Hallo,
Ich habe mal eine Frage...
Im Übergabeprotokoll wird vermerkt, dass der Fenstergriff defekt ist. Der Vermieter beauftragt daraufhin ein Unternehmen mit der Reparatur und stellt dem Mieter, der vertraglich die Kleinreparaturen übernommen hat, den Betrag in Rechnung.
Muss der Mieter die Reparatur bezahlen und wäre es möglich, dass er der Mieter das Übergabeprotokoll unter Vorbehalt zwecks Schadensersatz unterschreibt?
Danke für die raschen Antworten....
Immoazubi
-- Editiert am 27.08.2009 07:24
Übergabeprotokoll - Übergabeprotokoll unter Vorbehalt zwecks Schadensersatz unterschreiben?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Ich kenne das so, dass im Protokoll bei Mängeln auch gleich fest gelegt wird wer die Kosten übernimmt. Wäre ich der VM würde ich diese Kosten übernehmen, weil ich es unfair finde, einem Mieter Mängel aufzuhalsen, die er noch gar nicht verursacht haben kann, sondern eher noch der Vormieter.
Aber trotzdem gibt es halt solche VM. Ich hatte auch so einen. Keinen Tag drin gewohnt, fest gestellt, dass ein Wasserhahn defekt war, dem VM dies gesagt, und er verwies auf die Kleinreparaturklausel im MV!
Was ich also getan habe: Neuen Wasserhahn gekauft und angebracht, den Alten im Keller aufgehoben, und bei Auszug kam der Alte einfach wieder dran. Aus Prinzip halt, obwohl ich den Neuen in der neuen Wohnung nicht brauchte.
Was den Fenstergriff angeht: Würde ich nicht zahlen.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Oh Mist, ihr habt Recht. Ich war davon ausgegangen, dass es ein neuer Mieter ist, der gerade eingezogen ist und ein Übergabeprotokoll bei Einzug gemacht wurde und nicht bei Rückgabe.
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Nein, der Mieter zieht neu ein und übernimmt diese so.....
Danke trotzdem für die bisherigen Antworten.
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"Immoazubi"
quote:
der Mieter zieht neu ein und übernimmt diese so.....
Was sollen uns O diese Worte sagen ?
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Hier ist die Antwort für einen immoazubi:
§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
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"* Alles, was ich poste, ist lediglich meine Meinung und keinesfalls als Rechtsauskunft auszulegen*
"
Falls das jetzt die Lösung sein soll, bin ich wahrscheinlich mal wieder zu begriffstutzig.
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--- editiert vom Admin
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