Übernahme der Umzugskosten

6. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mizard
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)
Übernahme der Umzugskosten

Hallo zusammen,

letzte Woche ich aus der alten Wohnung ausgezogen.
Da der alte Vermieter schriftlich bestätigt hat, dass er sämtliche Umzugskosten übernimmt (ohne Fristen oder Bedingungen zu nennen), wollte ich gern wissen, ob es allgemeine Fristen in Bürgerrecht oder Mietrecht gibt, die ich berücksichtigen muss.
Ich möchte nicht, dass der alte Vermieter sich plötzlich anders überlegt und die Umzugskosten nicht mehr übernimmt und zieht eine irgendwelche Frist ins Spiel, um seine Verweigerung zu begründen.

Danke!!
Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Was hat er als Gegenleistung dafür bekommen, deinen Auszug?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mizard
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was hat er als Gegenleistung dafür bekommen, deinen Auszug?


Ja, ganz genau.

Der möchte gern, dass ich so schnell wie möglich ausziehe.

Es könnte aber auch sein, dass er sich im Nachhinein anders überlegt und er dann doch die Kosten nicht erstattet.

Gibt es so was wie allgemeine Fristen, an denen man gebunden ist, wenn man schriftlich eine Vereinbarung festhält?!? Das ist die Frage.

Spielen wir mit den Gedanken weiter: Ich fordere den Vermieter 15 Jahren später auf, die Kosten zu begleichen. Vermutlich wird er sich verweigern... Oder sehe ich es falsch?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mizard):
Gibt es so was wie allgemeine Fristen, an denen man gebunden ist, wenn man schriftlich eine Vereinbarung festhält?!?

Ja die allgemeine Verjährung, 3 Jahre beginnend mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstand.
Davor kann aber durchaus eine Verwirkung eintreten, das sogar bereits nach Monaten..
Sehr in die Länge ziehen sollte man das also nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mizard
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Davor kann aber durchaus eine Verwirkung eintreten, das sogar bereits nach Monaten.


Und genau das, wollte ich wissen.
Super!
Vielen vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Mizard):
letzte Woche ich aus der alten Wohnung ausgezogen.
Du bist raus. Die Übergabe hoffentlich schon erfolgt. Dann stelle ihm doch schriftlich und nachweisbar deine Umzugskosten in Rechnung.
Die Zahlung solle innerhalb der nächsten 14 Tage auf dein angegebenes Konto erfolgen.

Wir können nicht wissen, was und ob dein Vermieter überlegt. Vielleicht möchte er mit dir *handeln*?
Dein Anwalt dürfte aus dem Urlaub zurück sein und dir ähnliches empfehlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

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