Hallo alle zusammen,
mein Nachbar ist verstorben und seine Lebensgefährtin (12 Jahre gemeinsam in der Wohnung / nicht verheiratet) möchte die Wohnung übernehmen bzw. den Mietvertrag - in dem nur ihr Lebensgefährte stand - fortführen.
Sie hat dafür ein Schreiben aufgesetzt und hat der Hausverwaltung die Situation mitgeteilt.
Heute hat sie einen Anruf erhalten der Hausverwaltung, dass es dieser bis heute nicht bekannt war, dass sie mit in der Wohnung wohnt.
Es sei aber kein Problem die Wohnung weiterzuführen - sie müsse aber beim Nachlassgericht einen Nachweis einholen, dass es keine Erben gibt.
Sie fragt sich jetzt, wie sie das machen soll - sie waren nicht verheiratet... der Kriminalbeamte sagte auch zu ihr, dass sie aus diesem Grund auch keinen Totenschein ausgehändigt bekommt.
Meine Frage ist nun:
Wie kann sie vorgehen? Ist es so, wie die Hausverwaltung sagt, dass sie erst einen Nachweis bringen muss über "nicht vorhandene" Erben?
(Die Wohnung befindet sich in Berlin - Seine Mutter ist vor einigen Jahren verstorben, sein Vater wohnt bei Hannover und hat Alzheimer und sein Bruder - den hatte die Polizei erreicht - der wohnt auch in Hannover, will aber mit der ganzen Sache nichts zu tun haben (Beerdigung, etc.).
Danke für Ratschläge oder Tipps, die ich an meine Nachbarin weitergeben kann..
Grüße
toschm
Todesfall - Mitteilung an den Vermieter - Übernahme Mietvertrag
23. November 2022
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Frage vom 23. November 2022 | 10:01
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
Todesfall - Mitteilung an den Vermieter - Übernahme Mietvertrag
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#1
Antwort vom 23. November 2022 | 10:20
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Nach § 563 BGB ist die Lebensgefährtin eh schon Mieterin, wenn keine anderen Personen mit in dem Haushalt gelebt haben. Die Erben spielen also keine Rolle. Man kann diskutieren, ob in § 563 (1) BGB nur eingetragene Lebenspartner gemeint sind. Spätestens bei § 563 (2) Satz 3 BGB wäre aber auch die Lebensgefährtin umfasst.
Den Vermieter auf § 563 BGB. Bestensfalls sollte sie Nachweise haben, dass sie dort schon 12 Jahre lebt. Ein Indiz dazu wäre eine Meldebestätigung. Wenn Nachbarn wie du bestätigen können, dass sie dort schon so lange zusammen gelebt haben, ist das sogar noch besser. Dann machst du halt ein kurzes Bestätigungsschreiben fertig und sie sendet das zusammen mit dem oben angegebenen Kommentar an den Vermieter.ZitatWie kann sie vorgehen? :
Natürlich kann man auf die Problematik mit den Erben ebenfalls hinweisen. Vermutlich ist den Vermietern dann ganz recht, wenn das Mietverhältnis so problemlos weitergeführt wird. Allerdings sollte man bedenken, dass hier der Vermieter einen neuen Mieter zwangsweise erhält und wegen § 563 (4) BGB auch nicht so ohne weiteres kündigen kann: " Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt."
Der Vermieter wird aber ein Recht auf die Informationen haben, aus denen z.B. die Solvenz der Lebensgefährtin hervorgeht.
#2
Antwort vom 23. November 2022 | 11:00
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatNach § 563 BGB ist die Lebensgefährtin eh schon Mieterin, wenn keine anderen Personen mit in dem Haushalt gelebt haben. Die Erben spielen also keine Rolle. Man kann diskutieren, ob in § 563 (1) BGB nur eingetragene Lebenspartner gemeint sind. Spätestens bei § 563 (2) Satz 3 BGB wäre aber auch die Lebensgefährtin umfasst. :
Hallo cauchy,
danke Dir für die Informationen - die gebe ich schonmal so weiter.
ZitatDen Vermieter auf § 563 BGB. :
Auf den Paragrafen hat sie in ihrem Schreiben an die Hausverwaltung hingewiesen
Grüße
toschm
-- Editiert von User am 23. November 2022 11:08
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#3
Antwort vom 23. November 2022 | 11:48
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Evtl. Erben spielen hier gar keine Rolle. Wenn keine anderen Familienangehörigen mit in der Wohnung leben, gilt § 563 BGB (2).
Zitat:
Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
#4
Antwort vom 23. November 2022 | 11:58
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatEvtl. Erben spielen hier gar keine Rolle. Wenn keine anderen Familienangehörigen mit in der Wohnung leben, gilt § 563 BGB (2). :
Soll sie dann nochmal an die Hausverwaltung schreiben, dass Erben in diesem Falle keine Rolle spielen und sie als Lebenspartnerin den Mietvertrag übernehmen möchte?
