Todesfall - Möchte gemeinsame Wohnung weiter nutzen. Genossenschaft verhält sich komisch.

7. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
tomeg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Todesfall - Möchte gemeinsame Wohnung weiter nutzen. Genossenschaft verhält sich komisch.

Hallo,

mein Vater ist vor ca 3 Wochen gestorben. Wir beide haben zusammen die letzten ca 13 Jahre gewohnt. Der Vermieter ist eine Wohngenossenschaft. Er war dort Mitglied, ich nicht.
Nun soweit ich weiß übernehme ich in als alleiniger Erbe (keine Geschwister usw.) das Mietverhältnis und die Mitgliedschaft laut §§ 563 BGB & § 77 Abs GenG. Ich habe natürlich die WGen über den Todesfall informiert und mitgeteilt das meine Absicht ist, hier Wohnen zu bleiben und die Mitgliedschaft und die Geschäftsanteile dauerhaft zu übernehmen.
Nach meiner Auffassung sollte es keine großen Schwierigkeiten geben diese auf mich zu übertragen, bzw in meinem Fall habe ich ja sowohl die Mietsituation und die Mitgliedschaft automatisch mit seinem Tod geerbt.

Nun will die WGen aber das ich ein "Wohnungsanfrage" Formular ausfülle, das ein Techniker rauskommt und allen Quatsch der für mich unnötig erscheint. Ich habe schon kurz beim Rechtschutz angerufen und wurde darauf hingewiesen das es sich vllt um ein Missverständnis handelt und ich die Situation erneut erklären soll. (Was ich nächste Woche auch versuchen werde)

Für mich sieht das aus, dass wenn ich diese "Wohnungsanfrage" ausfülle und unterzeichne ich damit Schriftlich festhalte, dass ich überhaubt hier in der Wohnung garnicht wohne!!! Und dass die einen Techniker schicken wollen scheint mir so das die mich aus der Wohnung raushaben wollen, um diese zu moderniesieren (oder was auch immer) um mehr Miete zu kassieren von einem Nachmieter.

Ich habe schon einen Termin bei einem Anwalt beantragt, aber noch keine Rückmeldung bekommen und hatte mir gehofft das sich vllt einer von euch damit auskennt oder schonmal mit solch einer Situation zutun hatte.

Ich würde mich super auf eure Hilfe/Ideen freuen.

TomeG

-- Editiert von tomeg am 07.06.2020 06:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

§ 563 Abs. 4

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund wäre z. B. das Du dir die Wohnung alleine gar nicht leisten kannst.
Um das zu prüfen möchte der VM das Du dich um die Wohnung "bewirbst". Dazu gehören ja Nachweise über das monatliche Nettoeinkommen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ein wichtiger Grund wäre z. B. das Du dir die Wohnung alleine gar nicht leisten kannst.


Nein, das ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB.

Zitat:
das es sich vllt um ein Missverständnis handelt und ich die Situation erneut erklären soll. (Was ich nächste Woche auch versuchen werde)


Dann mache das doch und melde Dich hier wieder, wenn die Klärung erfolglos war.

Zitat:
Ich habe schon einen Termin bei einem Anwalt beantragt,


Hast Du zu viel Geld?

Zitat:
In meinem Fall habe ich ja sowohl die Mietsituation und die Mitgliedschaft automatisch mit seinem Tod geerbt.


So ist es, daher musst Du gar nichts machen, außer diesen Umstand nachweislich der Wohngenossenschaft mitzuteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)


Zitat (von Anitari):
4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.


.".wenn in der Person ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt."
Das Einkommen ist damit nicht gemeint, und deshalb wie zuvor, kein Kündigungsgrund.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tomeg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann mache das doch und melde Dich hier wieder, wenn die Klärung erfolglos war.


Danke für deine Antworten und ja werd ich machen! Sobald ich am Montag/Dienstag wen erreicht habe, werd ich die Situation aktualisieren.

Zitat (von hh):

Hast Du zu viel Geld?


Nein überhaubt nicht.... Aber ich habe eine Rechtschutzversicherung(bzw mein Vater über die ich mitversichert bin) die schon das Go für eine Erstberatung gegeben hat.

Zitat (von hh):

So ist es, daher musst Du gar nichts machen, außer diesen Umstand nachweislich der Wohngenossenschaft mitzuteilen.


Eine Sterbeurkunde wurde schon eingereicht, wenn die Wohngenossenschaft einen Erbschein benötigt bin ich jederzeit bereit einen beim Amtsgericht zu beantragen.


An alle anderen: Danke für die Antworten und Ja ich kann mir die Wohnung alleine leisten und ich habe auch kein Problem damit dies der WGen zu belegen, darum geht es in dieser Situation nicht.

-- Editiert von tomeg am 07.06.2020 18:59

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Da Sie das Kind vom Mieter sind und dort auch gewohnt haben -> sind Sie mit allen Rechten und Pflichten neu in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.

Dass Sie Heute sich die Miete nicht leisten können und damit zahlen -> das muss Ihnen der Vermieter zweifelsfrei nachweisen können.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tomeg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Da Sie das Kind vom Mieter sind und dort auch gewohnt haben -> sind Sie mit allen Rechten und Pflichten neu in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.

Dass Sie Heute sich die Miete nicht leisten können und damit zahlen -> das muss Ihnen der Vermieter zweifelsfrei nachweisen können.


Danke.
Nr1. dachte ich mir auch, desshalb kam mir die zugesandte Wohnungsanfrage auch komisch vor.
Nr2. darum mach ich mir aktuell keine Sorgen, aber gut zu wissen. Die Bruttomiete kann ich tragen.

-- Editiert von tomeg am 07.06.2020 22:04

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