Trennung und Auszug eines Partners aus der WBS Wohnung

10. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sternsch
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennung und Auszug eines Partners aus der WBS Wohnung

Guten Tag,
ich weiß, dass der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist mit nur einem Partner, einen neuen Mietvertrag zu schließen.
Wie sieht die Lage aber grundsätzlich aus bei Trennung in folgender Situation:
A und B haben zwei Kinder und wohnen in einer 4 Zimmer WBS geförderten Wohnung. Person B bekommt alleine keinen WBS für besagte Wohnung, dieser wäre aber von Nöten um A aus dem Vertrag streichen zu lassen so Auskunft des Vermieters.
Da einfach nur streichen wohl nicht geht und ein neuer Vertrag aufgesetzt werden müsste, muss dafür ein neuer WBS vorliegen, oder gibt es noch eine Möglichkeit?
Ich möchte den Kindern in dieser Situation nicht auch noch ihr gewohntes zu Hause nehmen...

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

War das die Ehewohnung? Denn im Zuge des Getrenntlebens bzw. einer Scheidung kann sehr wohl der Ehepartner aus dem Vertrag gestrichen werden. Dafür gibt es spezielle Gesetze ( § 1361b BGB und § 1568a BGB).

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#2
 Von 
Sternsch
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
War das die Ehewohnung?


Ganz vergessen, wir sind unverheiratet.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Auf die Frage selber habe ich leider keine Antwort. Rein praktisch wäre es natürlich möglich, dass der ausziehende Partner weiter im Mietvertrag verbleibt. Dann bleibt er natürlich auch weiter in der Haftung. Normalerweise ist dies nicht zumutbar. In diesem Fall hier würde ich es jedoch für nicht ausgeschlossen halten, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder zumindest zeitweise vorgeht. Aber das ist ein sehr komplizierter Ansatz.

Ich kenne mich glücklicherweise bei Trennungen mit Kindern nicht wirklich aus. Aus dem Bauch heraus könnte ich mir vorstellen, dass das Jugendamt für das Kindeswohl zuständig ist. Sollte sich also keine einvernehmliche Lösung finden lassen, könnte man dort mal nachfragen. Aber ich will keine falschen Erwartungen wecken. Das wäre nur ein Versuch. Die Situation ist so speziell, dass ich mir da keine wirkliche Antwort zutraue.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Nee, das Jugendamt tut da gar nichts, ist es auch einfach nicht für zuständig.

Wenn ich das richtig sehe, haben wir es hier mit einer geförderten Sozialwohnung zu tun. Wenn der Förderungsgrund wegfällt, dann hat man natürlich eine andere Situation. Früher musste man dann ausziehen, heute gibt es ja die Fehlbelegungsabgabe, man bleibt also drinnen wohnen, zahlt aber mehr Miete.

wirdwerden

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#5
 Von 
Sternsch
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
heute gibt es ja die Fehlbelegungsabgabe, man bleibt also drinnen wohnen, zahlt aber mehr Miete

Danke für diesen Denkansatz, ich werde mich diesbezüglich Mal informieren beim Wohnungsamt.

Gibt es allgemeine Regularien dafür, wann extra Wohnraum wegen beruflicher Tätigkeit gewährt wird oder ist das je nach Bundesland unterschiedlich? Reicht es zB, dass durch die veränderte Situation mit deutlich mehr Home-Office zu rechnen ist?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Da muss man gucken, was die Voraussetzungen bei Deiner Stadt sind. Zwar werden die Förderungsmittel von den Ländern zur Verfügung gestellt, Du solltest die Richtlinien hierfür für Dein Land im www finden. Ob dazu noch weitere Voraussetzungen in Deiner Kommune da sind, da hilft Dir dann das lokale Amt weiter.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von SternschLuppe):
Reicht es zB, dass durch die veränderte Situation mit deutlich mehr Home-Office zu rechnen ist?
Das sind doch Wahrscheinlichkeiten, eigentlich nicht mal das.
Ebenso könnte demnächst ein neuer Partner einziehen wollen. Oder du würdest demnächst evtl. noch ein Kind bekommen wollen.
Du hast doch jetzt die Wohnung. Es geht jetzt nicht um mehr oder weniger qm.
Es geht um den MV. Zunächst nicht um den WBS.

Warum willst du zum W-Amt laufen?
Ich meine, du solltest deinen Vermieter mit Hintergrund BGB ansprechen/anschreiben. Die meisten Vermieter, die Sozialwohnungen vermieten, kennen doch auch das Problem.
Nicht mehr zeitgemäß ist, dass im BGB nur von Ehegatten geschrieben wird. Darauf muss man einen Vermieter auch nicht unbedingt noch stoßen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Sternsch
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum willst du zum W-Amt laufen?
Ich meine, du solltest deinen Vermieter mit Hintergrund BGB ansprechen/anschreiben. Die meisten Vermieter, die Sozialwohnungen vermieten, kennen doch auch das Problem.

Weil ich das schon getan habe und der Vermieter sagt ganz pauschal, kann er nicht machen bei WBS geförderten Wohnungen, weil dazu ein neuer WBS nötig ist um den Mietvertrag ohne Partner neu aufzusetzen.
Eine Freundin hatte das gleich Problem vor inzwischen 10 Jahren und der Ex steht wegen Uneinsichtigkeit oder Nichtwissen des Vermieters bis heute im Mietvertrag..

