Totalsanierung vermietete Wohnung nach Hochwasser

3. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Totalsanierung vermietete Wohnung nach Hochwasser

Beim Hochwasser letztes Jahr wurde eine Wohnung komplett überflutet. Dementsprechend musste der Mieter, der seit 25 jahren dort wohnte, vorübergehend woanders unterkommen. Er hat für die beschädigte Wohnung dann auch keine Miete bezahlt, offiziell gekündigt haben weder er noch der Vermieter.

Demnächst ist die Sanierung abgeschlossen (also auch neues Bad, neue Böden, Tapeten usw.). Der Mieter behauptet, er könne dann "einfach so" wieder einziehen, hätte quasi ein Vorrecht, und die Miete dürfte auch nicht erhöht werden. Ich selbst bin mir aber nicht sicher, ob a) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt und b) ob die Miete nicht doch erhöht werden kann, auch wenn für das neue Bad usw. Die Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.)

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

a) Nein
b) Für eine Mieterhöhung gelten die ganz normalen Regelungen (Mietspiegel, Kappungsgrenze, ...)
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung setzt voraus, dass sich entweder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht oder eine Einsparung bei den Energiekosten eintritt (z.B. durch eine effizientere Heizung). Eine Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit ist keine Modernisierung, die eine Mieterhöhung rechtfertigt, auch wenn jetzt alles neuer ist. Und selbst wenn, müsste der Vermieter die Kosten von Instandhaltung/Wiederherstellung und Modernisierung auseinanderrechnen - das dürfte kaum möglich sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
a) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt


Nein, denn durch die Unbewohnbarkeit der Wohnung stand dem Mieter eine Mietminderung von 100% zu.

Zitat (von H. Odensack):
b) ob die Miete nicht doch erhöht werden kann, auch wenn für das neue Bad usw. Die Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.)


Eine Mieterhöhung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Da es sich nicht um eine Modernisierung handelt, ist daher nur eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
Beim Hochwasser letztes Jahr wurde eine Wohnung komplett überflutet. Dementsprechend musste der Mieter, der seit 25 jahren dort wohnte, vorübergehend woanders unterkommen. Er hat für die beschädigte Wohnung dann auch keine Miete bezahlt, offiziell gekündigt haben weder er noch der Vermieter.

Hatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen, abzüglich der eingespraten Miete des Mieters.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Hatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen,


Woraus sollte sich das ergeben?

Hochwasser ist höhere Gewalt und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woraus sollte sich das ergeben?

Hochwasser ist höhere Gewalt und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters.

Wäre in diesem Fall nicht die Gebäudeversicherung des VMs zuständig? Diese
begleichen i.d.R. auch den daraus entstandenen Schaden, evtl. auch den des Mieters, den dieser durch anderweitige Unterkunft gehabt hat, ./. Miete etc.
Zumindest so in meiner Vers-Police.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wäre in diesem Fall nicht die Gebäudeversicherung des VMs zuständig?

Irrelevant.
Denn die Frage ist ob der Mieter gegenüber dem VM überhaupt einen solchen Anspruch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
Die Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.)

Könnte durchaus sein, die Versicherung zahlt die Kosten für eine anderweitige Unterkunft des Mieters wegen des Schadensfalles. Selbsverständlich nur dann, wenn nachweisbar dem Mieter dieser Schaden bzw. Kosten entstanden sind.
Anderweitige Unterkunft bedeutet ja nicht unbedingt Hotel, kann durchaus auch einen guten Freund geben....

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Könnte durchaus sein,
Bitte mal die Frage lesen:
Zitat (von H. Odensack):
Der Mieter behauptet, er könne dann "einfach so" wieder einziehen, hätte quasi ein Vorrecht, und die Miete dürfte auch nicht erhöht werden.


Es ist alles beantwortet. In #1 und #2
Egal, was der TE meint.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
a) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt und


Definitiv nein. Der Mietvertrag gilt weiter.
Sollte der Vermieter dem Mieter den Zugang zu der wiederhergerichteten Wohnung verweigern, dann gilt das:

Zitat:
Hatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen,

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.782 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen