Hallo ,Danke für die schnelle Aufnahme und ich komme auch gleich mit einer Frage : "also ich wohne mit meinen 4 Kindern (1 Jahr, 5 jahre, 7jahre und 9 Jahren ) in einer 4 zimmer wohnung bzw haushälfte 120m2 ..... so nun zu meiner eigentlichen Frage mein Freund und sein Sohn (11 jahre ) möchten zu mir ziehen er ist auch der Vater von meinem jüngsten Kind .....nun habe ich den Vermieter angerufen und er sprach von einer überbelegung und das die Miete angepasst werden müsste und das er sich das überlegen würde .....
Sind 120m2 zu klein ?
Darf er die Miete erhöhen ?
Darf er den einzug verbieten ?
Ich danke schonmal im vorraus für die Antworten lg
Überbelegung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo,
wir wohnen ja mit 5 Kindern auf 260qm......
120qm ist sicherlich etwas beengt, von Überbelegung würde ich da nicht sprechen.
Die Miete kann der Vermieter nicht anpassen, ggf. die Nebenkosten, wenn Ihr die eh nicht zu 100% komplett selber zahlt ? (Doppelhaushälfte).
§ 540 BGB
verbietet prinzipiell mal die Gebrauchsüberlassung an Dritte, d.h. an Personen, die nicht mit im Mietvertrag stehen. So alleine wäre das aber ziemlich absurd, weil deine Kinder auch nicht mit im Mietvertrag stehen. Aufgrund des Schutzes der Familie (Grundgesetz) gelten daher enge Familienangehörige nicht als Dritte im Sinne von § 540 BGB
und dürfen jederzeit und ohne Genehmigung des Vermieters aufgenommen werden.
Und nun wird's kompliziert. Die Familienangehörigen sind sehr eng zu sehen. Ein Ehemann würde sicherlich dazugehören. Bei einem Freund wirds schon fraglicher. Da der Freund der Vater vom gemeinsamen Kind ist, würde ich ihn aber auch noch als Familienmitglied zählen. Bleibt der Sohn des Freundes. Meiner (modernen) Auffassung nach wäre auch der noch Teil der Patchwork-Familie, aber eine Garantie würde ich dafür nicht abgeben.
Eine Anpassung der Miete ist in diesem Fall übrigens zumindest aus dem Grund nicht erlaubt. Bei einer Untervermietung nach § 553 BGB
würde das anders aussehen, aber darum geht es nicht.
Ob eine Überbelegung bei 4 Zimmern und 120m^2 vorliegt, mag ich nicht wirklich beurteilen. 2 Erwachsene und 5 Kinder mag noch passen. Ob es angenehm ist, weiß ich nicht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ob eine Überbelegung bei 4 Zimmern und 120m^2 vorliegt, mag ich nicht wirklich beurteilen. Es ist keine. Überbelegung wird durch die Wohnungsaufsichtsgesetze definiert. Gemäß dem Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes NRW könnte man auf 120 qm 13 Erwachsene oder 20 Kinder unterbringen, ohne daß das eine Überbelegung wäre (§ 9): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000320#det352041
ZitatDie Familienangehörigen sind sehr eng zu sehen. Ein Ehemann würde sicherlich dazugehören. Bei einem Freund wirds schon fraglicher. :
@ cauchy: Auch der BGH weißt darauf hin, dass der Mieter den Lebensgefährten nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen dürfe. Der Lebensgefährte sei „Dritter" im Sinne des § 540 BGB und kein Familienangehöriger des Mieters. (BGH Urt.v.5.11.2003 VIII ZR 371/02 , WuM 2003, 688 ).
Der gemeinsame Sohn ist nicht Mieter, außer, der Einjährige steht im Mietvertrag.
Bleibt der Rechtsanspruch auf Untervermietung nach § 553 BGB , sofern die Mieterin daran ein berechtigtes Interesse hat und der Vermieter keinen Hinderungsgrund in der Person des Lebensgefährten sieht.
Und die Erlaubnis muss vorliegen, vor dem Einzug. Notfalls muss die Mieterin den Vermieter auf die Erlaubnis verklagen.
Der Vermieter kann bei einer Untervermieter durchaus mehr Miete verlangen.
Zur Größe:
Eine offizielle Überbelegung liegt nicht vor, doch ich finde 4 Zimmer für 6 Personen einfach zu klein. Sind 4 Kinder in 2 Kindernzimmern, da ist doch Streß vorbereitet.
