Trifft der § 577a in meinem Fall zu?

12. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)
Trifft der § 577a in meinem Fall zu?

Hallo
Ich habe viel zu dem § 577a gelesen aber blicke immer noch nicht ganz durch. Evtl nervt meine Frage auch weil da schon viel dazu gefragt wurde. Sorry!

Folgender Fall: Vor fast 10 Jahren wurde das Haus in dem ich wohne von dem damaligen Besitzer (Exman einer Frau die damals noch im Haus wohnte) an zwei Eigentümer veräußert, welche dieses dann seit 10 Jahren durchgängig an drei wechselnde Parteine in drei Wohnungen vermieteten. (Die einzige Partei die seit 22 Jahren dort wohnt bin ich).... Soweit zur Vorgeschichte.

Nun soll das Haus mit seinen drei Wohnungen nach Aussage der Vermieters als GANZES verkauft werden.

Meine Frage nun?

A. Würde der § 577a zutreffen wenn das Haus an EINEN Besitzer verkauft wird und dieser sich ausgerechnet meine Wohnung als zukünftige eigene Wohung raussucht und mich dann aus Eigenbedarf kündigen will?

B. Würde der § 577a zutreffen wenn sich eine Eingetümfergemeinschaft aus MEHREREN Personen bzw Familien (Käufergemeinschaft) das Haus kauft und EINER dieser Eigentümer meine Wohung raussucht und mich dann aus Eigenbedarf kündigen will?

Vielen Dank schon mal !

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11 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ist das Haus überhaupt in Eigentumswohnungen aufgeteilt und wenn ja, wann ist das erfolgt?

zu A.: Es kommt nicht darauf an, ob das Haus an einen oder mehrere Eigentümer verkauft wird.

zu B.: Auch darauf kommt es nicht an.

Entscheidend ist alleine die Antwort auf meine Frage.

Leicht erkennen kann man das bei der Nebenkostenabrechnung daran, ob es für das Haus einen einheitlichen Grundsteuerbescheid gibt oder ob es für jede Wohnung einen Bescheid gibt. Wenn das nicht möglich ist, ist die Einsichtnahme in das Grundbuch erforderlich.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank "hh"!
Das ist im Grundbuch als eine Einheit aufgeführt und es wird auch nur eine Grundsteuerbetrag erhoben. Die drei Stockwerke gehören den beiden jetzigen Eigentümern offensichtlich zu je 50%.

Gleich noch eine weitere Frage - die mir jetzt bei dener Frage einfällt? Nehmen wir mal an die würden das Haus dann wirklich als drei Wohnungen verkaufen. - würde dann der § 577a zutreffen?


-- Editiert von Alexander Haber am 12.07.2018 00:40

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Das ist im Grundbuch als eine Einheit aufgeführt und es wird auch nur eine Grundsteuerbetrag erhoben.


Dann greift der § 577a BGB nicht.

Der § 577a BGB würde nur greifen, wenn das Haus vor dem Verkauf durch Grundbuchänderung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)

Hab nochmal vielen Dank

Im Artikle 1a steht aber folgendes:
--------------------------------------------------------------------
(1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
----------------------------------------------------------------------
Wäre es im Fall B dann nicht doch evtl der Fall?


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)

.




-- Editiert von Alexander Haber am 12.07.2018 10:03

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der § 577a BGB würde nur greifen, wenn das Haus vor dem Verkauf durch Grundbuchänderung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Wäre es im Fall B dann nicht doch evtl der Fall?


Ja, das wäre dann der Fall.

In der Vergangenheit wurde der § 577a BGB manchmal dadurch umgangen, dass ein Haus erst an mehrere Eigentümer verkauft wurde, dann wegen Eigenbedarf gekündigt wurde und erst dann eine Umwandlung in Eigentumswohnungen vorgenommen wurde.

Dem sollte der § 577a Abs. 1a BGB einen Riegel vorschieben. Seitdem gibt es diese Modell aber auch nicht mehr. Wenn die Käufer zu einem Haushalt gehören, also z.B. durch ein Ehepaar gekauft wird, dann greift diese Kündigungsbeschränkung nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)

Super! Danke für die hilfreiche info!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Alexander Haber
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wäre es im Fall B dann nicht doch evtl der Fall?


Ja, das wäre dann der Fall.

In der Vergangenheit wurde der § 577a BGB manchmal dadurch umgangen, dass ein Haus erst an mehrere Eigentümer verkauft wurde, dann wegen Eigenbedarf gekündigt wurde und erst dann eine Umwandlung in Eigentumswohnungen vorgenommen wurde.

