesetzten Nachlasspfleger würde meines Erachtens Zeit, Nerven & Kosten vor allem beim Vermieter sparen.

Besten Dank nochmals für die ausführlichen Antworten :cheers:

-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 19:38

-- Editiert von Feuer3ngel am 07.08.2019 19:39

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
2. können bereits überwiesene Mietzahlungen durch das Nachlassgericht zurückgefordert werden?


Nein.

Zitat:
zu 3. ich lese immer, dass der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung & Räumung explizit beantragen muss. Morgen weiß ich mehr, nachdem ich beim Gericht war.


Das hast Du richtig gelesen. Die Antwort von @-Laie- ist in diesem Punkt falsch.

Zitat:
zu 6. Die Miete für August fehlt, da das Mietverhältnis ja immer noch läuft. Dadurch entstand erst der Versuch einer Kontaktaufnahme & nachfolgend die Erkenntnis, vor einer versiegelten Türe zu stehen. Darüber hinaus fehlen noch die Nebenkosten für 2018 & wahrscheinlich bald die Miete für September.


Für offene Forderungen kannst Du die Kaution einbehalten. Das Nachlassgericht hat damit nichts zu tun.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal hh :)

Frage zu der Kaution; zum Auflösen des Kautions-Kontos bräuchte ich doch auch den Mieter bzw. in diesem Fall dessen behördlichen Vertreter, sprich den Nachlasspfleger, sofern es keine Erben gibt! Insofern wäre dann wieder das Gericht im Boot? Richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Update vom heutigen Tage 08.08.19:
Ich war beim Nachlassgericht in München & dort wurde mir erzählt, dass es inzwischen doch Erben geben soll, aber trotzdem nach weiteren potentiellen Erben gesucht wird. Lt. Aussage der Sachbearbeiterin kann dieser Prozeß bis zu 6 Monate nach Tod des Mieters dauern, sprich bis dahin bliebe meine Wohnung versiegelt! Darüber hinaus soll ich schriftlich beim Nachlassgericht nach den Kontaktdaten der Erben anfragen. Ob die bereits gefundenen Erben das Erbe ausschlagen bzw. werden oder nicht, konnte sie mir nicht sagen. Insofern hat sich erstmal der Nachlasspfleger erledigt.

* Hätte jemand eine (wasserdichte) Mustervorlage für das schriftliche Anfragen der Kontaktdaten der Erben des Verstorbenen, um zu vermeiden, dass aufgrund von Formfehlern der ganze Prozeß noch länger dauert?
* Ab wann könnte ich als Vermieter den Mietvertrag mit den vermeintlichen Erben kündigen?
* Sind die bis zu 6 Monate an Nachforschungen seitens des Nachlassgerichts nachvollziehbar?
* Gäbe es darüber hinaus Aktionen, die ich proaktiv tun sollte bzw. könnte?

PS... Begegnungen mit Behörden & ihren augenscheinlich nicht wirklich freundlichen & motivierten Mitarbeitern ist immer wieder eine Erfahrung, die man(n) eigentlich nicht mehr bräuchte :sad:


-- Editiert von Feuer3ngel am 08.08.2019 13:51

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
* Hätte jemand eine (wasserdichte) Mustervorlage für das schriftliche Anfragen der Kontaktdaten der Erben des Verstorbenen, um zu vermeiden, dass aufgrund von Formfehlern der ganze Prozeß noch länger dauert?


Dabei kann man nicht wirklich Formfehler machen. Die Anfrage hilft aber auch nur bedingt weiter, wenn dem Nachlassgericht selbst nicht alle Erben bekannt sind.

Zitat:
* Ab wann könnte ich als Vermieter den Mietvertrag mit den vermeintlichen Erben kündigen?


Innerhalb von einem Monat, nachdem man vom Tod des Mieters erfahren hat (§ 564 BGB )

Zitat:
* Sind die bis zu 6 Monate an Nachforschungen seitens des Nachlassgerichts nachvollziehbar?


Das kann auch noch länger dauern.

Zitat:
* Gäbe es darüber hinaus Aktionen, die ich proaktiv tun sollte bzw. könnte?