Zitat:@ cauchy: Auch der BGH weißt darauf hin, dass der Mieter den Lebensgefährten nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen dürfe. Der Lebensgefährte sei „Dritter" im Sinne des § 540 BGB und kein Familienangehöriger des Mieters. (BGH Urt.v.5.11.2003 VIII ZR 371/02 , WuM 2003, 688 ).
Ich habe mir das Urteil schon mehrfach angeschaut und bin leider immernoch nur bedingt schlauer. Der Lebensgefährte ist hier der Vater des gemeinsamen Kindes. Im behandelten BGH-Fall war das meines Wissens nach nicht der Fall. Dort war nur ein gemeinsamer Haushalt geplant. Es scheint mir doch eine recht eigentümliche um nicht zu sagen veraltete Auffassung des Begriffes "Schutz der Familie" zu sein, wenn der Vater des gemeinsamen Kindes nicht dazugehören soll. Umfasst ist dieser Fall vom BGH-Urteil auf jeden Fall erstmal nicht.
Heiraten oder mindestens verloben wäre übrigens eine Lösung. Dann gibt es zumindest bezüglich des Ehemanns keine Bedenken mehr.
Unabhängig davon sagt auch das BGH Urteil, dass eine Zustimmung wegen § 553 BGB nicht verweigert werden darf. Der dort enthaltende Absatz (2) ist natürlich bei Vermietern beliebt, da er eine Mieterhöhung ermöglicht. Allerdings dürfte eine solche Mieterhöhung eher im einstelligen Euro-Bereich an.
Im preisgebundenen Wohnraum regelt das die "Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen" und genauer §26 (3). Danach wäre der Untermietzuschlag 5 Euro.
ZitatUnabhängig davon sagt auch das BGH Urteil, dass eine Zustimmung wegen :§ 553 BGB nicht verweigert werden darf.
Klar darf der Vermieter das nicht verweigern, dass hatte ich auch nie behauptet. Nur hat er ja eine Bedenkzeit von ca. 2 Monaten.
Verloben und heiraten wäre natürlich die beste Lösung.
Allerdings halte ich immer noch 120 qm und 4 Zimmer für zu klein, auch wenn das Gesetz das anders sieht.
Zitat:
Allerdings halte ich immer noch 120 qm und 4 Zimmer für zu klein, auch wenn das Gesetz das anders sieht.
Stimmt auf jeden Fall, schon allein der Gedanke dann wären die Kinder 1, 5, 7, 9 und 11 Jahre auf kleinstem Raum untergebracht, ganz zu schweigen um welche Geschlechter es sich handelt. Die Kinder werden älter, und haben auch das Recht auf Privatsphäre.
Schon allein das sich die Interessen verlagern, wo wollen sich die Erwachsenen zurück ziehen?
Zitat:
Sind 120m2 zu klein ?
Genau genommen, viel zu klein um wirklich ein menschgengerechtes Dasein seinen Kindern zu ermöglichen.
Zitat:Genau genommen, viel zu klein um wirklich ein menschgengerechtes Dasein seinen Kindern zu ermöglichen.
Sehe ich anders. Ich finde es umgekehrt eher lebensfremd, zu behaupten, Kinder könnten nur "menschengerecht" aufwachsen, wenn jedes von ihnen ein eigenes 20-qm-Zimmer hat.
Wir haben mal einen Rechtsstreit verloren. Es schlossen zwei Leute einen Vertrag mit uns ab, und schlußendlich zogen 13 Leute in die 90 m²-Wohnung. Hatte der Richter kein Problem mit und fand auch nicht, dass da eine Überbelegung vorliegt. Allerdings war das Berlin und manche Richter dort haben einen Knall.
Zitat:
Genau genommen, viel zu klein um wirklich ein menschgengerechtes Dasein seinen Kindern zu ermöglichen.
Na da hat meine Frau aber ein ******leben als Kind gehabt. Musste mit Ihren 3 Schwestern und ihren Eltern in einer 3 Zimemr 60qm Wohnung aufwachsen..... Zu dritt im Kinderzimmer, das auch nicht wirklich groß war.....
Das "menschengerechte" Dasein der Kinder hängt doch wohl nicht davon ab, wie groß ihr Kinderzimmer ist und mit wie viel Geschwistern sie das teilen müssen.....
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
16 Antworten
-
12 Antworten
-
6 Antworten
-
39 Antworten