Beim Hochwasser letztes Jahr wurde eine Wohnung komplett überflutet. Dementsprechend musste der Mieter, der seit 25 jahren dort wohnte, vorübergehend woanders unterkommen. Er hat für die beschädigte Wohnung dann auch keine Miete bezahlt, offiziell gekündigt haben weder er noch der Vermieter.
Demnächst ist die Sanierung abgeschlossen (also auch neues Bad, neue Böden, Tapeten usw.). Der Mieter behauptet, er könne dann "einfach so" wieder einziehen, hätte quasi ein Vorrecht, und die Miete dürfte auch nicht erhöht werden. Ich selbst bin mir aber nicht sicher, ob a) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt und b) ob die Miete nicht doch erhöht werden kann, auch wenn für das neue Bad usw. Die Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.)
Totalsanierung vermietete Wohnung nach Hochwasser
3. März 2022
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Frage vom 3. März 2022 | 19:45
Von
Status: Praktikant (594 Beiträge, 117x hilfreich)
Totalsanierung vermietete Wohnung nach Hochwasser
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#1
Antwort vom 3. März 2022 | 20:48
Von
Status: Weiser (16510 Beiträge, 9299x hilfreich)
a) Nein
b) Für eine Mieterhöhung gelten die ganz normalen Regelungen (Mietspiegel, Kappungsgrenze, ...)
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung setzt voraus, dass sich entweder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht oder eine Einsparung bei den Energiekosten eintritt (z.B. durch eine effizientere Heizung). Eine Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit ist keine Modernisierung, die eine Mieterhöhung rechtfertigt, auch wenn jetzt alles neuer ist. Und selbst wenn, müsste der Vermieter die Kosten von Instandhaltung/Wiederherstellung und Modernisierung auseinanderrechnen - das dürfte kaum möglich sein.
#2
Antwort vom 3. März 2022 | 20:55
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Zitata) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt :
Nein, denn durch die Unbewohnbarkeit der Wohnung stand dem Mieter eine Mietminderung von 100% zu.
Zitatb) ob die Miete nicht doch erhöht werden kann, auch wenn für das neue Bad usw. Die Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.) :
Eine Mieterhöhung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Da es sich nicht um eine Modernisierung handelt, ist daher nur eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
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#3
Antwort vom 4. März 2022 | 10:07
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatBeim Hochwasser letztes Jahr wurde eine Wohnung komplett überflutet. Dementsprechend musste der Mieter, der seit 25 jahren dort wohnte, vorübergehend woanders unterkommen. Er hat für die beschädigte Wohnung dann auch keine Miete bezahlt, offiziell gekündigt haben weder er noch der Vermieter. :
Hatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen, abzüglich der eingespraten Miete des Mieters.
#4
Antwort vom 4. März 2022 | 10:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
ZitatHatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen, :
Woraus sollte sich das ergeben?
Hochwasser ist höhere Gewalt und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters.
#5
Antwort vom 4. März 2022 | 12:32
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatWoraus sollte sich das ergeben? :
Hochwasser ist höhere Gewalt und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters.
Wäre in diesem Fall nicht die Gebäudeversicherung des VMs zuständig? Diese
begleichen i.d.R. auch den daraus entstandenen Schaden, evtl. auch den des Mieters, den dieser durch anderweitige Unterkunft gehabt hat, ./. Miete etc.
Zumindest so in meiner Vers-Police.
#6
Antwort vom 4. März 2022 | 13:10
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
ZitatWäre in diesem Fall nicht die Gebäudeversicherung des VMs zuständig? :
Irrelevant.
Denn die Frage ist ob der Mieter gegenüber dem VM überhaupt einen solchen Anspruch hat.
#7
Antwort vom 4. März 2022 | 14:22
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatDie Versicherung des Vermieters zahlt und nicht er selbst, und der wohnungszustand ist deutlich verbessert (der Teppich war damals alt, einige Fliesen gesprungen usw.) :
Könnte durchaus sein, die Versicherung zahlt die Kosten für eine anderweitige Unterkunft des Mieters wegen des Schadensfalles. Selbsverständlich nur dann, wenn nachweisbar dem Mieter dieser Schaden bzw. Kosten entstanden sind.
Anderweitige Unterkunft bedeutet ja nicht unbedingt Hotel, kann durchaus auch einen guten Freund geben....
#8
Antwort vom 4. März 2022 | 14:43
Von
Status: Unbeschreiblich (32141 Beiträge, 5653x hilfreich)
Bitte mal die Frage lesen:ZitatKönnte durchaus sein, :
ZitatDer Mieter behauptet, er könne dann "einfach so" wieder einziehen, hätte quasi ein Vorrecht, und die Miete dürfte auch nicht erhöht werden. :
Es ist alles beantwortet. In #1 und #2
Egal, was der TE meint.
#9
Antwort vom 4. März 2022 | 14:52
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:a) das Mietverhältnis nicht durch die Zerstörung der Wohnung und ausbleibende Mietzahlungen stillschweigend als gekündigt gilt und
Definitiv nein. Der Mietvertrag gilt weiter.
Sollte der Vermieter dem Mieter den Zugang zu der wiederhergerichteten Wohnung verweigern, dann gilt das:
Zitat:Hatte der Mieter für die anderweitige Unterkunft Kosten wären diese vom VM zu begleichen,
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