Überputze Struckturtapete/Rauputz durch Mieter bei Auszug

15. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)
Überputze Struckturtapete/Rauputz durch Mieter bei Auszug

Hallo zusammen, ich habe eine Frage bezüglich des Überputzens von einer Rauputzschicht bzw. einer Strukturtapete.

Situation:
Eine ältere Dame, die 40 Jahre wohnhaft in der Wohnung war muss nun leider ins Heim umziehen. Während der Mietzeit wurde auf Veranlassung der Mieterin entweder eine Tapete mit starker Struktur oder sogar Rauputz (aktuell weiß ich es leider nicht genau was es ist, da ich noch nicht in der Wohnung war, dies kläre ich aber noch) auf die Wände aufgetragen. Nun ist die Dame im Pflegeheim und Ihr Betreuer hat die Aufgabe die Wohnung wieder in einen übergabefähigen Zustand, sprich mit glatten Wänden zu bringen, noch nicht mal neu zu tapezieren.
Im Zuge seiner Arbeiten hat dieser in der Wohnungstür ein Sicherheitszusatzschloss ausgebaut, wodurch nun ein ca. 5cm großes Loch existiert. Als ich nun heute mal durchgeschaut habe, habe ich einen Sack Goldband gesehen und dass die gegenüberliegende Wand (Wohnzimmer) zur Hälfte damit übergeputzt ist um wohl eine glatte Oberfläche herzustellen.

Für mich als Vermieter stellt sich nun natürlich die Frage nach der fachgerechten Ausführung der Arbeiten und was ich hier generell in so einem Fall verlangen kann. Wie gesagt aktuell weiß ich nicht ob‘s Tapete oder Rauputz ist, bin bisher von Tapete ausgegangen, kann mich aber irren, dies werde ich nächste Woche bei einer Begehung zwecks Ausmessens der Räume und Fenster feststellen.

Wenn‘s Tapete ist, dürfte das einfache überputzen mit Feinputz keine fachgerechte Ausführung darstellen, da dieser nach kurzer Zeit sich wieder von der Tapete lösen dürfte. Sprich ich könnte verlangen, dass der seinen neuen Putz samt alter Tapete entfernt bis auf die glatte alte Wand.

Wie sieht es denn aus wenn es Rauputz ist? Ist hier ein einfaches überputzen zulässig? So wie ich es sehe müsste er doch eher den alten Putz abschlagen und neu verputzen, da die Putzdicke ja sonst zu stark zunimmt. Ist dieses Überputzen nicht auch schon als Eingriff in die Bausubstanz zu werten?

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52 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Es wird kaum Rauputz sein, da dieser teurer ist als eine Tapete. Außerdem würde Rauputz kaum auf Tapeten halten.
Einer Grundsanierung der Wände wie sie sich vorstellen, wird die Betreuung kaum zustimmen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

:forum:

Hier werden juristische Themen behandelt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Einer Grundsanierung der Wände wie sie sich vorstellen, wird die Betreuung kaum zustimmen.

Hier geht's nicht darum ob diese zustimmt, sondern um das ausführen einer erforderlichen Arbeit in fachgerechter Art und Weise. Der Mieter (bzw. von Ihm beauftragte Personen) ist bei Auszug dafür verantwortlich die Wohnung und somit auch die Wände in einen dem Zustand bei Einzug entsprechende Eigenschaft zurückzugeben. Hierzu dürfte kaum ein vom Mieter geklebte Strukturtapete bzw. Rauputz zählen, war schließlich nicht die Idee des Vermieters sowas zu kleben. Und ich habe wenig Lust darauf, dass der nun drüber geputzte Goldband nach einer Neuvermietung und Tapezierung sich löst und ich vom neuen Mieter einen Anruf bekomme "Meine Tapeten fallen von der Wand".

Zitat (von Harry van Sell):
Hier werden juristische Themen behandelt.


Ich finde es schon eine juristische Frage, was ich vom Mieter zur Wiederherstellung der Wohnung verlangen kann. Im Zweifel wird dies schließlich von einem Richter entschieden.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Der Mieter (bzw. von Ihm beauftragte Personen) ist bei Auszug dafür verantwortlich die Wohnung und somit auch die Wände in einen dem Zustand bei Einzug entsprechende Eigenschaft zurückzugeben. Hierzu dürfte kaum ein vom Mieter geklebte Strukturtapete bzw. Rauputz zählen, war schließlich nicht die Idee des Vermieters sowas zu kleben.

