Guten Tag.
Muss der Eigentümer eine Umwandlung ankündigen oder wenn erfolgt, mitteilen?
Oder ist es so, dass der Mieter
eher "zufällig" bei Verkauf von z.B. leer stehenden Wohnungen davon erfährt?
UMwandlung Miet- zu Eigentumswohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitatwenn erfolgt, mitteilen? :
Das erfährt der Mieter einer umgewandelten Wohnung doch, wenn ihm die neue Kontonummer mitgeteilt wird.
Wenn ein Wohnungsunternehmen umwandelt, gibt es doch keine Kontoänderung?
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Wozu sollte es den Mieter interessieren?
Und eben weil es dafür keinen erkennbaren Grund gibt, gibt es auch keine Vorschrift darüber, dass der Mieter informiert werden muss.
Wenn es ihn interessiert, kann er fragen. Das gilt auch bei der Frage, ob die frisch angemietete Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder eine Wohnung in einem Zinshaus.
Einen Mieter muss der Verkauf von leerstehenden Wohnungen nicht interessieren.ZitatOder ist es so, dass der Mieter eher "zufällig" bei Verkauf von z.B. leer stehenden Wohnungen davon erfährt? :
Wenn der Vermieter/Eigentümer seine vermietete Wohnung verkauft, werden die allermeisten Eigentümer ihre Mieter informieren.
ZitatMuss der Eigentümer eine Umwandlung ankündigen oder wenn erfolgt, mitteilen? :
Das wäre mir neu.
ZitatWozu sollte es den Mieter interessieren? :
Weil eine solche Umwandlung durchaus einen Kündigungsschutz erzeugen kann.
Danke für die bisherigen Antworten.
Also noch etwas ausführlicher um den Grund der Frage verständlich zu machen:
Die ca. 30 Miet-Wohnungen wurden von einer Gesellschaft 2018 an eine andere verkauft.
Wir Mieter vermuten, dass Umwandlung geplant ist und hätten gerne baldige Klarheit.
Dass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar.
Darum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen?
Eine leerstehende Wohnung wird derzeit (Verkaufs-?) fördernd aufgehübst. Diese Wohnung wurde bereits im letzten Jahr von der alten Gesellschaft (Vermiet-?) fördernd aufgehübst. Leerstand jetzt weit über ein Jahr.
-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:32
ZitatDass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar. :
Nö, ihr werdet in der Regel erst nach dem Verkauf davon erfahren.
Ausnahme wäre in der Tat ein Vorkaufsrecht. Wie lautet denn die die Klausel im Vertrag bezüglich des Vorkaufsrechtes?
Zitat:ZitatDass wir es spätestens bei Verkauf/Vorkaufsrecht erfahren ist klar. :
Nö, ihr werdet in der Regel erst nach dem Verkauf davon erfahren.
Ausnahme wäre in der Tat ein Vorkaufsrecht. Wie lautet denn die die Klausel im Vertrag bezüglich des Vorkaufsrechtes?
Welche Klausel im Vertrag bezüglich Vorkaufsrecht?
Es bestehen ganz normale Mietverträge.
Nur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum.
Vorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist?
-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:42
-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 12:47
Ihr vermutet doch bisher nur.ZitatDarum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen? :
Ihr befürchtet doch nur.ZitatNur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum. :
Wenn Fakten geschaffen wurden, werdet ihr entspr. informiert.
Die aufgehübschte Wohnung ist weiterhin für dich oder andere Mieter uninteressant.
Was soll denn die Gerüchtekocherei? Macht euch doch bitte nicht selber verrückt.
Genau. Erst, wenn Fakten geschaffen wurden.ZitatVorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist? :
Zitat:Ihr vermutet doch bisher nur.ZitatDarum die Frage, ob bei Umwandlung die Mieter informiert werden müssen? :Ihr befürchtet doch nur.ZitatNur die Befürchtung, dass Umwandlung und dann Verkauf einzelner Wohnungen steht im Raum. :
Wenn Fakten geschaffen wurden, werdet ihr entspr. informiert.
Die aufgehübschte Wohnung ist weiterhin für dich oder andere Mieter uninteressant.
