Übernahme der Wohnung meines Vaters - Genossenschaft

27. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Play4YourLi4e
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahme der Wohnung meines Vaters - Genossenschaft

Hallo zusammen,

mein Vater besitzt eine Wohnung, wofür er nur 400€ bezahlt für 90 Quadratmeter. Es ist ein sehr alter Vertrag und deswegen haben mein Vater und ich uns beraten, wir möchten, dass die Wohnung mir gehört, wenn er mal nicht mehr ist oder auszieht. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung. Ich kenne mich da leider nicht so gut mit aus, deswegen wenn Ihr Fragen bzw. Daten braucht, kann ich diese gerne zur Verfügung stellen.

Ich wohne derzeit bei meiner Mutter und habe im Internet gelesen, das es nur möglich ist, die Wohnung zu übernehmen, wenn ich dort untervermietet bin.

Deswegen habe ich folgende Fragen.

Ist es mir grundsätzlich möglich, die Wohnung mit denselben Kosten zu übernehmen?
Gibt es bestimmte Dinge, die man dabei beachten muss, wie erwähnt, dass man untervermietet sein soll?
Wenn es grundsätzlich möglich ist, wie sollte man am schlausten vorgehen?

Ich bedanke mich im Voraus.

-- Editiert von User am 27. September 2022 15:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst einmal solltest du versuchen herauszubekommen, welche Regelungen bei dieser speziellen Genossenschaft gelten. Möglicherweise gibt es dort das Recht auf Weitergabe der Wohnung an Nachkommen.

Rein gesetzlich gibt es so ein Recht nicht. Ich weiß nicht, was du da wo gelesen hast. Es gibt Regelungen, was bei Tod eines Mieters mit dem Mietvertrag passiert. Nach § 563 BGB würde der Mietvertrag bei Tod des Mieters auf im gemeinsamen Haushalt lebende Personen übergehen. Vielleicht war das der Hintergrund mit dem Untermietvertrag. Aber das gilt wie gesagt nur bei Tod des Mieters und auch nur dann, wenn du wirklich ernsthaft dort in der Wohnung leben würdest. Ein rein formaler Untermietvertrag bringt nichts.

Wenn niemand zusammen mit dem verstorbenen Mieter gewohnt hat, dann werden die Erben nach § 564 BGB Mieter. In dem Fall gibt es jedoch ein Sonderkündigungsrecht, der Vermieter kann also ohne Grund kündigen.

Kurzum: Rein gesetzlich geht nur was bei Tod des Mieters und auch dann nur begrenzt. Es kann aber natürlich Sonderrechte in dieser Genossenschaft geben. Das musst du selber herausfinden.

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Play4YourLi4e):
wir möchten, dass die Wohnung mir gehört

Dann wird man sie der Genossenschaft abkaufen müssen, sofern diese zum Verkauf bereit ist.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Zitat (von Play4YourLi4e):
st es mir grundsätzlich möglich, die Wohnung mit denselben Kosten zu übernehmen?

Da müssen sie die Genossenschaft fragen. Glaube kaum, da die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an sie übergeben werden kann.
Außerdem, werden die Wohnungen nach dem Tod des Bewohners häufig renoviert und auf den aktuellen Stand gebracht, was eine Mietanpassung erforderlich macht.

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