In 40 Jahren hat sich bzgl. Renovierung beim Auszug viel geändert. Noch nie etwas von der Tapetenklausel gehört?
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/bgh0623.htm

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
aktuell weiß ich es leider nicht genau was es ist, da ich noch nicht in der Wohnung war, dies kläre ich aber noch
Du könntest nächste Woche nochmals nachfragen. Bis dahin weißt du vermutlich, ob es Tapete oder Rauputz oder glatte Wand ist.
Zitat (von sunnyboy171981):
in einen übergabefähigen Zustand, sprich mit glatten Wänden zu bringen,
DAS steht im Mietvertrag? Glatt bedeutet dort was?
Zitat (von sunnyboy171981):
So wie ich es sehe müsste er doch eher den alten Putz abschlagen und neu verputzen, da die Putzdicke ja sonst zu stark zunimmt.
So sehe ich das nicht. Allerdings habe ich nicht durchs Schlüsselloch geschaut und weiß nicht, was in dem MV steht oder was mit dem Betreuer ansonsten vereinbart ist.
Zitat (von sunnyboy171981):
ist bei Auszug dafür verantwortlich die Wohnung und somit auch die Wände in einen dem Zustand bei Einzug entsprechende Eigenschaft zurückzugeben.
DAS steht im 40 Jahre alten MV und genau DAS willst du fordern?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Der Mieter (bzw. von Ihm beauftragte Personen) ist bei Auszug dafür verantwortlich die Wohnung und somit auch die Wände in einen dem Zustand bei Einzug entsprechende Eigenschaft zurückzugeben.


Nach 40 Jahren Nutzungsdauer (und Mietzahlungen) hat der VM keinen Anspruch darauf das die Wohnung sich in einem "Zustand wie bei Einzug" befindet. Welcher Zustand ist den im Mietvertrag festgehalten worden und welche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen gibt es dort. Selbst wenn es welche gäbe wäre diese 40 Jahren alten Klauseln nach heutigem Recht höchstwahrscheinlich unwirksam.

Hinsichtlich des Rauputzes wird die Sache schwierig!

Offensichtlich kennt man gar nicht den Ursprungszustand der Wohnung. Sprich hat der Mieter den Rauputz irgendwann einmal aufgetragen oder war der Rauputz bei Bezug schon vorhanden. Wenn der Mieter den Rauputz selbst aufgetragen hat würde ich ein Glattziehen der Fläche (Auftragsdicke max. ein paar Milimeter) in einer 40 Jahre alten Wohnung als ausreichend betrachten.

Da hat der Betreuer sich mehr Arbeit gemacht als notwendig, bei einem 40 Jahre alten Mietvertrag (und entsprechend zeitgemäßen Standard-Inhalt) wäre eine besenreine Übergabe der Wohnung wahrscheinlich auch ausreichend gewesen.



-- Editiert von User am 15. Januar 2023 22:57

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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ob das noch Schönheitsreparaturen sind?

Ich sehe hier schon eine Beschädigung der Mietsache. Wenn das ein paar Mieter hintereinander machen, geht schnell mal ein halber, oder sogar ganzer Quadratmeter verloren, das kann nicht der Sinn der Sache sein.

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#8
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ob das noch Schönheitsreparaturen sind?


Aber der VM kennt offensichtlich den Ursprungszustand der Wohnung nicht. Und ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war ist fraglich. Also hätte der den Rauputz wahrscheinlich auch einfach so belasssen können.

Zitat (von 3,141592653):
Wenn das ein paar Mieter hintereinander machen...


Genau, wenn das fünf Mieter hintereinander machen dann wäre das Haus mindestens 200 Jahre alt (5 x 40 Jahre) und stände vermutlich unter Denkmalschutz. :smile:

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Genau, wenn das fünf Mieter hintereinander machen dann wäre das Haus mindestens 200 Jahre alt (5 x 40 Jahre) und stände vermutlich unter Denkmalschutz.


Naja, Mieterwechsel können auch schneller gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Ich finde es schon eine juristische Frage, was ich vom Mieter zur Wiederherstellung der Wohnung verlangen kann.

Verlangen kann man beliebig, denn verlangen kann man ja fast alles.
Anspruch hat man vermutlich auf rein gar nichts, da der 40 Jahre alte Mietvertrag keine gültigen Klauseln mehr zum Thema Schönheitsreparaturen und Endrenovierung enthalten dürften.
(Gäbe es gültige Klauseln, hätte man Anspruch auf "fachgerechte Leistung mittlerer Art und Güte")

Probleme gibt es hier also beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von sunnyboy171981):
Wie sieht es denn aus wenn es Rauputz ist? Ist hier ein einfaches überputzen zulässig? So wie ich es sehe müsste er doch eher den alten Putz abschlagen und neu verputzen, da die Putzdicke ja sonst zu stark zunimmt. Ist dieses Überputzen nicht auch schon als Eingriff in die Bausubstanz zu werten?