Was soll denn die Gerüchtekocherei? Macht euch doch bitte nicht selber verrückt.
Genau. Erst, wenn Fakten geschaffen wurden.ZitatVorkaufsrecht kommt doch erst, wenn fast alles, also Umwandlung und (bevorstehender) Verkauf (meiner) Wohnung gelaufen ist? :
Das ist alles richtig.
Nur ist es von Vorteil, rechtzeitig an einen Umzug zu denken, als mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden.
Je früher um so besser.
Der neue Eigentümer ist bekannt für "Umwandlungen"
Das kannst du doch machen. Täglich.Zitatrechtzeitig an einen Umzug zu denken, :
https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/umwandlung.html
Wieso jetzt Eigenbedarf?Zitatals mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden. :
ZitatWelche Klausel im Vertrag bezüglich Vorkaufsrecht? :
Ein Recht kann man nur ausüben wenn es eine Rechtsgrundlage wie z.B. eine vertragliche Vereinbarung gibt.
Es gibt hier also gar kein Vorkaufsrecht.
Zitat:Nur ist es von Vorteil, rechtzeitig an einen Umzug zu denken, als mit Eigenbedarf konfrontiert zu werden.
3 Jahre im voraus, in manchen Gegenden 10 Jahre im voraus? Warum sollte man sich jetzt schon Gedanken darüber machen, was 10 Jahre nach dem verkauf der Wohnung ist?
Danke für die Antworten.
Gibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung?
-- Editiert von Jannis34 am 19.06.2019 15:42
Doch.ZitatGibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung? :
Aber das setzt erst mal voraus, dass der bisherige Eigentümer nach der Umwandlung überhaupt verkaufen will, der "erstmalige Verkauf" also stattfindet.
-- Editiert von quiddje am 19.06.2019 16:02
Zitat:Doch.ZitatGibt es kein Vorkaufsrecht des seitherigen Mieters bei Umwandlung und erstmaligem Verkauf als Einzel Eigentumswohnung? :
Aber das setzt erst mal voraus, dass der bisherige Eigentümer nach der Umwandlung überhaupt verkaufen will, der "erstmalige Verkauf" also stattfindet.
-- Editiert von quiddje am 19.06.2019 16:02
Der bisherige Eigentümer ist ein Unternehmen und warum sollte es eine Umwandlung ohne Verkaufsabsicht durchführen?
Ich fasse mal die hier erhaltenen Informationen zusammen:
Ein Hauseigentümer kann sein Haus umwandeln in z.B. 30 Eigentumswohnungen.
Er kann einzelne (z.B. leere oder attraktive) Wohnungen anbieten und verkaufen.
Er kann manche Wohnungen (z.B. mit langjährigen Mietern) weiter im Mietbestand belassen, ohne die jeweiligen Mieter zu informieren.
?
Danke an alle für die Beteiligung.
Vielleicht hier mal lesen, ich meine, da sind deine Fragen recht kompakt beantwortet:
https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/umwandlung.html
Wenn man vermutet oder befürchtet, dass die jetzige neue Eigentümerin/Wohnungsgesellschaft die Mietwohnungen umwandelt in ETW, dann wird man die Eigentümerin wohl selbst fragen müssen, wenn man baldige Klarheit haben will. Sonst muss man abwarten, was sie dann entscheidet und ihren Mietern mitteilt.
Das jetzt leerstehende Wohnungen aufgehübscht werden oder renoviert und saniert werden, ist nicht unbedingt ein Zeichen für Umwandlungsabsichten. Vielleicht will die neue Eigentümerin diese Wohnungen nun endlich wieder vermieten? Das ist immerhin auch denkbar.
Und warum gibt es (jetzt) kein Vorkaufsrecht? Weil es noch gar keine Vereinbarung gibt. Sondern nur Vermutungen und Befürchtungen über Umwandlungen.
Das mag sein. Trotzdem muss auch der sich an gesetzl. Regelungen halten, wenn er sich für Umwandlung entschieden hat.ZitatDer neue Eigentümer ist bekannt für "Umwandlungen" :
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