Guten Tag ich habe mal eine Frage.
Nehmen wir mal an das ein Mieter zwei Türen beschädigt hat. Als Hinweis diese Türen sind Laienhaft in die Wand eingebaut worden(schliesen nicht richtig usw.). Welchen Wert muss den der Mieter für die Türen Bezahlen 1. Den Zeitwert 2. den damaligen Kaufpreis oder 3. einen Neukaufwert mit Einbau und drumm und dran?
Der Mieter glaubt das der Vermieter sich bereichern will und professionell eingebaute Türen auf Kosten des Mieters berechnen will.
Danke für eure Antworten(schonmal in vorraus
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Tür kaputt
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Es geht zum Einen um die Tür mit der Zarge, und zum Anderen um den Einbau.
Die Tür und die Zarge waren bei Einzug nicht kaputt. Wenn bei Auszug die Tür kaputt ist, dann muss dieser Schaden ersetzt werden. Eine Tür besteht aus mehreren Teilen. Wenn z.B. nur das Türblatt beschädigt ist, dann muss auch nur das Türblatt ersetzt werden.
Worüber sich streiten lässt, ist der mangelhafte Einbau. In dem Fall würde ich mit dem Verieter sprechen, dass die Tür ersetzt wird jedoch der Einbau von ihm übernommen werden sollte. Darauf wird er sich, denke ich, schon einlassen.
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Der VM hat dem Mieter gesagt es koste ca 300-400 €. Der Schaden ist nicht groß. könnte das auch geschachtelt werden? Wenn der VM einen Kostenvoranschlag macht und dann die Tür selber einbaut ist das Rechtens?
Danke
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Der Vermieter hat das Recht, dass der Schaden ersetzt wird.
Dabei gitl, dass nur der Zeitwert angesetzt werden darf und natürlich, dass er niht eine 100 EUR Tür jetzt dann durch eine 500 EUR-Tür ersetzen kann und der Mieter diese bezahlen muss.
Gruß
Michael
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quote:
Welchen Wert muss den der Mieter für die Türen Bezahlen
4. Die Reparaturkosten.
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mhhh was sind denn die Reparaturkosten?
Danke
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Das sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Schaden zu reparieren.
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--- editiert vom Admin
quote:
Nehmen wir mal an das ein Mieter zwei Türen beschädigt hat
Wie ist denn der Schaden entstanden?
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Wer eine Sache beschädigt, der muß für deren Reparatur naturgemäß aufkommen.
In den meisten Mietverträgen steht überdies, daß der Mieter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hat.
Wenn Sie also den angerichteten Schaden nicht selbst in den Urzustand herstellen können, so empfehle ich, daß Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen sollten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß Sie den Schaden nicht selbst zu vertreten haben (z.B. mutwilligie Zerstörung).
Bei "normaler Nutzung" der von Ihnen beschriebenen Türen, die einem gewissen Verschleiß unterliegen, wäre Ihr Vermieter dann für eine Reparatur selbst zuständig, wenn Sie kein Verschulden an diesem Mangel zu vertreten haben.
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-- Editiert am 01.11.2009 16:29
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