Alles keine juristischen Fragen ...
Ma wende sich an den Bausachverständigen des geringsten Misstrauens.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Du solltest deinen Copy/Paste Spruch schon an die jeweiligen Gegebenheiten anpassen.

Es mag sein, bzw. es ist sogar sehr wahrscheinlich, dass das Verlangen des TE unberechtigt und die Klauseln dazu im Mietvertrag nichtig waren, aber es wurde (vermutlich) seitens des Mieters (dessen Betreuung) bereits mit den Arbeiten begonnen.

Wenn ich Arbeiten verrichte zu denen ich nicht verpflichtet gewesen wäre, diese aber stümperhaft ausführe, oder welche sogar als Beschädigung der Mietsache ausgelegt werden können, existiert damit sehr wohl eine Rechtsgrundlage und die Erfolgsaussichten tendieren auch nicht mehr gegen 0.

p.s.

Was da jetzt genau gemacht wurde, wird eh erst bei der Wohnungsbesichtigung (hoffentlich) offensichtlich.
Davon abgesehen, dass diese Arbeiten alle nicht hätten verrichtet werden müssen, ist es ebenso möglich, und auch wahrscheinlicher, dass nur Dübellöcher, oder Stellen an den Wänden, welche beim Entfernen der Tapeten beschädigt wurden, ausgebessert wurden.



-- Editiert von User am 16. Januar 2023 12:10

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn ich Arbeiten verrichte zu denen ich nicht verpflichtet gewesen wäre, diese aber stümperhaft ausführe, oder welche sogar als Beschädigung der Mietsache ausgelegt werden können

Davon ist derzeit nichts valides zu sehen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Davon ist derzeit nichts valides zu sehen.

Nicht?
Zitat (von sunnyboy171981):
Als ich nun heute mal durchgeschaut habe, habe ich einen Sack Goldband gesehen und dass die gegenüberliegende Wand (Wohnzimmer) zur Hälfte damit übergeputzt ist um wohl eine glatte Oberfläche herzustellen.

Liest sich nach mehr, als dem Ignorieren einer vermutlich ungültigen Klausel.
Und damit dürfte deine Einschätzung, dass
Zitat (von Harry van Sell):
Gäbe es gültige Klauseln, hätte man Anspruch auf "fachgerechte Leistung mittlerer Art und Güte"...... Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
hinfällig sein.

Wurden die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, befinden wir uns nicht mehr bei irgendwelchen ungültigen Kleinreparaturklauseln, sondern bei Beschädigung der Mietsache.

Das eine Beschädigung der Mietsache vorliegt, habe ich nicht behauptet, aber falls sie vorliegt, sind die Erfolgsaussichten sogar sehr hoch.

-- Editiert von User am 16. Januar 2023 12:25

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Liest sich nach mehr, als dem Ignorieren einer vermutlich ungültigen Klausel.

Liest sich danach, das man noch keine Fakten hat.



Zitat (von spatenklopper):
Wurden die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, befinden wir uns nicht mehr bei irgendwelchen ungültigen Kleinreparaturklauseln, sondern bei Beschädigung der Mietsache.

Richtig.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Da het einer duchs schlüssel gespannt.
Weis doch nichts.
Nur wilde Vermutungen


Richtig, deswegen schrieb ich auch:
Zitat (von spatenklopper):
Was da jetzt genau gemacht wurde, wird eh erst bei der Wohnungsbesichtigung (hoffentlich) offensichtlich.


Es geht auch nur darum, dass die Erfolgsaussichten eben nicht 0 sind, wenn der Mieter (die Betreuung), bei einer unnötigen "Renovierung" Mist gebaut haben sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich sehe hier schon eine Beschädigung der Mietsache.
Hast du auch durchs Schlüsselloch geguckt? :grins:
Zitat (von 3,141592653):
Wenn das ein paar Mieter hintereinander machen
In dieser Wohnung hat 1 (in Worten eine) Mieterin 40 Jahre gewohnt und evtl. vllt uU etwas renoviert.

Zitat (von Harry van Sell):
Ma wende sich an den Bausachverständigen des geringsten Misstrauens.
Das ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen unnötig .

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen unnötig .