Die müssten dann ja auch einen neuen Mietvertrag ausstellen, in dem sie als Mieterin geführt wird...
Sie meinte nämlich, dass sie eine Mietvertrag benötigt wegen Anpassung des Wohngeldes...
#5
Antwort vom 23. November 2022 | 12:12
Von
Status: Gelehrter (10327 Beiträge, 4584x hilfreich)
Darauf besteht kein Recht. Nochmal deutlich: Es existiert bereits ein Mietvertrag. Es braucht kein neues schriftliches Dokument mit diesem Namen. Hilfreich wäre aber natürlich eine Bestätigung des Vermieters, dass die Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist.ZitatDie müssten dann ja auch einen neuen Mietvertrag ausstellen, in dem sie als Mieterin geführt wird.. :
#6
Antwort vom 23. November 2022 | 12:26
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatHilfreich wäre aber natürlich eine Bestätigung des Vermieters, dass die Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist. :
Ok, dann soll sie nochmal ein Schreiben aufsetzen, in dem sie nochmal auf den Paragrafen hinweist und darum bittet, ihr eine Bestätigung zukommen zu lassen, dass sie als Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters nach § 563 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist.
#7
Antwort vom 23. November 2022 | 12:41
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Nein. Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, der Name des Mieters wird geändert.ZitatDie müssten dann ja auch einen neuen Mietvertrag ausstellen, in dem sie als Mieterin geführt wird... :
#8
Antwort vom 23. November 2022 | 12:54
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatNein. Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, der Name des Mieters wird geändert. :
Ok, das heißt, sie sollte dann den gleichen Mietvertrag erhalten (Einzugsdatum, Miete usw. bleiben gleich) und sie setzt dann ihre Unterschrift drunter?
Und wenn sich die Hausverwaltung "quer stellt"?
#9
Antwort vom 23. November 2022 | 13:07
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Sie muss auch nichts unterschreiben.ZitatOk, das heißt, sie sollte dann den gleichen Mietvertrag erhalten (Einzugsdatum, Miete usw. bleiben gleich) und sie setzt dann ihre Unterschrift drunter? :
Rechtweg beschreiten.ZitatUnd wenn sich die Hausverwaltung "quer stellt"? :
#10
Antwort vom 23. November 2022 | 13:19
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatSie muss auch nichts unterschreiben. :
Ok, das heißt:
Sie hat an die Hausverwaltung geschrieben, dass sie in den Mietvertrag ihres Lebensgefährten, mit dem sie einen Hausstand bestritten hat, eintreten möchte - damit hat sie ihre "Aufgabe" erfüllt.
Dass die Hausverwaltung nun sagt, sie soll beim Nachlassgericht eine Negativbescheinigung über das "nicht vorhanden sein" von Erben besorgen - das ist falsch?
Was sie jetzt tun sollte: Rechtsbeistand besorgen der dafür sorgt, dass sich die Hausverwaltung nicht querstellt und der dafür sorgt, dass sie von der Hausverwaltung eine Bescheinigung erhält, dass sie in den Mietvertrag eingetreten ist - richtig?
Sie braucht diese Bescheinigung bzw einen Mietvertrag, der auf ihren Namen ausgestellt ist
Sorry für die viele Fragerei - ich möchte ihr aber nichts falsches sagen...
Grüße
toschm
-- Editiert von User am 23. November 2022 13:23
#11
Antwort vom 23. November 2022 | 14:47
Von
Status: Gelehrter (11441 Beiträge, 4337x hilfreich)
ZitatOk, das heißt: :
Sie hat an die Hausverwaltung geschrieben, dass sie in den Mietvertrag ihres Lebensgefährten, mit dem sie einen Hausstand bestritten hat,eintreten möchte- damit hat sie ihre "Aufgabe" erfüllt.
Von Rechtswegen, eben wegen § 563 (2) Satz 3 BGB eingetreten IST.
ZitatDass die Hausverwaltung nun sagt, sie soll beim Nachlassgericht eine Negativbescheinigung über das "nicht vorhanden sein" von Erben besorgen - das ist falsch? :
Korrekt, das ist falsch.
ZitatWas sie jetzt tun sollte: Rechtsbeistand besorgen der dafür sorgt, dass sich die Hausverwaltung nicht querstellt und der dafür sorgt, dass sie von der Hausverwaltung eine Bescheinigung erhält, dass sie in den Mietvertrag eingetreten ist - richtig? :
Man wartet jetzt die Antwort der Verwaltung auf das Schreiben mit dem nochmaligen Verweis auf § 563 (2) Satz 3 BGB ab und macht erstmal, nichts.
ZitatSie braucht diese Bescheinigung bzw einen Mietvertrag, der auf ihren Namen ausgestellt ist :
Wofür?
#12
Antwort vom 23. November 2022 | 15:33
Von
Status: Schüler (419 Beiträge, 88x hilfreich)
ZitatWofür? :
Für Wohngeld bzw. das Wohngeldamt oder wie das heißt
Und jetzt?
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