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#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Es ist sicherlich einfacher, auf Uneinsichtigkeit des Vermieters zu schimpfen.
Der kann aber wirklich nichts dafür.
Es ist auch immer wieder nett, auf "unzeithemäße" Bedingungen wie Eheschließung zu schimpfen. Die wäre aber, wie schon am Anfang festgestellt, hier tatsächlich das Mittel der Wahl, um den Mietvertrag wie gewünscht umzuschreiben.
Ansonsten DARF der Vermieter nun mal den gewünschten Mietvertrag nicht eingehen, weil diese Wohnung eben für Interessenten vorgesehen ist, die aufgrund bestimmter, gesetzlich definierter Bedingungen Unterstützung bei der Wohnungssuche benötigen.

Wenn man aus persönlicher Vorliebe heraus die Familie verlassen will, muss die Familie halt zusehen, wie sie klarkommt. Wenn man meint, die Familie müsse die Wohnung behalten dann muss man eben den Mietvertrag fortsetzen und die Wohnung als Erstwohnsitz behalten, sofern das - wie meistens - verlangt wird.


Ich lese gerade jetzt im Wahlkampf dauernd, wie viele Sozialwohnungen doch fehlen würden und wie dringend mehr gebaut werden müssten.
Wenn ich dann Fragestellungen wie diese lese, kann ich das nicht mehr so ernst nehmen, auch wenn sicherlich einige Suchende allmählich verzweifeln. Fehlen wirklich die Sozialwohnungen oder ist es eher ein Problem der fehlenden Freigabe, wenn die Bedürftigkeit weggefallen ist? Zusammen mit dem hier durchscheinenden Anspruchsdenken ... Verzweifelt man ein bisschen.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4577 Beiträge, 554x hilfreich)

Und worin liegt jetzt das Problem? Beantrage einfach einen WBS und fertig.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

@ quiddje: das Problem liegt etwas anders. Die Frage ist, ob man jemandem, bei dem sich die Bedingungen ändern, zumuten kann, umzuziehen. Denn die Wohnung steht ja unter besonderem Schutz des Grundgesetzes. Und wenn dann in eine kleinere Sozialwohnung umgezogen wird, hilft das ja gegen die Wohnungsnot auch nicht weiter. Und was da an Zusatzkosten aufkommt, für ohnehin sozial schwache Mieter, das kann doch nicht funktionieren.

Ich bin ein Freund der Fehlbelegungsabgabe. Die wird bei uns prinzipiell in die Errichtung neuer Sozialwohnungen gesteckt. Und damit ist allen geholfen. Oder willst Du eine 90-jährige, die seit 50 Jahren in ihrer Sozialwohnung wohnt, rausschmeißen, nur weil ihr Mann gestorben ist und die Wohnung deshalb zu groß ist?

Auch einfach einen WBS, das hilft doch auch nicht. Einmal existiert einer, und dann wird doch kein neuer erteilt, wenn die Wohnung zu groß ist. Man sollte sich mit den Optionen beschäftigen, die bestehen, wenn die Voraussetzungen sich ändern. Dann weiß man, was zu tun ist.

wirdwerden

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Oder willst Du eine 90-jährige, die seit 50 Jahren in ihrer Sozialwohnung wohnt, rausschmeißen, nur weil ihr Mann gestorben ist und die Wohnung deshalb zu groß ist?

Hä?
Das würde vielleicht bei der von Dir geforderten Fehlbelegungsabgabe passieren, weil die Witwe die nicht auch noch stemmen kann. Das derzeitige Mietrecht lässt die Witwe ganz einfach den Mietvertrag fortsetzen, da ist nichts mit "neuer WBS" notwendig!
Auch im vorliegenden Fall würde, wenn der auszugswillige Elternteil die Welt komplett verlassen würde, der Mietvertrag problemlos mit der Restfamilie fortgesetzt. Ist aber nicht der Fall. Er will nur ausziehen. Wenn "der Mieter" oder ein Teil der Mietpartei ausziehen will, dann hat die Mietpartei nicht das Recht zu bestimmen, mit wem der Mietvertrag fortgesetzt werden soll. Sonst würde man zum Beispiel als gut verdienenfer, für Vermieter attraktiver Mietinteressent pausenlos gute Werke tun können, indem man mit Leuten, die auf dem Wohnungsmarkt allein kaum Chancen haben, WGs gründet, dann den Mietvertrag verlässt und den Vermieter (alles Raffles) seinem Schicksal überlässt.
Zitat (von wirdwerden):
Auch einfach einen WBS, das hilft doch auch nicht. Einmal existiert einer, und dann wird doch kein neuer erteilt, wenn die Wohnung zu groß ist.
nö, hier hat der mit den Kindern alleingelassene Elternteil offenbar ein zu hohes Einkommen. Dass der dann keinen WBS bekommt, ist ausdrücklich so vorgesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4577 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch einfach einen WBS, das hilft doch auch nicht. Einmal existiert einer, und dann wird doch kein neuer erteilt, wenn die Wohnung zu groß ist.


Warum ist die Wohnung zu groß? Im EP heißt es lediglich:

Zitat (von Sternsch):
. Person B bekommt alleine keinen WBS für besagte Wohnung


Die Frage wäre warum.

Zitat (von quiddje):
hier hat der mit den Kindern alleingelassene Elternteil offenbar ein zu hohes Einkommen. Dass der dann keinen WBS bekommt, ist ausdrücklich so vorgesehen


Das war auch mein erster Gedanke.

Wir hatten doch erst kürzlich hier ein ähnliches Thema, da hieß es dann, wenn der WBS Besitzer auszieht, dann kann der Nichtbesitzer auch ohne WBS dort wohnen bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Sternsch):
Weil ich das schon getan habe
Ach so.
Zitat (von Sternsch):
oder gibt es noch eine Möglichkeit?
Ja. Die deiner Freundin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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