Das sehe ich anders ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehe ich anders ...
Das ist dein gutes Recht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Für mich als Vermieter stellt sich nun natürlich die Frage nach der fachgerechten Ausführung der Arbeiten und was ich hier generell in so einem Fall verlangen kann.
Wenn der Mieter zu Durchführung von Schönheitsreperaturen verpflichtet ist, dann er diese fachgerecht in mittlerer Art und Güte durchzuführen. Was das genau bedeutet, wird ein Rechtsforum aus Laien nicht bewerten könnnen. Dazu bräuchte es einen Gutachter oder mindestens einen vertrauenswürdigen Handwerker.

Die hier viel spannendere Frage ist, ob der Mieter überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Ich vermute eher nicht, aber das kann man nur durch Blick in den Mietvertrag beurteilen.

Wenn der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder wenn die gewünschte Sanierung aufgrund des Aufwandes nicht mehr zu den Schönheitsreparaturen zählt, dann müsste wiederum eine Fachperson bewerten, ob der Zustand bei Übergabe als Beschädigung anzusehen ist. Es könnte ein Schadensersatz fällig werden. Die Höhe bemisst sich (wenn es keine Renovierungsverpflichtung durch den Mieter gibt) an dem Zustand, wie er ohne Renovierung durch den Mieter zu erwarten wäre.

Sollte der Vermieter nie selber renoviert haben, also eine 40 Jahre abgewohnte Wohnung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass da wirklich noch ein nennenswerter Schaden übrig bleibt.

Unabhängig davon solltest du prüfen, ob die ehemalige Vermieterin überhaupt noch Geld hat. Der Staat wird ebensowenig für einen Schadensersatz haften wie der Betreuer, sofern er nicht selber den Schaden verursacht hat.

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#21
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Hallo alle zusammen, sorry dass das Update etwas gebraucht hat aber es war etwas komplizierter in die Wohnung und an die Infos zu kommen.

So stellen sich also nun die Fakten dar:
Bei dem Wandbelag handelt es sich um Strukturtapete, diese wurde nun durch den Betreuer der Mieterin und einen Bekannten von Ihm flächig mit Goldband „glattgeputzt".
Hier einmal ein Link zu dem Foto welches ich letztes mal durch die Tür machen konnte, hier sind beide Materialien zu sehen:

https://www.dropbox.com/s/j7pf74ioj81i0hp/IMG_5511.jpg?dl=0
https://www.dropbox.com/s/6xs0g0nw4cxy2t1/IMG_5512.jpg?dl=0

Nun ist es halt flächig überputzt.

Nachdem ich ca. 10 Min gebraucht habe um den Betreuer emotional auf ein Level zu bringen welches ein rudimentäres Gespräch ermöglicht hat und ich Ihm erklärte dass ich große Zweifel habe ob dieses Überputzen fachgerecht ist und ob nicht beim nächsten Mieter in einem halben Jahr damit zu rechnen ist dass der Putz samt der dann neuen Tapete von der Wand kommt, weil kein richtiger Halt auf so einer alten Tapete sich ergeben wird, sagte dieser zu mir:

„Die alte Tapete habe ich nicht entfernt, weil dann ja auch der darunterliegende Putz bis aufs Mauerwerk abfallen würde und er dann ja alles neu verputzen müsste, DAS würde er nicht tun!" Und machte eine Geste ala „F*** dich".

Er bot mir dann noch an die Wohnung bereits am 5.2. an mich zurückzugeben, da er dann ja fertig sei. Ich habe Ihm dann gesagt, dass man auch eine frühere Übergabe machen kann, ich jedoch immer noch Arge Bedenken wegen der Arbeitsausführung habe.

Und nun die Frage in die Runde: Wie würdet Ihr euch hier verhalten? Ich werde in jedem Fall die Übergabe zusammen mit einem Zeugen, besser zwei machen und ich werde die Wände prüfen. Da die Putzschicht jedoch sehr dünn sein dürfte rechne ich sehr stark damit, dass wenn ich gegendrücke der Putz reißen wird, da die darunterliegend Tapete federn wird. Zudem natürlich Übernahmeprotokoll sowie Fotos.

Ich bin aber offen gesagt aktuell auf dem Stand die Arbeiten zu beanstanden und letzten Endes fachgerecht korrigieren zu lassen und der Mieterin oder Betreuer wenn dies möglich ist, in Rechnung zu stellen.

Hier habe ich auch mal den entsprechenden Teil des Mietvertrages zum Thema Instandhaltern der Mieträume und Veränderungen durch den Mieter eingescannt:
https://www.dropbox.com/s/xq7x2ymtmlfigkj/Instandhaltung%20der%20Mietr%C3%A4ume.jpg?dl=0

Also wie seht Ihr den Sachverhalt?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Ich halte die Schönheitsreparaturenvereinbarung für unwirksam. Es sind gleichzeitig mit dem Renovierungen diverse Reparaturen auf den Mieter umgelegt worden, die allesamt nicht umgelegt werden dürfen.