Dem sollte der § 577a Abs. 1a BGB einen Riegel vorschieben. Seitdem gibt es diese Modell aber auch nicht mehr. Wenn die Käufer zu einem Haushalt gehören, also z.B. durch ein Ehepaar gekauft wird, dann greift diese Kündigungsbeschränkung nicht.


Ha!
Nun ist der oben beschriebene Fall tatsächlich eingetreten.
Das Haus wurde an ein Geschwisterpaar verkauft, dessen Vater EINER der Vorbesitzer ist.

Im Gesetz steht wie oben schon im Zitat bemerkt.
"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist."

Allerdings ist es ja so, dass "derselben Familie oder demselben Haushalt angehören" eben nicht ganz stimmt da eben einer der Vorbesitzer dem das Haus zu 50% gehörte sich eben NICHT in einem Verwandschaftsverhältnis mit den Käufern befindet. Die zweite Vorbesitzerin steht in keinem Verwandschafts- oder Wohnverhältnis mit dem Geschwisterpaar.

ODER: Bezieht sich das "Derselben Familie" auf das Verwanschaftsverhältnis innerhalb der Gesellschafter". Also auf das Verwandschaftsgeverhältnis der beiden Geschwister unereinander?
Wenn dem so ist dann gibt es aber dennoch ein "Aber" ... denn einer der beiden Geschwister ist verheiratet und möchte mit seinem Ehepartner im meine Wohnung einziehen ....
Sind die also obwohl ein Geschwisterteil eine eigene Familie gegründet hat noch in der "derselben Familie" im Sinne dieses Paragrphen?

Die Frage ist also was will und meint der § 577a eigentlich ....

Kommt nun der § 577a BGB zur Anwendung oder nicht?

Vielen Dank!



-- Editiert von Alexander Haber am 11.02.2019 21:23

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Alexander Haber):
Die Frage ist also was will und meint der § 577a eigentlich ...
Der will den Mieter schützen vor einem bei Anmietung noch nicht absehbaren Kündigungsrisiko wegen Eigenbedarfs :engel:

Eine Personengesellschaft ist nunmal etwas anderes als eine Wohnungsgesellschaft/investmentgesellschaft.
Der Änderung des BGB § 577a voran ging eine Änderung in der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften und auch in der Rechtsprechung hinsichtlich einer Kündigung wegen Eigenbedarfs durch Personengesellschaft/GbR (früher war das nicht möglich)
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viii-zr-232-15-mieter-vermieter-kuendigung-eigenbedarf/
https://jura-online.de/blog/2017/03/28/bgh-kann-sich-eine-gbr-auf-eigenbedarf-%C2%A7-573-ii-nr-2-bgb-berufen/

Diese Neu-Fassung des BGB § 577a ist noch so neu, dass zu den Neuerungen noch kaum Rechtsprechung existiert.

Ich würde das mal so angehen:
Hat sich dein Risiko auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die Veräußerung bzw. Veränderung der Eigentümer denn erhöht?

Das ganze Haus gehörte auch schon vor der Veräußerung einer Personengesellschaft - auch hier bestand schon ein Kündigungsrisiko von mehreren Seiten (weil mehrere Vermieter) wegen Eigenbedarfs für die Vermieter direkt oder für deren Familienmitglieder.

Wenn ich deine Schilderung richtig interpretiere, dann hätte doch der bisherige Eigentümer auch ganz ohne die Veräußerung schon wegen Eigenbedarfs für sein Familienmitglied=Kind (jetzt Erwerber/Teil der neuen Vermieter-Personengesellschaft) samt dessen Familie kündigen können.

Aber ganz egal ob meine Interpretation jetzt zutrifft oder nicht
Wegen der bisher nicht existenden BGH-Rechtsprechung zur Neu-Fassung des BGB § 577a wird man immer nur vermuten können, wie (zunächst) ein Amtsgerichts-Richter den Gesetzestext anwenden möchte.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Allerdings ist es ja so, dass "derselben Familie oder demselben Haushalt angehören" eben nicht ganz stimmt da eben einer der Vorbesitzer dem das Haus zu 50% gehörte sich eben NICHT in einem Verwandschaftsverhältnis mit den Käufern befindet. Die zweite Vorbesitzerin steht in keinem Verwandschafts- oder Wohnverhältnis mit dem Geschwisterpaar.


Der § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB bezieht sich ausschließlich auf die Käuferseite. Das Haus wurde von zwei Geschwistern gekauft, also gehören die Erwerber nach meiner Auffassung derselben Familie an.

1x Hilfreiche Antwort

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