UMwandlung Miet- zu Eigentumswohnung

19. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
UMwandlung Miet- zu Eigentumswohnung

Guten Tag.
Muss der Eigentümer eine Umwandlung ankündigen oder wenn erfolgt, mitteilen?
Oder ist es so, dass der Mieter eher "zufällig" bei Verkauf von z.B. leer stehenden Wohnungen davon erfährt?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
wenn erfolgt, mitteilen?

Das erfährt der Mieter einer umgewandelten Wohnung doch, wenn ihm die neue Kontonummer mitgeteilt wird.

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#2
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ein Wohnungsunternehmen umwandelt, gibt es doch keine Kontoänderung?

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wozu sollte es den Mieter interessieren?
Und eben weil es dafür keinen erkennbaren Grund gibt, gibt es auch keine Vorschrift darüber, dass der Mieter informiert werden muss.
Wenn es ihn interessiert, kann er fragen. Das gilt auch bei der Frage, ob die frisch angemietete Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder eine Wohnung in einem Zinshaus.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Oder ist es so, dass der Mieter eher "zufällig" bei Verkauf von z.B. leer stehenden Wohnungen davon erfährt?
Einen Mieter muss der Verkauf von leerstehenden Wohnungen nicht interessieren.
Wenn der Vermieter/Eigentümer seine vermietete Wohnung verkauft, werden die allermeisten Eigentümer ihre Mieter informieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Muss der Eigentümer eine Umwandlung ankündigen oder wenn erfolgt, mitteilen?

Das wäre mir neu.



Zitat (von quiddje):
Wozu sollte es den Mieter interessieren?

Weil eine solche Umwandlung durchaus einen Kündigungsschutz erzeugen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten.
Also noch etwas ausführlicher um den Grund der Frage verständlich zu machen:

Die ca. 30 Miet-Wohnungen wurden von einer Gesellschaft 2018 an eine andere verkauft.
Wir Mieter vermuten, dass Umwandlung geplant ist und hätten gerne baldige Klarheit.
Dass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar.
Darum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen?

Eine leerstehende Wohnung wird derzeit (Verkaufs-?) fördernd aufgehübst. Diese Wohnung wurde bereits im letzten Jahr von der alten Gesellschaft (Vermiet-?) fördernd aufgehübst. Leerstand jetzt weit über ein Jahr.

-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:32

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Dass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar.

Nö, ihr werdet in der Regel erst nach dem Verkauf davon erfahren.

Ausnahme wäre in der Tat ein Vorkaufsrecht. Wie lautet denn die die Klausel im Vertrag bezüglich des Vorkaufsrechtes?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jannis34):
Dass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar.

Nö, ihr werdet in der Regel erst nach dem Verkauf davon erfahren.

Ausnahme wäre in der Tat ein Vorkaufsrecht. Wie lautet denn die die Klausel im Vertrag bezüglich des Vorkaufsrechtes?


Welche Klausel im Vertrag bezüglich Vorkaufsrecht?

Es bestehen ganz normale Mietverträge.

Nur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum.

Vorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist?














-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:42

-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Darum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen?
Ihr vermutet doch bisher nur.
Zitat (von Jannis34):
Nur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum.
Ihr befürchtet doch nur.
Wenn Fakten geschaffen wurden, werdet ihr entspr. informiert.

Die aufgehübschte Wohnung ist weiterhin für dich oder andere Mieter uninteressant.

Was soll denn die Gerüchtekocherei? Macht euch doch bitte nicht selber verrückt.

Zitat (von Jannis34):
Vorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist?
Genau. Erst, wenn Fakten geschaffen wurden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Jannis34):
Darum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen?
Ihr vermutet doch bisher nur.
Zitat (von Jannis34):
Nur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum.
Ihr befürchtet doch nur.
Wenn Fakten geschaffen wurden, werdet ihr entspr. informiert.

Die aufgehübschte Wohnung ist weiterhin für dich oder andere Mieter uninteressant.

Was soll denn die Gerüchtekocherei? Macht euch doch bitte nicht selber verrückt.

Zitat (von Jannis34):
Vorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist?
Genau. Erst, wenn Fakten geschaffen wurden.


Das ist alles richtig.

Nur ist es von Vorteil, rechtzeitig an einen Umzug zu denken, als mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden.
Je früher um so besser.
Der neue Eigentümer ist bekannt für "Umwandlungen"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
rechtzeitig an einen Umzug zu denken,
Das kannst du doch machen. Täglich.

https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/umwandlung.html

Zitat (von Jannis34):
als mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden.
Wieso jetzt Eigenbedarf?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Welche Klausel im Vertrag bezüglich Vorkaufsrecht?

Ein Recht kann man nur ausüben wenn es eine Rechtsgrundlage wie z.B. eine vertragliche Vereinbarung gibt.
Es gibt hier also gar kein Vorkaufsrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Nur ist es von Vorteil, rechtzeitig an einen Umzug zu denken, als mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden.


3 Jahre im voraus, in manchen Gegenden 10 Jahre im voraus? Warum sollte man sich jetzt schon Gedanken darüber machen, was 10 Jahre nach dem verkauf der Wohnung ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Gibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung?

-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 15:42

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#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Jannis34):
Gibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung?
Doch.
Aber das setzt erst mal voraus, dass der bisherige Eigentümer nach der Umwandlung überhaupt verkaufen will, der "erstmalige Verkauf" also stattfindet.

-- Editiert von quiddje am 19.06.2019 16:02

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von Jannis34):
Gibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung?
Doch.
Aber das setzt erst mal voraus, dass der bisherige Eigentümer nach der Umwandlung überhaupt verkaufen will, der "erstmalige Verkauf" also stattfindet.

-- Editiert von quiddje am 19.06.2019 16:02


Der bisherige Eigentümer ist ein Unternehmen und warum sollte es eine Umwandlung ohne Verkaufsabsicht durchführen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.06.2019 10:07:30
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich fasse mal die hier erhaltenen Informationen zusammen:
Ein Hauseigentümer kann sein Haus umwandeln in z.B. 30 Eigentumswohnungen.
Er kann einzelne (z.B. leere oder attraktive) Wohnungen anbieten und verkaufen.
Er kann manche Wohnungen (z.B. mit langjährigen Mietern) weiter im Mietbestand belassen, ohne die jeweiligen Mieter zu informieren.
?
Danke an alle für die Beteiligung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Vielleicht hier mal lesen, ich meine, da sind deine Fragen recht kompakt beantwortet:
https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/umwandlung.html

Wenn man vermutet oder befürchtet, dass die jetzige neue Eigentümerin/Wohnungsgesellschaft die Mietwohnungen umwandelt in ETW, dann wird man die Eigentümerin wohl selbst fragen müssen, wenn man baldige Klarheit haben will. Sonst muss man abwarten, was sie dann entscheidet und ihren Mietern mitteilt.

Das jetzt leerstehende Wohnungen aufgehübscht werden oder renoviert und saniert werden, ist nicht unbedingt ein Zeichen für Umwandlungsabsichten. Vielleicht will die neue Eigentümerin diese Wohnungen nun endlich wieder vermieten? Das ist immerhin auch denkbar.

Und warum gibt es (jetzt) kein Vorkaufsrecht? Weil es noch gar keine Vereinbarung gibt. Sondern nur Vermutungen und Befürchtungen über Umwandlungen.

Zitat (von Jannis34):
Der neue Eigentümer ist bekannt für "Umwandlungen"
Das mag sein. Trotzdem muss auch der sich an gesetzl. Regelungen halten, wenn er sich für Umwandlung entschieden hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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