Überhöhte Anhebung der Kaltmiete um 48,6%

6. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
eflower
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 13x hilfreich)
Überhöhte Anhebung der Kaltmiete um 48,6%

Hallo,
meine Mutter (85) hat vor ca 1,5 Jahren, nach einen Eigentümerwechsel ihrer Mietwohnung, eine Mieterhöhung von 48,8 % gehabt. Leider hatte sie mich nicht darü+ber informiert und den Betrag gezahlt. Dann kam eine Modernisierung und eine entsprechende Mieterhöhung. Nun hat der Eigentümer wieder gewechselt und die Mitteilung der Mieterhöhung flatterte ins Haus.
Das ist der Punkt, an dem ich mich jetzt einschalte mit 2 Fragen:
- kann meine Mutter gegen den Vorbesitzer einen Anspruch auf Rückerstattung anmelden?
- die überhöhte Miete bekommt nun der neue Besitzer. Muss man sie unter Vorbehalt zahlen und kann man die neue Mieterhöhung ablehnen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann meine Mutter gegen den Vorbesitzer einen Anspruch auf Rückerstattung anmelden? <hr size=1 noshade>


Verjährt ist der Anspruch jedenfalls noch nicht.

quote:<hr size=1 noshade>kann man die neue Mieterhöhung ablehnen <hr size=1 noshade>


Man sollte erst mal prüfen, was denn jetzt der korrekte Mietbetrag wäre (prüfen, ob evtl. ein Fall von §558 IV BGB , Ausnahme von der Kappungsgrenze, vorliegt; Erhöhung wg. Modernisierung auf der Grundlage der alten Miete errechnen etc.).

War die ursprüngliche Mieterhöhung zu hoch, ist sie insgesamt unwirksam (wird also nicht auf die maximal zulässige Erhöhung runtergerechnet), da schon das Erhöhungsverlangen nicht den Vorschriften genügte.

Ein neues Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine unzulässige Vormiete stützt, wäre auch unwirksam. Das sollte man dem neuen VM zeitnah mitteilen - eine Klage auf Zustimmung würde er zwar verlieren, aber den zusätzlichen Ärger muß man ja nicht haben (außerdem könnte man ggfs. auf Kosten sitzenbleiben, wenn man "Anlaß zur Klage gegeben" hat, also hier etwa dem VM gegenüber mit keinem Wort erwähnt, daß die jahrelang gezahlte Vormiete eigentlich gesetzlich nicht zulässig war).



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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn der Mieter einer Mieterhöhung von mehr als 20% zustimmt, z.B. durch Zahlung der neuen Miete, dann gilt die neue Miete. Es ist daher weder eine Rückforderung möglich, noch eine Zahlung unter Vorbehalt zulässig.

Die Angaben von TheCat zur Unwirksamkeit der ersten Mieterhöhung sind insofern falsch.

Ob die erneute Mieterhöhung wirksam ist, kann man anhand der Angabe in der Frage nicht beurteilen.

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#3
 Von 
eflower
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 13x hilfreich)

danke für die Einschätzungen!

das mit der Zustimmung durch Zahlung hatte ich befürchtet. die Erhöhung wegen Anpassung an den Mietspiegel war zum 1.4.2012.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
das mit der Zustimmung durch Zahlung hatte ich befürchtet.



Das würde aber dann nicht gelten, wenn der Vermieter eine Abbuchungsermächtigung hat, also passiv abbucht, der Mieter nicht aktiv gezahlt hat.

Es liest sich nicht so, der Hinweis bloß sicherheits- und vollständigkeitshalber.

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