Überzogen Forderungen des Vermieters nach Auszug

25. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
jarbas1958
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Überzogen Forderungen des Vermieters nach Auszug

Moin.

Habe mir schon so einiges ergoogelt und auch die Forensuchfunktion benutzt.
Bin aber nach wie vor unsicher.

Wir müssen am 30. unsere Wohnung übergeben.
Die Wohnung wurde vor ca. 10 Jahren in einem Fachwerkhaus ausgebaut und wir haben diese die letzten
4 Jahre bewohnt. Es gibt einen "08/15"-Mietvertrag.
Die Wohnung hatte wir in einem "ordentlichen Zustand übernommen. Wir haben nur die ganze Wohnung geweißt.

Die Wohnung wurde von uns recht stark verwohnt (2 kl.Kinder).
Der Anstrich einiger Wohnräume ist fällig.
In einem Zimmer ist der Teppichboden wirklich nicht mehr zu retten.
Dafür wollen wir auch anteilsmäßig aufkommen.

Jetzt geht es los: Nachdem einige Möbelstücke rausgeräumt waren, kam Schimmel zum Vorschein.
Vorher ist uns nur der ein oder andere Punkt aufgefallen, man sah aber keinen Schaden.
Für diesen sollen wir jetzt aufkommen. "Wir hätten nicht ausreichend gelüftet!"
Für den beschädigten Teppichboden sollten wir ganz aufkommen, nicht etwa anteilig. (Quatsch, weil 10 Jahre alt)
Und das Treppenhaus hätten wir auch zu streichen. (Habe ich noch nie gehört)
Haben dem Vermieter eine weiter Kaltmiete (340 €) angeboten, aber...

Wir haben uns in den 4 Jahren, nie über den Marder beschwert, der uns nicht schlafen ließ,
auch nicht über die Mäuse, die uns immer wieder besuchten. Dem Vermieter waren die Probleme bekannt.
Und es gibt noch mehr Gründe für Mietminderung. Aber davon will er heute natürlich nichts mehr wissen.

Wollte jetzt wie folgt vorgehen: Die Räume ohne Schimmelschaden wieder weißen...und das war es.

Oder doch besser anders?
Vielleicht ein link zu ähnlichem Thema...

Sorry für den Roman und Danke an die, die ihn gelesen haben.


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-- Editiert am 25.06.2010 13:13

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.06.2010 19:41:01
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 214x hilfreich)

Grundsätzlich wäre es natürlich wichtig was in eurem Mietvertrag wortwörtlich bzgl. Schönheitsreparaturen steht. Bitte poste den Text hier mal rein. Erst dann kann eine Aussage getroffen werden ob und wenn ja was ihr in welchem Umfang zu renovieren habt.

Bzgl. dem Teppich, wenn dieser von euch wirklich beschädigt wurde, meldet diesen Schaden deiner Haftpflichtversicherung. Die werden den Schaden dann regulieren, der VM bekommt den Zeitwert des Teppichs. Auf mehr hat er keinen gesetztlichen Anspruch. Nach 10 Jahren wird der Zeitwert des Teppichs aber nahezu gegen 0 laufen.

Die Aussage "Wir hätten nicht ausreichend gelüftet!" eines VM reicht bei weitem nicht aus um damit seine angeblichen Ansprüche gegen euch bzgl. des Schimmels durchzusetzen.

Prinzipiell ist erstmal der VM in der Pflicht den Schimmel zu beseitigen und den Schaden zu beheben. Wenn der VM der Meinung ist, ihr seid an der Schimmelentstehung Schuld, so muss er dies entsprechend beweisen können. Diese Beweisführung ist für den VM sehr schwer. Wichtig, nicht ihr müsst beweisen, dass ihr gelüftet habt, sondern der VM muss beweisen, dass der Schimmel durch euer unsachgemässes Verhalten entstanden ist!

Das Angebot mit der weiteren Kaltmiete als Ausgleich würde ich sofort wieder zurückziehen, mit dem Hinweis, dass ihre jede Verantwortung für die Entstehung des Schimmel zurückweist und ihr euch keiner Schuld bewusst seid. Auch dass ihr immer richtig und genügend gelüftet habt. Den Schaden am Teppichboden meldet ihr eurer Haftpflichtversicherung. Bzgl. den Schönheitsreparaturen muss abgewartet werden was da genau drin steht.

Ggf. sind die 340 € bei einem Anwalt besser investiert und ihr habt Rechtssicherheit.



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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Auch dass ihr immer richtig und genügend gelüftet habt.

Wer hat das denn bisher behauptet ?



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Jetzt geht es los: Nachdem einige Möbelstücke rausgeräumt waren, kam Schimmel zum Vorschein.


Aussenwand, richtig ?

quote:
Für diesen sollen wir jetzt aufkommen. "Wir hätten nicht ausreichend gelüftet!"



Die Aussenwände im Altbau müssen "Atmen" können , wenn man diese z.b. mit einer Schrankwand zustellt, kann es dahinter schimmeln. Das hat mit lüften nichts zu tun, sondern eher mit mangelder Dämmung im Altbau.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jarbas1958
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

So hier mal ein Auszug aus dem Mietvertrag, bzgl Schönheitsreparaturen.

1. Umfang
Der Mieterverpflichtet sich, Schönheitsreperaturen nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen Einbaumöbel.

2. Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses:
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
in Küche, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Vorsorungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

3. Schönheitsreparaturen bei Auszug:
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieters auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küche, Bäder und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66,66%. .....Kürze hier mal ab.. Wohnräume, etc nach 1Jahr 20%, 2 Jahren 40% etc...Nebenräume und Heizkörper etc. nach 1Jahr, 16,66%, 2 Jahren 33,33% etc...
Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren; die Schönheitsreparaturen müssen jedoch fachgerecht in mittlere Art und Güte ausgeführt werden.

2 explizite Fragen zu meinem Post:
Hätte ich eine Chance auf rückwirkende Mietminderung (Marder,Mäuse)?
Wenn ich überstreiche, dann auch die Räume mit Schimmelbefall?

Danke noch mal.

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-- Editiert am 25.06.2010 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Hätte ich eine Chance auf rückwirkende Mietminderung (Marder,Mäuse)?

Nein.
quote:
Wenn ich streich, dann auch die Räume mit Schimmelbefall?

Natürlich.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Hätte ich eine Chance auf rückwirkende Mietminderung (Marder,Mäuse)?

Nein.
quote:
Wenn ich streich, dann auch die Räume mit Schimmelbefall?

Natürlich.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.06.2010 19:35:01
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.06.2010 12:00:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.06.2010 12:00:08
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Und wenn ein Altbau, der jahrzehntelang trocken war, plötzlich in einer Mietwohnung von mehreren anderen Feuchtigkeit aufweist, sollte man hier wirklich nicht auf die Bausubstanz schliessen.


Ich wollte damit nicht sagen das ein Altbau schlechter von der Bausubstanz ist als ein Neubau. Nur sollte es bekannt sein das man in eine Altbau die Aussenwände nicht zustellen darf bzw. man min 10 cm abstand zur aussenwand einhalten sollte. An der Oberfläche der Aussenwand bildet sich Kondenswasser welches durch mangelnde luftzirkulation ( weil Schrank davor ) nicht abtransportiert werden kann. Die Wand selbst bzw. die Bausubstanz ist dabei nicht feucht.


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