Die Beweislastumkehr bei Schäden durch vertragsgemässen Gebrauch ist meiner Meinung nach ebenfalls unwirksam.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ich halte das immer noch für eine Beschädigung der Mietsache und nicht für eine Schönheitsreparatur.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich halte das immer noch für eine Beschädigung der Mietsache und nicht für eine Schönheitsreparatur.

Volle Zustimmung.

Dummerweise dürfte der zu leistende Schadenersatz 0 EUR betragen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise dürfte der zu leistende Schadenersatz 0 EUR betragen.


Darf ich fragen wie du zu deiner Einschätzung kommst?

Über den Aspekt ob er was hätte machen müssen oder nicht, kann man sicherlich unterschiedlicher Meinung sein. Fakt ist er hat was gemacht, ob gezwungen oder freiwillig. Und dies nicht fachgerecht und vermutlich von sehr geringer Haltbarkeit. Sprich für mich als VM wäre es vorher "nur" das Abkratzer einer alten Tapete gewesen+kleinere Ausbruche am Putz ausbessern. Nun steht man vor der Aufgabe eine ganze Wand mühsam abschlagen zu dürfen und voraussichtlich komplett neu verputzen zu dürfen, da beim Abschlagen die original Wand schaden nehmen dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Nun steht man vor der Aufgabe eine ganze Wand mühsam abschlagen zu dürfen und voraussichtlich komplett neu verputzen zu dürfen, da beim Abschlagen die original Wand schaden nehmen dürfte.

Seit wann schlägt man eine Wand ab, wenn eine Strukturtapete entfernt werden muss?
Die Tapete feucht machen evt. Spülmittel dazugeben und dann entfernen oder im Farbenhandel einen Tapetenentferner kaufen.
Hier können sie lesen, wie einfach das geht und selbiges kann ich bestätigen.
https://www.hausjournal.net/strukturtapete-entfernen
Sogar ohne handwerkliches Geschick kann man so eine Tapete entfernen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Seit wann schlägt man eine Wand ab, wenn eine Strukturtapete entfernt werden muss?


Wie ich sehe hast du die Situation nicht verstanden...Oder nicht richtig gelesen:
AUF die vorhandene und vom Mieter ursprünglich geklebte Strukturtapete wurde Putz aufgetragen, also ÜBER DIE TAPETE DRÜBER!

Da reicht nass machen nicht aus um dies abzubekommen, im übrigen habe ich schon einiges an Erfahrung im Renovieren und Handwerk. Ich biete dir gerne einen Lehrgang an.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
AUF die vorhandene und vom Mieter ursprünglich geklebte Strukturtapete wurde Putz aufgetragen, also ÜBER DIE TAPETE DRÜBER!

Ein Putz auf Tapeten hält nicht besonders, Nachbarn von mir sind Verputzer, wenn, dann ist es nur eine dünne Schicht, bevor man abklopft sollte man es eben doch wie von mir geschrieben versuchen.
Und vor abklopfen sollte man es mit Spachteln versuchen, da gibt es gute in jedem Baumarkt, auch für solche Fälle.
Zitat (von sunnyboy171981):
Ich biete dir gerne einen Lehrgang an.

Nicht notwendig, bin darin recht erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Darf ich fragen wie du zu deiner Einschätzung kommst?

Deswegen
Zitat (von sunnyboy171981):
Die alte Tapete habe ich nicht entfernt, weil dann ja auch der darunterliegende Putz bis aufs Mauerwerk abfallen würde



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Deswegen
Zitat (von sunnyboy171981):
Die alte Tapete habe ich nicht entfernt, weil dann ja auch der darunterliegende Putz bis aufs Mauerwerk abfallen würde


Dies ist aber eine Mutmaßung des Mieters ohne Beleg dafür dass dies Eintritt, er kenn schließlich nicht den Zustand des Unterputzes. Dies hat für mich die gleiche Vorraussagequalität als wurde ich am Auto kein Ölwechsel machen weil ich Angst habe dass die Ablassschraube abreißen könnte weil etwas Flugrost dran ist.

Im übrigen hätte er ja dann auch einfach die Arbeiten komplett verweigern können ohne es noch zu verschlimmbessern. Und ich hoffe dass wir uns einig sind dass es einiges an Mehraufwand ist die jetzige "Lösung" (Putz auf Tapete) zu entfernen als nur ne Tapete die man wie oben beschrieben nur mal einweichen muss um diese zu entfernen.

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