hi,
ich beobachte im Bekanntenkreis folgende Situation:
- jüngster Sohn zieht in die Mietwohnung der Mutter, um sie "pflegen" zu können (von Pflege war nichts zu sehen, ist aber eine andere Sache). Er wird nicht in den Mietvertrag aufgenommen (Vermiter hat so gar kein Interesse daran, weil er bereits Mietschulden beim Vermieter für eine andere Wohnung hat), wohnt aber 2 Monate vor den Tod der Mutter in der Wohnung.
- Mutter verstirbt und hinterlässt ein Testament, welches die Söhne zu gleichen Teilen mit einem Erbe erfreut.
- der jügste Sohn holt sich den Erbschein, ohne die anderen Erben davon zu unterrichten, bleibt in der Wohnung wohnen und sieht sich als neuer Mieter durch Erbe. Zudem ferfügt er über uneingeschränkten Zugang zum Vermögen der Mutter, da er einen Erbschein vorliegen hat.
- Ältester Sohn hat keinen Erbschein (ist aber wohl beantragt) und möchte die Wohnung nicht nutzen und daher kündigen.
Frage:
Wie sieht hier die Sachlage aus: ist der jüngere Sohn jetzt Mieter durch Erbe und der Vermieter kann da nichts gegen tun oder kann der Vermiter den unerwünschten Mieter rauswerfen, weil der ältere Sohn die Wohnung kündigt (weil er ja wohl auch Erbe des Mietvertrages ist)??
Ich selber glaube ja, dass der Jüngere jetzt Mieter ist, weil die Mutter mehr als 2 Monate tot ist und der Vermieter eher hätte reagieren müssen.
Liebe Grüße
Ally
Übernahme eines Mietvertages aus Erbschaft - andere Erben möchte kündigen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Wieviele Söhne und andere Erben gibt es ?
Wieso enthält hat das Beispiel keine Angaben über den Anteil (die Höhe des %satzes) der Erbschaft es Sohnes, er ist ja nicht Allleinerbe oder ?
Zitatist der jüngere Sohn jetzt Mieter durch Erbe :
Nicht weil er Erbe ist, sondern vielmehr aufgrund des § 563 Abs. 2 BGB.
Zitatoder kann der Vermiter den unerwünschten Mieter rauswerfen, weil der ältere Sohn die Wohnung kündigt :
Da der ältere Sohn nicht in den Mietvertrag eingetreten ist, hat er kein Recht zur Kündigung.
ZitatZudem ferfügt er über uneingeschränkten Zugang zum Vermögen der Mutter, da er einen Erbschein vorliegen hat. :
Durch den Erbschein verfügt er natürlich nicht über einen uneingeschränkten Zugang zum Vermögen der Mutter.
ZitatÄltester Sohn hat keinen Erbschein (ist aber wohl beantragt) :
Den Erbschein gibt es doch schon.
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Ich stimme hh zu. Der Sohn, welcher beim Tod mit der Mieterin einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, ist jetzt der neue Mieter, siehe § 563 BGB. Der andere Sohn hat mit dem Mietvertrag erstmal nichts zu tun. Man könnte diskutieren, ob der andere Sohn als Erbe für Forderungen der Mieterin haftet, welche vor dem Tod entstanden sind. Aber jetzt ist der im Haushalt lebende Sohn Mieter und haftet mindestens für neue Forderungen aus dem Mietvertrag alleine.
Zur Sicherheit der Hinweis, dass der Vermieter nach Absatz 4 ein Kündigungsrecht haben kann: "Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt." Nicht unerhebliche Mietschulden aus einem anderen Mietverhältnis bei diesem Vermieter wären aus meiner Sicht ein solch wichtiger Grund.
sorry, war ne Weile nicht mehr online, daher konnte ich nicht eher reagieren.
Ich gehe davon aus, dass die Söhne zu gleichen Teilen erbberechtigt sind; ich kenne aber das Testament noch nicht. Für die allgemeinen Fragen gehe ich von 50/50 aus. Ist aber nun irrelevant, da die Ursprungsfrage bereits beantwortet war. Das wäre nur wichtig, wenn tatsächlich beide Erben den Mietvertrag übernehmen.
Ich finde es gut, dass mein Gefühl mich nicht trügt und der jüngere Sohn jetzt Mieter ist.
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen (hach, theoretisieren macht schon ein wenig Spass).
Liebe Grüße
Ally
Ähhhh...
Das Ganze gilt natürlich nur, wenn die zitierten Bedingungen des BGB auch erfüllt sind, der Vermieter also seit mindestens vier Wochen auch Kenntnis davon hat dass der junge Mann in das Mietverhältnis eingetreten ist wegen Tod der Mutter.
Also erstens: weiß er, dass der Sohn dort wohnte? Es klingt danach, aber vielleicht ging er davon aus dass der Junge da NICHT wohnt, weil die Aufnahme in den Mietvertrag verweigert wurde?
Und zweitens: weiß er überhaupt schon, dass die Mutter gestorben ist? Taufrisch vom AG München gibt es das Urteil 417 C 9024/22, welches dem Vermieter schon dann ein Kündigungsrecht gibt, wenn ihm dieser Umstand verheimlicht wird.
Und dann ist da noch die Bedingung, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sein muss.
Wenn der Junge zum Beispiel zwecks Maximierung von Bürgergeld (nur eine Idee, es kann auch andere Gründe geben) einen eigenen Haushalt in der Wohnung meldete, dann greift der Paragraph auch nicht.
Wenn das aber alles erfüllt ist: Zustimmung an die Vorredner: der Mietvertrag fällt nicht ins Erbe.
Nein, das steht so nicht in dem Urteil. Wer mag, kann z.B. hier eine Besprechung des Urteils lesen: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/wohnungskuendigung-tod-verschwiegen-amtsgericht-muenchen-1.5878536 Es gab in dem Fall dort doch sehr erhebliche Begleitumstände, u.a. ein laufendes Gerichtsverfahren mit einer dann während des Verfahrens verstorbenen Mieterin.ZitatTaufrisch vom AG München gibt es das Urteil 417 C 9024/22, welches dem Vermieter schon dann ein Kündigungsrecht gibt, wenn ihm dieser Umstand verheimlicht wird. :
Aber natürlich ist es klar, dass der Vermieter informiert werden muss und dass ein Unterlassen prinzipiell ein Verschulden des neuen Mieters darstellt. Er nimmt damit nämlich dem Vermieter sein Prüfungsrecht, ob eine Übernahme des neuen Mieters zumutbar ist.
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