Ja, Du solltest beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen. Dem kannst Du dann nämlich die Kündigung zustellen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmals für deine umgehende & sehr hilfreiche Unterstützung :grins:

Die Einsetzung eines Nachlasspflegers habe ich heute im Nachlassgericht angefragt, aber mir wurde von der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da es potentielle Erben zu geben scheint!
Wenn ich dich richtig verstehe, könnte ich aber unabhängig von irgendwelchen, dem Nachlassgericht bekannten, Erben die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen! Richtig?

Wie bereits in meinem Thread erwähnt, habe ich zufällig am 06.08.2019 von der Versiegelung meiner Wohnung & danach bei der Polizeiinspektion vom Tod des Mieters erfahren.
* Wie kann ich diesen Zeitpunkt meiner Kenntnisnahme offiziell so dokumentieren, dass ich den Mietvertrag noch rechtzeitig & fristgemäß, sprich bis zum 06.09.2019, kündige?
Vorausgesetzt, ich habe bis dahin einen Kontakt, in Person eines Erben oder Nachlasspflegers.
* Was wäre die korrekte Formulierung bzw. der Grund für die Kündigung?



-- Editiert von Feuer3ngel am 08.08.2019 15:27

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn es Erben gibt, deren Aufenthaltsort aber nicht bekannt ist, dann müsste ein Abwesenheitspfleger eingesetzt werden.

Zitat:
Wenn ich dich richtig verstehe, könnte ich aber unabhängig von irgendwelchen, dem Nachlassgericht bekannten, Erben die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragen! Richtig?


Ich nehme an, dass noch niemand das Erbe angenommen hat. Dann besteht nach § 1960 und § 1961 BGB Anspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers. Du kannst ja deutlich machen, dass dieser ausschließlich dafür eingesetzt werden soll um Deine Kündigung entgegen zu nehmen.

Dabei kann z.B. auf den Beschluss des KG Berlin vom 02.08.2017 (Az.: 19 W 102/17 ) verwiesen werden.

Zitat:
* Wie kann ich diesen Zeitpunkt meiner Kenntnisnahme offiziell so dokumentieren, dass ich den Mietvertrag noch rechtzeitig & fristgemäß, sprich bis zum 06.09.2019, kündige?


Das würde ich im Kündigungsschreiben erst einmal einfach behaupten.

Zitat:
* Was wäre die korrekte Formulierung bzw. der Grund für die Kündigung?


Das Kündigungsschreiben sollte einen Verweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB enthalten.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Feuer3ngel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe heute per Einschreiben beim Nachlassgericht die Nennung der Erben inkl. Kontaktdaten beantragt.
Sofern ich bis Ende nä. Woche keine Antwort erhalte, werde ich in der darauffolgenden Woche nachdrücklich die Einsetzung eines Nachlasspflegers einfordern, vor allem als Empfänger für meine Kündigung des Mietvertrages.

Danke dir erstmal bis hierher ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das hast Du richtig gelesen. Die Antwort von @-Laie- ist in diesem Punkt falsch.
Wieso?
Wenn es keine Erben gibt, dann wird doch automatisch ein Nachlasspfleger gemäß §1960 beauftragt, der die Erbmasse abwickelt. Ein Nachlassgläubiger KANN die Beauftragung eines Nachlasspflegers beantragen, aber normalerweise, wenn keine Erben existieren, dann sollte das doch eigentlich automatisch erfolgen, oder sehe ich das falsch?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Ein Nachbar ist in einer ähnlichen Situation. Das Mietverhältnis konnte nicht gekündigt werden, es gab da einen Aufhebungsvertrag welchem das Nachlassgericht zustimmen muss.

Daueraufträge werden solange überwiesen wie Geld auf dem Konto ist.
Lt. Auskunft wird ein Nachlassverwalter beauftragt der sich um die Wohnungsauflösung kümmern muss. Erben gibt es sicher, die müssen halt erst gefunden werden.

Es wird viel Geduld verlangt.

0x Hilfreiche Antwort

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