Überschwemmung Keller

4. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.01.2011 10:25:29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Überschwemmung Keller

Hallo,
habe heute meine Jahresabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Nun war ich geschockt, dass ich über 350,- Euro nachzahlen muss. Letztes Jahr kam es durch den vielen Regen 2x zur Überschwemmung im Keller. Jetzt wird mir der Wasserschaden anteilig auf die Eigentümer angerechnet. Darf mein Vermieter das? Ich kann doch nichts für die Naturgewalten! Ansonsten hätte er mich das doch gleich sagen müssen, dann hätte ich Rücksprache mit meiner Haftpflichtversicherung halten können. Gruß, dado

-- Editiert von dado am 04.12.2007 16:06:10

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Umlagefähig sind nur Betriebskosten.

Ein Schaden, der durch eindringendes Regenwasser entsteht, gehört aber zu den Instandhaltungskosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat.

Als Wohnungeigentümer muss Dein Vermieter den Schaden gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings bezahlen.

Gegen so einen Schaden kann man sich übrigens nur mit einer Elementarschadenversicherung versichern. Die Haftpflichtvesicherung hätte sowieso nicht bezahlt, da Du den Schaden ja nicht schuldhaft verursacht hast.

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#2
 Von 
guest-12318.01.2011 10:25:29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt habe ich meinen Vermieter angerufen und er meinte, dass es keine Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten sind, sondern die Kosten für die Heizgeräte mit dem der Keller trocken gelegt wurde und ich auch dafür bezahlen muss. Muss ich wirklich? Sowas muss einem doch vorher gesagt werden. Im Vertrag steht ja über solche Kosten auch nichts drin. Kann ich denn was dafür, dass der Vermieter keine Elementarversicherung abgeschlossen hat?

Gruß, Dado

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

durch den vielen Regen 2x zur Überschwemmung im Keller

Wie kam denn das Wasser in den Keller ?

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#4
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Durch den Regen ?

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Die Heizgeräte mussten aufgestellt werden, damit du den gemieteten Bereich ordnungsgemäss nutzen kannst - dafür musst du eigentlich nicht bezahlen, sondern der Vermieter ist in der Pflicht, eine ordnungsgemässe Nutzung zu gewährleisten.

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#6
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Hi Alex,

Keller ohne Dach, also 'Cabrio-Keller' ?

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#7
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Hey Morti ;-)

Tja bei starkem Regen kann Regenwasser evt. Durch Fenster reinfleissen passierte bei mir als ich baute.

ODer kann durch die Kanalisation von unten reingedrückt werden, gibt es öfters bei älteren Häusern !

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#8
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Tja, Alex,

Rückstau ist klar, aber bei 'Fenster' stellt sich die Frage: Wer hat es offengelassen ?

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#9
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

@ Morti

Kellerfenster sind nicht so dicht das sie das Wasser zurückhalten das kannst vergessen !! Wir hatten die Fenster auch schon drin !

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#11
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest-12318.01.2011 10:25:29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Wasser kam einmal über die Kanalisation und die Lüftung im Wäscheraum und dann hat sich ein Riss in der Wand gebildet, wodurch dann auch Wasser eindrang. Das Haus ist erst 7 Jahre alt. Wie gesagt, will mir der Vermieter nicht die Reparaturkosten anrechnen, sondern die Heizkosten zum Trockenlegen des Kellers. Aber er darf doch weder das eine, noch das Andere !?

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#13
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Wahrscheinlich bringt er internationales Seerecht zur Anwendung, ist wohl ein alter Fahrensmann.

Aber auch wenn das hier ebenfalls mit Wasser zu tun hat, geht es eher nicht.

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